Ab dem 19. Juni hat jeder Bürger und jede Bürgerin das Recht darauf, ein Basiskonto zu eröffnen. Dieses Recht erhalten auch Asylsuchende und Menschen, die mit Duldung bei uns leben. Das Konto funktioniert wie ein übliches Girokonto: es ermöglicht den bargeldlosen Zahlungsverkehr, aber auch Bar-, Ein- und Auszahlungen.
Banken dürfen künftig niemandem mehr verwehren, ein Girokonto zu eröffnen. Auch Wohnungslose, Asylsuchende und Personen ohne Aufenthaltsstatus, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abgeschoben werden dürfen (sogenannte Geduldete), haben Anspruch darauf. Allerdings muss der Kunde geschäftsfähig sein, also mindestens 18 Jahre alt sein.
EU-weite Regelung
Seit 1995 gibt es für die Einrichtung sogenannter Jedermann-Konten in Deutschland eine Empfehlung der Banken. Nun soll es für jeden in der EU das Recht geben, ein Konto zu eröffnen. Und das auch in anderen EU-Mitgliedstaaten. Das besagt die EU-Zahlungskonten-Richtlinie.
Das Konto wird die gleichen Basisfunktionen besitzen wie ein übliches Girokonto. Dazu zählt vor allem die Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr, aber auch Bar-, Ein- und Auszahlungen. Hierfür gibt es einen leicht verständlichen und nachvollziehbaren Musterantrag mit Beispielen und Ankreuzfeldern. Mit dem Antrag auf Einrichtung eines Basiskontos kann man zugleich beantragen, dass das Konto als Pfändungsschutzkonto geführt wird.
Kontoinhaber besonders geschützt
Bei dem “Basiskonto” handelt es sich grundsätzlich um ein Konto auf Guthabenbasis. Der Kunde erhält in der Regel kein Recht, Schulden zu machen – also keinen Überziehungsrahmen. Inhaber eines Basiskontos erhalten – im Vergleich zu sonstigen Zahlungskonten – besonderen Schutz: Banken dürfen nur angemessene Entgelte erheben und die Kündigungsmöglichkeiten des Kreditinstituts sind deutlich eingeschränkt.
Durch die Neuregelung soll der Kontoinhaber außerdem schneller und einfacher zu einem anderen Institut wechseln und sich für eine kostengünstigere Alternative entscheiden können. Wenn der Kontenwechsel innerhalb des Landes geschieht, muss das neue Finanzinstitut die ein- und ausgehenden Überweisungen und Lastschriften des alten Kontos übernehmen. Bei grenzüberschreitenden Kontowechseln muss das bisherige das neue Finanzinstitut sowie den Kunden über alle Kontobewegungen informieren.
Wissen, was das Konto kostet
Damit Kontoinhaber wissen, was das Konto kostet, müssen die Banken sowohl vor Vertragsschluss als auch während der Vertragslaufzeit über alle Gebühren transparent informieren. Den besten Überblick für Verbraucher sollen künftig Vergleichs-Webseiten geben. Und: Gibt es einmal Streit mit dem Finanzinstitut um eine Finanzanlage, ein Darlehen oder ein Konto, gibt es auch hier künftig die Möglichkeit der außergerichtlichen Streitbeilegung. Damit will die Bundesregierung dem Verbraucher zu seinem Recht verhelfen. Gerichtliche Verfahren sind eher langwierig, teuer und mühsam, was viele davon abhält, ihr Anliegen gegebenenfalls vor Gericht zu bringen.
Der Gesetzgeber hat dies mit dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten sowie den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen geregelt. Die Neuregelungen zu den Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen (Basiskonto) treten am 19. Juni 2016 in Kraft. Die Regelungen zur Kontenwechselhilfe gelten ab dem 18. September 2016.
Mittwoch, 25. Mai 2016
Quelle: www.bundesregierung.de
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