BAMF: Nun klare Regeln bei Begleitung zur Anhörung und verspäteten Einladungen

 

Die Begleitung zur Anhörung war in den letzten Monaten immer wieder Anlass zu Beiträgen, Kritik am BAMF und Diskussionen. Oft kam es zu Ablehnungen seitens des BAMF, wenn Begleiter an der Anhörung  teilnehmen wollten. Ebenso oft war die Anhörung an sich dann ein Problem, soweit es die Frage betraf, was ein Begleiter dabei nun darf oder nicht. Daneben kam und kommt es unverändert zu verspäteten Einladungen zu Anhörungen und auch zu teilweise wiederholten Umterminierungen.

 

Wir haben hierzu Gespräche mit dem BAMF Berlin geführt. Daneben hat sich auch auf Bundesebene eine deutliche Klarstellung ergeben.

 

Anhörung und Begleitung 

Zu eigentlich allen Fragen zur Begleitung liegen nun eindeutige – und auch unsere eigene Einschätzung und Wertung bestätigende -Aussagen vor.

Die klarste Erläuterung der Begriffe und auch der Rechte geht aus einem Brief des parl. Staatssekretärs des Bundesministerium des Innern, Herrn Dr. Ole Schröder. Dieser erläutert wie folgt:

Bei der Zulassung bzw. Zurückweisung von Beiständen in den Außenstellen des BAMF ist zwischen Verfahrensbevollmächtigten, Beiständen und „anderen Personen“ im Sinne von § 25 Abs. 6 Satz 3 AsylG zu unterscheiden.

Verfahrensbevollmächtigte sind als rechtliche Vertreter der Asylsuchenden zu allen Verfahrenshandlungen berechtigt, sofern die Vollmacht nicht eingeschränkt ist. Sie haben bei Anhörungen ein Anwesenheits- und Fragerecht. In der Anhörung können Bevollmächtigte intervenieren und ergänzende Fragen stellen oder den Asylbewerber auffordern, bestimmte Vorgänge detaillierte zu schildern.

Beistände wirken im Gegensatz zu Bevollmächtigten nicht als Vertreter der Asylsuchenden. Das BAMF ist nicht berechtigt, sich in Verfahrensfragen an den Beistand zu wenden. Beistände sind Personen des Vertrauen und müssen sich bei der Teilnahme an einer Anhörung durch Vorlage von Identifikationspapieren ausweisen. Den Beistand steht ein Anwesenheits- und Fragerecht in der Anhörung zu, eine Genehmigung zur Teilnahme an der Anhörung ist nicht erforderlich.

„Andere Personen“ im Sinne von § 25 Abs. 6 Satz 3 AsylG (z.B. Angehörige, ehrenamtliche Helfer oder Sozialarbeiter) haben weder ein Teilnahme- noch ein Fragerecht in der Anhörung. Sie können aufgrund des Vertraulichkeitsgebotes nur mit Einverständnis des Asylsuchenden an der Anhörung teilnehmen. Es steht im Ermessen des Leiters des Bundesamtes oder einer von ihm beauftragten Person (gem. Dienstanweisung des BAMF dem Referatsleiter), auf Wunsch des Antragstellers „anderen Personen“ die Anwesenheit bei der Anhörung zu gestatten.

Dies bestätigt nun nochmals offiziell die Aussagen, die wir hinsichtlich der uneingeschränkten Teilnahme eines Beistandes getroffen haben.

Auch, wenn im zitierten Schreiben davon die Rede ist, dass eine Anmeldung nicht nötig wäre, empfehlen wir, dies unverändert zu tun. Ebenso ist wichtig, dass der sog. Antragsteller auch auf eine Nachfrage bestätigt, dass die Begleitung durch diesen Beistand gewünscht ist.

Ergänzend dazu haben wir mit dem BAMF Berlin zusammen mit der Senatsverwaltung Gesundheit und Soziales noch weitergehende Verabredungen (für Berlin) getroffen:

  • “Auffälligkeiten” eines Sprachmittlers wie z.B. erkennbar schlechte, verkürzte oder falsche Übersetzungen können und sollen innerhalb der Anhörung gemeldet und bemängelt werden, wenn dies der Anhören nicht schon selbst tut.
  • Das Bestehen auf eine Rückübersetzung ist ebenso ein Recht des Anzuhörenden und damit auch ein Nachfragerecht des Beistandes hierzu. Die Rückübersetzung ist für alle Beteiligten die einzige Möglichkeit, festzustellen, ob es gravierende Auslassungen, Verkürzungen oder Falschübersetzungen im Protokoll gibt.
  • Der Beistand darf das Protokoll mitlesen, wenn gewünscht. Auch damit ist sichergestellt, dass Fehler aus der Übersetzung heraus auffallen.
  • Beistände nach § 14 VwVfG werden IMMER und GRUNDSÄTZLICH im Rahmen der Bestimmungen §14 VwVfG zugelassen. Es ist dabei KEINE Vor-Anmeldung erforderlich. Es reicht ein Mitbringen der Vollmacht eigentlich aus. Es wird dennoch um eine Anmeldung gebeten. (So auch unsere Empfehlung, siehe oben),
  • Es kann in Einzelfällen dennoch zu einer Ablehnung eines Beistandes kommen. Dann wird die Ablehnung auch mit Begründung im Protokoll der Anhörung vermerkt.
  • Ablehnungsgründe sind in den Abs. 5 und 6 des § 14 VwVfG dargelegt. Nur auf diese bezog sich das BAMF im Gespräch auch.

 

Ablauf für die Praxis

Wir haben hier an dieser Stelle noch einmal all das zusammengestellt, was man tun sollte, um als Beistand nach § 14 VwVfG an der Anhörung teilzunehmen.

Wichtig dabei ist dennoch auch:

Der Beistand ist jedoch nicht selbst der Anzuhörende, sondern eben ein Beistand. Es geht nicht darum, dass ein Beistand die Geschichte erzählt, sondern eben der Antragsteller. Der Beistand steht ihm dabei bei und achtet natürlich auf einen geregelten Verfahrensablauf, führt das Verfahren aber eben schlicht nicht selbst.

 

Verspätete Einladungen

Für Berlin haben wir die Zusage erhalten, dass bei Termineinladungen, die bei Zustellung bereits überschritten sind oder aus anderen Gründen, z.B. falscher Adressierungen etc. versäumt wurden, eine unbürokratische Handhabung durch das BAMF Berlin vorgenommen wird.

In der Regel soll schlicht ein neuer Anhörungstermin vereinbart werden. Dies ist uns so eindeutig zugesagt worden. Im übrigen bestätigt auch das BMI dies in seinem Schreiben. Gibt es hierbei (für Berlin) Schwierigkeiten, sind wir gerne unterstützend tätig. Bitte informiert uns hierzu unter info@berlin-hilft.com mit allen relevanten Daten.

 

Umterminierungen

Bis zu fünf Umterminierungen auf den dann sechsten Termin haben wir in der Praxis schon erlebt. Problem sind auch hier oft die Sprachmittler, die manchmal schlicht fehlen, unzuverlässig sind oder auch aufgrund schlechter Übersetzungsleistungen  nicht mehr eingesetzt werden. Dazu werden noch bestimmte Personengruppen wie z.B. Menschen mit Behinderungen, Alte, oder auch mit anwaltlicher Begleitung teilweise bevorzugt. All dies kann tatsächlich zu Schwierigkeiten in der Planung führen.

Wir haben aber die Zusage, dass spätestens nach der zweiten Umterminierung über uns eine individuelle Planung und damit Sicherstellung des dann ja dritten Anhörungstermins erfolgen wird. Auch hier bitte eine Info an uns über info@berlin-hilft.com, wenn es dazu kommt.

 

Zusammenfassung

Wichtig ist aus unserer Sicht aber insgesamt Folgendes:

  • Es gibt nunmehr klare Aussagen des BAMF Berlin, die die generelle Zulassung eines Beistandes nach § 14 VwVfG bestätigen.
  • Es gibt darüber hinaus die generelle bundesweite Bestätigung über das BMI.
  • Es gibt darüber hinaus klare Verhaltensregeln während der Anhörung für Beistände.
  • Dazu gibt es nun auch eine klare und deutliche Abgrenzung von BMI bzw. BAMF zu den immer wieder im Kontrast stehenden Anwendungen des § 25 AsylG und des § 14 VwVfG, die eindeutig regeln, dass für Beistände nur der § 14 VwVfG anzuwenden ist.

Damit haben wir nun – auch bundesweit erstmalig – eine geregelte Verfahrens- und Vorgehensweise, in Verbindung mit ein paar zunächst (nur) für Berlin verbindlich abgeklärten Punkten zu Rechten, Pflichten und Handlungen eines Beistandes. In jedem Fall ist dies nun ein eindeutiger Fortschritt gegenüber der lange immer wieder strittigen Anwendung und Auslegung der gesetzlichen Grundlagen und damit eine klare Hilfe für alle als Beistand zur Anhörung Begleitenden.

 

Gesetzestexte

§ 14 VwVfG – Bevollmächtigte und Beistände

(1) Ein Beteiligter kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Vollmacht ermächtigt zu allen das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen, sofern sich aus ihrem Inhalt nicht etwas anderes ergibt. Der Bevollmächtigte hat auf Verlangen seine Vollmacht schriftlich nachzuweisen. Ein Widerruf der Vollmacht wird der Behörde gegenüber erst wirksam, wenn er ihr zugeht.

(2) Die Vollmacht wird weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch durch eine Veränderung in seiner Handlungsfähigkeit oder seiner gesetzlichen Vertretung aufgehoben; der Bevollmächtigte hat jedoch, wenn er für den Rechtsnachfolger im Verwaltungsverfahren auftritt, dessen Vollmacht auf Verlangen schriftlich beizubringen.

(3) Ist für das Verfahren ein Bevollmächtigter bestellt, so soll sich die Behörde an ihn wenden. Sie kann sich an den Beteiligten selbst wenden, soweit er zur Mitwirkung verpflichtet ist. Wendet sich die Behörde an den Beteiligten, so soll der Bevollmächtigte verständigt werden. Vorschriften über die Zustellung an Bevollmächtigte bleiben unberührt.

(4) Ein Beteiligter kann zu Verhandlungen und Besprechungen mit einem Beistand erscheinen. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit dieser nicht unverzüglich widerspricht.

(5) Bevollmächtigte und Beistände sind zurückzuweisen, wenn sie entgegen § 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes Rechtsdienstleistungen erbringen.

(6) Bevollmächtigte und Beistände können vom Vortrag zurückgewiesen werden, wenn sie hierzu ungeeignet sind; vom mündlichen Vortrag können sie nur zurückgewiesen werden, wenn sie zum sachgemäßen Vortrag nicht fähig sind. Nicht zurückgewiesen werden können Personen, die nach § 67 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung zur Vertretung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren befugt sind.

(7) Die Zurückweisung nach den Absätzen 5 und 6 ist auch dem Beteiligten, dessen Bevollmächtigter oder Beistand zurückgewiesen wird, mitzuteilen. Verfahrenshandlungen des zurückgewiesenen Bevollmächtigten oder Beistands, die dieser nach der Zurückweisung vornimmt, sind unwirksam.

 

§ 25 AsylG – Anhörung

(1) Der Ausländer muss selbst die Tatsachen vortragen, die seine Furcht vor Verfolgung oder die Gefahr eines ihm drohenden ernsthaften Schadens begründen, und die erforderlichen Angaben machen. Zu den erforderlichen Angaben gehören auch solche über Wohnsitze, Reisewege, Aufenthalte in anderen Staaten und darüber, ob bereits in anderen Staaten oder im Bundesgebiet ein Verfahren mit dem Ziel der Anerkennung als ausländischer Flüchtling, auf Zuerkennung internationalen Schutzes im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 oder ein Asylverfahren eingeleitet oder durchgeführt ist.

(2) Der Ausländer hat alle sonstigen Tatsachen und Umstände anzugeben, die einer Abschiebung oder einer Abschiebung in einen bestimmten Staat entgegenstehen.

(3) Ein späteres Vorbringen des Ausländers kann unberücksichtigt bleiben, wenn andernfalls die Entscheidung des Bundesamtes verzögert würde. Der Ausländer ist hierauf und auf § 36 Abs. 4 Satz 3 hinzuweisen.

(4) Bei einem Ausländer, der verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, soll die Anhörung in zeitlichem Zusammenhang mit der Asylantragstellung erfolgen. Einer besonderen Ladung des Ausländers und seines Bevollmächtigten bedarf es nicht. Entsprechendes gilt, wenn dem Ausländer bei oder innerhalb einer Woche nach der Antragstellung der Termin für die Anhörung mitgeteilt wird. Kann die Anhörung nicht an demselben Tag stattfinden, sind der Ausländer und sein Bevollmächtigter von dem Anhörungstermin unverzüglich zu verständigen. Erscheint der Ausländer ohne genügende Entschuldigung nicht zur Anhörung, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage, wobei auch die Nichtmitwirkung des Ausländers zu berücksichtigen ist.

(5) Bei einem Ausländer, der nicht verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, kann von der persönlichen Anhörung abgesehen werden, wenn der Ausländer einer Ladung zur Anhörung ohne genügende Entschuldigung nicht folgt. In diesem Falle ist dem Ausländer Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb eines Monats zu geben. Äußert sich der Ausländer innerhalb dieser Frist nicht, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage, wobei auch die Nichtmitwirkung des Ausländers zu würdigen ist. § 33 bleibt unberührt.

(6) Die Anhörung ist nicht öffentlich. An ihr können Personen, die sich als Vertreter des Bundes, eines Landes oder des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen ausweisen, teilnehmen. Anderen Personen kann der Leiter des Bundesamtes oder die von ihm beauftragte Person die Anwesenheit gestatten.

(7) Über die Anhörung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die wesentlichen Angaben des Ausländers enthält. Dem Ausländer ist eine Kopie der Niederschrift auszuhändigen oder mit der Entscheidung des Bundesamtes zuzustellen.

 

StS Schröder zu Anhörungen

 

 

2 Gedanken zu „BAMF: Nun klare Regeln bei Begleitung zur Anhörung und verspäteten Einladungen“

  1. Danke für die schöne Zusammenfassung!
    Auch wenn ich mich erneut etwas an der Überschrift störe, denn die klingt ein wenig, als wäre das BAMF für diese “Regelung” zuständig. Tatsache ist hingegen, dass diese nichts anderes wiedergibt als die seit Urzeiten bestehende Gesetzeslage – die also nun endlich auch vom BAMF zur Kenntnis genommen wird!
    Immerhin, das ist ein Fortschritt, nach zahllosen Verstößen in der Vergangenheit.

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    • Ich bin erst einmal froh, dass es nun ein klare Aussage seitens des BAMF gibt. die Diskussion über 25 AsylG und 14 VwVfG ist lang und endlos 😉 wir haben unsere Position und Auffassung ja oft genug deutlich gemacht, aber am Ende ist es gerichtlich halt immer noch nicht anschließend geklärt. Die Position des BMI ist nun aber nicht nur eindeutig, sondern eben auch belegbar.

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