Eltern können Anspruch auf Familiennachzug zum unbegleiteten Minderjährigen gerichtlich durchsetzen

 

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits 2013 eine wichtige Entscheidung (BVerwG 10 C 9.12) zum Familiennachzug zu unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen gefällt. Problem in vielen Fällen ist ja, dass 1. der Anspruch der Minderjährigen erlischt, wenn das Visum für die nachziehenden Eltern nicht vor dem 18. Geburtstag erteilt wurde.

Anders als beim umgekehrten Nachzug des Minderjährigen zu den anerkannten Eltern reicht die reine fristgemäße Antragstellung leider nicht aus. Dies hat das BVerwG in eben dieser Entscheidung auch nochmals bestätigt.

Viel bedeutsamer ist hingegen die in der gleichen Entscheidung dargestellte Möglichkeit einer einstweiligen Anordnung.

Das BVerwG bestätigt und verfestigt die Möglichkeit, nach fristgemäßer Antragstellung auf Familiennachzug zum unbegleiteten minderjährigen Flüchtling mit der Beantragung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO eben diesen Anspruch rechtzeitig vor Erreichen der Volljährigkeit auch durchzusetzen.

Demnach besteht auf diesem Weg eine reale Chance, bei Erfüllung aller weiteren Voraussetzungen den Nachzug zu einem noch minderjährigen Geflüchteten auch tatsächlich real umzusetzen, selbst wenn die Visa-Verfahren irreal lange dauern und immer wieder die Vermutung entstehen lassen, dass dies auch ein politisch gewolltes Ziel ist, um den Nachzug zu boykottieren.

Wichtig dabei: Den Anspruch haben die Eltern. Diese müssen also auch die einstweilige Anordnung im Rahmen einer Klage beantragen.

Hierzu muss dann auch zwingend ein kundiger Anwalt eingeschaltet werden.

 

Hier die Leitsätze aus diesem Urteil:

 

Leitsätze

1. Der Nachzugsanspruch zu einem unbegleiteten minderjährigen Flüchtling nach § 36 Abs. 1 AufenthG steht jedenfalls bei gleichzeitiger oder in zeitlichem Zusammenhang stehender Antragstellung beiden Elternteilen zu. Wird einem Elternteil das Visum rechtswidrig versagt, darf seinem Nachzugsbegehren die vorgezogene Einreise des anderen Elternteils nicht entgegengehalten werden.

2. Der Anspruch auf Nachzug der Eltern nach § 36 Abs. 1 AufenthG besteht nur bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Kind volljährig wird. Anders als beim Kindernachzug nach § 32 AufenthG reicht eine Antragstellung vor Erreichen der jeweiligen Höchstaltersgrenze nicht aus, um den Anspruch zu erhalten.

3. Eltern haben die Möglichkeit, ihren Visumanspruch aus § 36 Abs. 1 AufenthG mit Hilfe einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO rechtzeitig vor Erreichen der Volljährigkeit des Kindes durchzusetzen, ohne dass ihnen der Einwand der Vorwegnahme der Hauptsache entgegengehalten werden kann.

 

Urteil BVerwG 10 C 9.12 zum Download

 

Link zum Urteil

 

 

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