So registrieren Sie Ihr neugeborenes Kind

Das DIMR (Deutsches Institut für Menschenrechte) hat zusammen mit dem Berliner Hebammenverband und dem DAKJ (DEUTSCHE AKADEMIE FÜR KINDER- UND JUGENDMEDIZIN) ein Schema zur Registrierung eines neugeborenen Kindes herausgegeben. Der Player ist in mehreren Sprachen verfügbar (Links am Ende).

 

Die Rechte Ihres neugeborenen Kindes in Deutschland

Die UN-Kinderrechtskonvention (UN-KRK) ist geltendes Recht in Deutschland. Deutschland hat sich verpflichtet, jedes Kind „unverzüg- lich nach seiner Geburt in ein Register einzutragen“ (Art. 7 Abs. 1 UN-KRK). Um Ihr neugeborenes Kind beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) anmelden zu können, damit es beispielsweise Zugang zu Vorsorgeuntersuchungen bekommen kann, muss es registriert werden: Es braucht eine Geburtsurkunde oder einen Auszug aus dem Geburtenregister, auch für seinen weiteren Lebensweg, damit Behörden seine Daten später überprüfen können.

 

Wie bekommt Ihr Kind eine Geburtsurkunde?

Die Klinik meldet die Geburt ans Standesamt. Sie müssen innerhalb von 4 Wochen nach der Geburt zum Standesamt des Bezirks gehen, in dem Sie Ihr Kind geboren haben. Wenn nötig in Begleitung eines Dolmetschers oder einer Dolmetscherin. Fragen Sie in der Klinik nach der Adresse des zuständigen Standesamts. Manchmal gibt es auch ein Standesamt in der Geburtsklinik.

Das brauchen Sie beim Standesamt:

  • Identifikationsnachweis (gültiger Pass und Duldung oder Registrierung der Ausländerbehörde)
  • Ihre Geburtsurkunde (Original und beglaubigte Übersetzung sowie Legalisation oder Apostille)
  • Wenn Sie verheiratet sind: Heiratsurkunde bzw. Ehevertrag (Original und beglaubigte Übersetzung sowie Legalisation oder Apostille)

     

Am besten vereinbaren Sie beim Standesamt einen Termin und fragen, ob Sie weitere Dokumente benötigen.

 

Was tun, wenn Sie keine Papiere haben?

Wenn Sie die für eine Geburtsurkunde erforderlichen Unterlagen nicht haben, gehen Sie trotzdem zum Standesamt des Bezirks, in dem Sie Ihr Kind geboren haben. Denn auch wenn Sie keine Urkunden besitzen, kann Ihr Kind einen Auszug aus dem Geburtenregister bekommen, der ebenfalls ein offizielles Dokument ist (vgl. § 55 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4 PStG, § 54 Abs. 1 und 2 PStG und § 35 Abs. 1 PStV). Bis zur Ausstellung des Auszugs aus dem Geburtenregister (§ 35 Abs. 1 PStV) haben Sie Anspruch auf eine Bescheinigung, dass die Geburt angezeigt wurde (Bescheinigung über die Anzeige des Personenfalls, § 7 Abs. 2 PStV). Diese Bescheinigung kann bereits für Leistungsanträge genutzt werden.

Achtung: Wenn Sie keine eigenen Urkunden haben, erhält Ihr Kind im Geburtenregister zunächst den Familiennamen der Mutter. Eine Namensänderung kann nachträglich durch ein Gericht erreicht werden, wenn alle erforderlichen Unterlagen vorliegen. Wenn Sie vor der Geburt eine Vaterschaftsanerkennung und gemeinsame Sorgeerklärung beim zuständigen Jugendamt vollziehen, kann das Kind unter Umständen auch bei fehlenden Unterlagen den Familiennamen des Vaters erhalten.

 

Ablauf-Schema

NEUGEBOREN-SCHEMA

Links zu Flyern

Kopiervorlage_Geburtsurkunde_Deutsch

Kopiervorlage_Geburtsurkunde_Englisch

Kopiervorlage_Geburtsurkunde_Arabisch

Kopiervorlage_Infoblatt_Geburtsurkunde_Farsi

 

QUELLE: Deutsches Institut für Menschenrechte

9 Gedanken zu „So registrieren Sie Ihr neugeborenes Kind“

  1. Das Standesamt Friedrichshain-Kreuzberg hat sich heute geweigert, irgendeines der genannten Papiere auszustellen. Es fehlt die Geburtsurkunde von Vater und Mutter. Diese Papiere sind aufgrund der humanitären Krise im Heimatland nicht zu bekommen. Sie wurden vom Standesamt nach stundenlangem Warten wieder weggeschickt. Was sollen sie nun machen? Kann ein schriftlicher Antrag mit bitte auf Bescheinigung über die Anzeige des Personenfalls gestellt werden?

    Antworten
    • Wir haben alle nötigen Papiere für eine Geburtsurkunde mitgebracht. Sie wurde uns nicht ausgestellt, weil angeblich der syrische personalausweis nicht als identitätsnachweis akzeptiert wird, sondern nur ein syrischer Reisepass – den die Familie nie hatte, weil sie von Syrien aus nie in ein anderes Land fuhr und diesen daher nie beantragt hatte.
      Was tun?

      Antworten
      • Die Standesämter handhaben es leider sehr unterschiedlich und auch immer wieder nicht richtig. Der Ausweis müßte eigentlich als Identifikationsnachweis ausreichen. U.U. kann man auch mit einer eidesstattlichen Versicherung arbeiten. Im schlechtesten Fall müßte er tatsächlich den Pass besorgen. Manchmal hilft gute Zureden.

        Antworten

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