Probleme im Asylverfahren – 2. Begleitung zur Anhörung

 

Dieser Beitrag beschäftigt sich NICHT mit dem Inhalt der Anhörung, den Fragen vom BAMF oder der Frage, welches Vorbringen zu welchem Ergebnis führen könnte oder eben auch nicht.

Wir wollen einen Teil beleuchten, der immer wieder zu Problemen in Anwendung und Umgang führt: Wer darf zur Anhörung begleiten und was sind die rechtlichen Hintergründe.

 

Begleitung zur Anhörung

Ehrenamtliche Betreuer oder generell Menschen, die nicht als anwaltliche Vertretung ohnehin zugelassen sind, wollen Geflüchtete oft zu den Anhörungsterminen begleiten. Hierbei gibt es immer wieder Irritationen über das Vorgehen oder auch die Ablehnung bei der versuchten Teilnahme. Daneben sind in zahlreichen Anleitungen und Texten zur Anhörung unterschiedliche rechtliche Grundlagen aufgeführt, die zu Verwirrung führen können. 

Wir versuchen deshalb, die rechtlichen Grundlagen und das konkrete Vorgehen noch einmal darzustellen, zu analysieren, zu bewerten und Handlungsempfehlungen zu geben.

 

Rechtliche Grundlage nach § 25 AsylG

Hinsichtlich der Begleitung zur Anhörung gibt es im AsylG eine entsprechende Regelung. Gemäß Abs. 6 gilt hier folgende Regelung:

(6) Die Anhörung ist nicht öffentlich. An ihr können Personen, die sich als Vertreter des Bundes, eines Landes oder des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen ausweisen, teilnehmen. Anderen Personen kann der Leiter des Bundesamtes oder die von ihm beauftragte Person die Anwesenheit gestatten.

Zunächst wird hier also dargelegt, dass die Anhörung nicht öffentlich ist und deshalb keine Zuhörer beteiligt werden. Entscheidend sind demnach die erwähnten „anderen Personen“, wenn es um die Beteiligung von Begleitern bzw. Menschen geht, die nicht ausdrücklich im § 25 erwähnt sind.

Zu beteiligen sind (ohne jede Einschränkung) Verfahrensbevollmächtigte, also Rechtsanwälte. Streitig ist hingegen immer wieder die Beteiligung von ehrenamtlichen oder auch hauptamtlichen Betreuern des Geflüchteten.

“Einfach so” können diese nicht einmal theoretisch teilnehmen, alleine deshalb, weil die Anhörung nicht öffentlich ist.

Es ist jedoch erkennbar, dass die erwähnten “anderen Personen” als Gäste, Presse o.ä. aufgefasst werden müssen. Das AsylG nimmt an mehreren Stellen Bezug auf Verfahrensbevollmächtigtem, Beistände etc. Diese sind demnach erkennbar dann keine anderen Personen im Sinne des Gesetzes.

Es gibt jedoch eine grundsätzliche Möglichkeit zur Begleitung bei Verwaltungsverfahren nach der Vielen schon bekannten Regelung nach § 14 VvVfG.

Die wichtigste Aussage ist in Absatz 4:

(4) Ein Beteiligter kann zu Verhandlungen und Besprechungen mit einem Beistand erscheinen. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit dieser nicht unverzüglich widerspricht.

Danach ist ein Beistand (der sich auch als solcher bezeichnet) zuzulassen, wenn der Beteiligte dies wünscht. Für einen Beistand gibt es keine weiteren rechtlichen Voraussetzungen. Diese Rolle kann also zunächst erst einmal jeder wahrnehmen. Einschränkungen ergeben sich aus den Absätzen 5 und 6, die jedoch in den allermeisten Fällen nicht zutreffen sollten.

Trotz dieser generellen Regelung gibt es jedoch offensichtlich immer wieder Fälle, in denen Menschen vom BAMF zu einer Anhörung nicht zugelassen wurden. Das BAMF beruft sich hierbei dann auf die Nicht-Öffentlichkeit nach § 25 AsylG.

Es gibt scheinbar keine einschlägige Rechtsprechung hierzu. Insofern bleibt nur die Möglichkeit, rechtssystematisch vorzugehen, um festzustellen, welche Regelung nun die eigentlich gültige ist.

Hierzu gibt es mehrere Rechtsgrundsätze:

Erster Grundsatz wäre, dass das übergeordnete Recht das Gültige ist. Da es sich in beiden Fällen um Bundesrecht handelt, gibt es hier kein übergeordnetes Recht. Dies führt demnach nicht weiter.

Weiter gilt, dass die spezielle Regelung über der allgemeinen steht. Demnach müßte das AsylG dem VvVfG vorgehen, weil es ja die spezielle Regelung ist. Hingegen ist in Abs. 4 des § 25 AsylG explizit der aus § 14 VvVfG genannte Bevollmächtigte erwähnt. Demnach nimmt die spezielle Regelung durchaus auf die allgemeine Bezug. Man muß demnach den Vorgang der spezielleren Regelung nach § 25 AsylG gegenüber dem § 14 VvVfG wohl schon grundsätzlich erst einmal anerkennen. Aus dem Bezug der speziellen Regelung auf die allgemeine greift jedoch auch dies nicht umfänglich, da damit sowohl Bevollmächtigte wie auch Beistände wohl nicht unter die Definition der „anderen Personen“ fallen können, wenn sie explizit erwähnt sind.

Wenn man nun übergeordnetes Recht weitergehend analysiert, um den Konflikt zwischen den beiden Vorschriften wirklich aufzulösen findet man die EU-Asylverfahrensrichtlinie.

Artikel 23 der EU-Asylverfahrensrichtlinie besagt:

Antragsteller sollten in Rechtsbehelfsverfahren unter bestimmten Voraussetzungen unentgeltlich Rechtsberatung und -vertretung durch Personen erhalten, die nach nationalem Recht dazu befähigt sind. Darüber hinaus sollten Antragsteller in allen Phasen des Verfahrens auf eigene Kosten einen Rechtsanwalt oder sonstigen nach nationalem Recht zugelassenen oder zulässigen Rechtsberater konsultieren dürfen.

Hier ist zwar „nur“ von Rechtsanwälten oder national zugelassenen Rechtsberatern die Rede. Dennoch hilft diese Regelung deshalb weiter, weil deren Teilnahme ausdrücklich erlaubt ist. Da es in einer Anhörung in den wesentlichen Teilen von keiner beteiligten Person um eine wesentliche aktive Vertretung des Geflüchteten geht, sondern „nur“ um eine vertrauensvolle Begleitung, die auf die Einhaltung der wesentlichen Verfahrensabläufe achten und hierzu klarstellen kann, aber nicht zu Einzelheiten der Fluchtgeschichte aktiv beiträgt, sind hierunter auch die Beistände nach § 14 VvVfG als zuzulassen mit anzusehen.

 

Daneben gibt es jedoch die (nicht endgültig rechtsverbindliche) Dienstanweisung Asyl des BAMF. Diese besagt:

Werden Antragsteller/-innen von einem Beistand ( § 14 VwVfG ) zur Anhörung begleitet, so ist diese Person nur dann zuzulassen, wenn die Antragsteller/-innen eine entsprechende Erklärung zu Protokoll geben und der Beistand sich bei Erscheinen ausweisen kann.

Dazu gibt es eine schriftliche Aussage des BAMF Berlin, die besagt, dass Beistände zuzulassen sind, wenn

nach gewohntem Muster vorgegangen wird, d.h. vorherige Anmeldung bzw. Vollmacht und Ausweisen vor Ort und Einverständnis des Antragstellers- gewährleistet ist.

Diese Praxis der Anmeldung stellt zwar eine Regelung dar, die nicht von § 14 VvVfG gedeckt ist, denn dort ist lediglich von einem Erscheinen die Rede und nicht von einer Anmeldung.

Im Sinne eines reibungslosen Ablaufes sollte diese Anmeldung jedoch dennoch erfolgen, um eine möglichen Wirkung des § 25 AsylG insofern auszuschließen, da damit hinsichtlich der Nicht-Öffentlichkeit des Anhörung Rechnung getragen werden könnte und eine formlose Anmeldung nun auch keine wirkliche Einschränkung für den Geflüchteten oder auch seinen Beistand darstellt.
Historische Entwicklung und Anspruchsherleitung

Das Asylgesetz ist in den Jahrzehnten immer wieder verändert worden. Der überwiegende Teil betrifft natürlich nicht die Details der Anhörung, sondern die grundsätzlichen Bereiche. Hierauf nimmt einer der wenigen verfügbaren Kommentatoren Bezug. Der folgende Text ist aus Marx (Hrsg.) , AsylVfG Kommentar zum Asylverfahrensrecht. 8. Auflage 2014:

Der Antragsteller kann sich im Verfahren und insbesondere während der Anhörung (Abs. 4 Satz 4, § 18a, Abs. 1 Satz 5m § 14, Abs. 3 Satz 2) durch einen Verfahrensbevollmächtigten oder Beistand vertreten lassen. Anders als früher enthält das AsyVfG bis auf die erwähnten Bestimmungen keine ausdrücklichen Regelungen der Vertretungsbefugnis. § 8 Abs. 4, § 12 Abs.2 AsylVfG 1982 bestätigten jedoch lediglich das allgemeine, bereits in § 14 VvVfG geregelte Verfahrensrecht des Antragstellers, sich durch einen Verfahrensbevollmächtigten oder Beistand vertreten zu lassen (BVerwG EZAR 210 Nr. 5, BayVBl. 1991, Seite 124).

 

 

Fazit

  • § 14 VvVfG regelt eine grundsätzliche Beteiligung eines Beistandes an Verwaltungsverfahren. Einen Ausschluss von Asylverfahren gibt es nicht.
  • § 25 AsylG geht rechtssystematisch dem § 14 VvVfG zwar wohl vor, läßt aber eine Interpretation der in § 14 VvVfG aufgeführten Personengruppen als sog. „andere Personen“ nicht zu.
  • Das BAMF selbst regelt in der internen Dienstanweisung DA-Asyl (letzte Fassung Januar 2016) die generelle Anwesenheit von Beiständen, wenn diese angemeldet sind, sich ausweisen können und vom Antragsteller gewünscht sind.
  • Die einschlägige Kommentierung von Marx ist eindeutig und sieht die volle Gültigkeit der Regelung des § 14 VvVfG
  • Es gibt keine Rechtsentscheidungen zu diesem Thema (allerdings damit weder in die eine noch die andere Richtung).

 

Für die Praxis:

  • Man kann und sollte auf § 14 VvVfG Bezug nehmen und als Beistand an der Anhörung teilnehmen.
  • Hierzu sollte man sich auch schriftlich als Beistand nach § 14 VvVfG anmelden.
  • Dieses Anmeldeschreiben sollte man nebst entsprechenden Zugangsbestätigungen wie Faxprotokolle am Tag der Anhörung dabei haben.
  • Ein Ausweisdokument zur Legitimation muss man mitbringen, was auch selbstverständlich sein sollte.
  • Der Geflüchtete muss die Frage nach einer Begleitung auf Befragen auch Bejahen. Hilfreich ist dazu auch die schriftliche Bestätigung auf der Anmeldung.

Sollte wider Erwarten kein Einlass stattfinden und dieser verwehrt werden, sollte man diesen entsprechend dokumentieren (schriftliche Bestätigung durch BAMF, Zeugen, etc.). Man kann auf die Anmeldung als Beistand auch eine schriftliche Ablehnung verlangen.

Erfolgte die Anhörung nach einer Ablehnung der Begleitung durch den Beistand stellt dies (wohl) den Weg zu einem entsprechenden Verwaltungsgerichtsverfahren dar. Ob man den gehen will, wird in der Praxis oft vom Ergebnis der Anhörung an sich abhängen.

Hinweis

Wir sind keine Rechtsanwälte oder machen Rechtsberatung. Wir haben hier die gesetzlichen Grundlagen zusammengefasst und in Bezug gesetzt. Wir bemühen uns natürlich um korrekte Darstellung und Wertung, können am Ende jedoch keine Garantie für die Richtigkeit übernehmen.

Berlin, 31.08.2016

Christian Lüder

 

Kommentierung 

Es gibt einen Fachaufsatz zum Thema Begleitung zur Anhörung. Dieser arbeitet sehr detailliert und strukturiert die rechtlichen Hintergründe auf und kommt ebenso zum Ergebnis dass die Begleitung in jedem Fall möglich ist.

Anhörungsbegleitung

 

Gesetzliche Grundlagen:

 

Asylgesetz (AsylG)

§ 25 Anhörung

(1) Der Ausländer muss selbst die Tatsachen vortragen, die seine Furcht vor Verfolgung oder die Gefahr eines ihm drohenden ernsthaften Schadens begründen, und die erforderlichen Angaben machen. Zu den erforderlichen Angaben gehören auch solche über Wohnsitze, Reisewege, Aufenthalte in anderen Staaten und darüber, ob bereits in anderen Staaten oder im Bundesgebiet ein Verfahren mit dem Ziel der Anerkennung als ausländischer Flüchtling, auf Zuerkennung internationalen Schutzes im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 oder ein Asylverfahren eingeleitet oder durchgeführt ist.

(2) Der Ausländer hat alle sonstigen Tatsachen und Umstände anzugeben, die einer Abschiebung oder einer Abschiebung in einen bestimmten Staat entgegenstehen.

(3) Ein späteres Vorbringen des Ausländers kann unberücksichtigt bleiben, wenn andernfalls die Entscheidung des Bundesamtes verzögert würde. Der Ausländer ist hierauf und auf § 36 Abs. 4 Satz 3 hinzuweisen.

(4) Bei einem Ausländer, der verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, soll die Anhörung in zeitlichem Zusammenhang mit der Asylantragstellung erfolgen. Einer besonderen Ladung des Ausländers und seines Bevollmächtigten bedarf es nicht. Entsprechendes gilt, wenn dem Ausländer bei oder innerhalb einer Woche nach der Antragstellung der Termin für die Anhörung mitgeteilt wird. Kann die Anhörung nicht an demselben Tag stattfinden, sind der Ausländer und sein Bevollmächtigter von dem Anhörungstermin unverzüglich zu verständigen.
Erscheint der Ausländer ohne genügende Entschuldigung nicht zur Anhörung, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage, wobei auch die Nichtmitwirkung des Ausländers zu berücksichtigen ist.

(5) Bei einem Ausländer, der nicht verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, kann von der persönlichen Anhörung abgesehen werden, wenn der Ausländer einer Ladung zur Anhörung ohne genügende Entschuldigung nicht folgt. In diesem Falle ist dem Ausländer Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb eines Monats zu geben. Äußert sich der Ausländer innerhalb dieser Frist nicht, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage, wobei auch die Nichtmitwirkung des Ausländers zu würdigen ist. § 33 bleibt unberührt.

(6) Die Anhörung ist nicht öffentlich. An ihr können Personen, die sich als Vertreter des Bundes, eines Landes oder des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen ausweisen, teilnehmen. Anderen Personen kann der Leiter des Bundesamtes oder die von ihm beauftragte Person die Anwesenheit gestatten.

(7) Über die Anhörung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die wesentlichen Angaben des Ausländers enthält. Dem Ausländer ist eine Kopie der Niederschrift auszuhändigen oder mit der Entscheidung des Bundesamtes zuzustellen.

 

 

Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)

§ 14 Bevollmächtigte und Beistände

(1) Ein Beteiligter kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Vollmacht ermächtigt zu allen das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen, sofern sich aus ihrem Inhalt nicht etwas anderes ergibt. Der Bevollmächtigte hat auf Verlangen seine Vollmacht schriftlich nachzuweisen. Ein Widerruf der Vollmacht wird der Behörde gegenüber erst wirksam, wenn er ihr zugeht.

(2) Die Vollmacht wird weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch durch eine Veränderung in seiner Handlungsfähigkeit oder seiner gesetzlichen Vertretung aufgehoben; der Bevollmächtigte hat jedoch, wenn er für den Rechtsnachfolger im Verwaltungsverfahren auftritt, dessen Vollmacht auf Verlangen schriftlich beizubringen.

(3) Ist für das Verfahren ein Bevollmächtigter bestellt, so soll sich die Behörde an ihn wenden. Sie kann sich an den Beteiligten selbst wenden, soweit er zur Mitwirkung verpflichtet ist. Wendet sich die Behörde an den Beteiligten, so soll der Bevollmächtigte verständigt werden. Vorschriften über die Zustellung an Bevollmächtigte bleiben unberührt.

(4) Ein Beteiligter kann zu Verhandlungen und Besprechungen mit einem Beistand erscheinen. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit dieser nicht unverzüglich widerspricht.

(5) Bevollmächtigte und Beistände sind zurückzuweisen, wenn sie entgegen § 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes Rechtsdienstleistungen erbringen.

(6) Bevollmächtigte und Beistände können vom Vortrag zurückgewiesen werden, wenn sie hierzu ungeeignet sind; vom mündlichen Vortrag können sie nur zurückgewiesen werden, wenn sie zum sachgemäßen Vortrag nicht fähig sind. Nicht zurückgewiesen werden können Personen, die nach § 67 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung zur Vertretung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren befugt sind.

(7) Die Zurückweisung nach den Absätzen 5 und 6 ist auch dem Beteiligten, dessen Bevollmächtigter oder Beistand zurückgewiesen wird, mitzuteilen. Verfahrenshandlungen des zurückgewiesenen Bevollmächtigten oder Beistands, die dieser nach der Zurückweisung vornimmt, sind unwirksam.

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