Seit November 2015 erhalten Asylbewerber und Geduldete mit jeweils guter Bleibeperspektive einen Zugang zu Integrationskursen des Bundes. Hier sind die häufigsten Fragen zu den Neuerungen beantwortet.
Wer kann teilnehmen?
Folgende Personen können zu Integrationskursen zugelassen werden, wenn Kursplätze verfügbar sind:
Personen mit Aufenthaltsgestattung und einer guten Bleibeperspektive
Das Bundesamt erteilt Asylantragstellenden, die sich noch im Asylverfahren befinden, eine Aufenthaltsgestattung. Diese berechtigt sie bis zum Abschluss des Asylverfahrens, das heißt bis zur Entscheidung über den Asylantrag, in Deutschland zu leben und unter bestimmten Bedingungen zu arbeiten.
Personen mit Duldung nach § 60 a Abs. 2 S. 3 AufenthG
Personen, die sich nicht (mehr) im Asylverfahren befinden bzw. einen negativen Bescheid erhalten haben, aber bei denen die Abschiebung ausgesetzt wurde, erhalten von der Ausländerbehörde eine „Bescheinigung für die Aussetzung einer Abschiebung“, die Duldung genannt wird.
Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG
Eine Aufenthaltserlaubnis kann erteilt werden, wenn Ausreisehindernisse bestehen. Dies prüft die zuständige Ausländerbehörde und stellt eine zeitlich befristete Aufenthaltserlaubnis aus.
Hinweise zu Antragstellung, Genehmigungsdauer, ungeklärter Staatsbürgerschaft
Die Antragstellung kann postalisch (über Nürnberg) oder schriftlich im BAMF in Berlin (wenn der Asylantrag gestellt wird) geschehen. Alle Anträge auf diese Integrationskursberechtigung werden zentral in Nürnberg bearbeitet, was aktuell zu einer Wartezeit von ca. 6 – 12 Wochen führt. Der Zugang zu den Integrationskursen wurde nur für Menschen aus Syrien, Eritrea, dem Iran und Irak geöffnet. Personen, die beispielsweise ihre Staatsbürgerschaft nicht mit Dokumenten beweisen konnten und deswegen den Status ‚Staatsbürgerschaft ungeklärt‘ erhalten, haben ebenfalls keinen Zugang. Das BAMF will das Verfahren in den kommenden Wochen (auch auf Grund der langen Wartezeiten) überarbeiten. Wichtig auch: es gibt für die o.g. Personengruppe keine Wartefrist für die Teilnahme an einem Integrationskurs – der Asylantrag allerding muss zwingend gestellt wurden sein.
Was heißt gute Bleibeperspektive?
Menschen, die aus Herkunftsländern mit einer Schutzquote von über 50 Prozent kommen, haben eine gute Bleibeperspektive. 2015 trifft dies auf die Herkunftsländer Eritrea, Irak, Iran und Syrien zu. Welche Herkunftsländer das Kriterium Schutzquote (>/= 50 %) erfüllen, wird jährlich festgelegt.
Das Kriterium einer guten Bleibeperspektive gilt nur bei Personen mit einer Aufenthaltsgestattung gem. § 55 Abs. 1 AsylG.
Wo kann ein Antrag auf Zulassung zu einem Integrationskurs gestellt werden?
Personen, die einen Integrationskurs besuchen wollen, brauchen eine Zulassung. Dafür müssen sie einen Antrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge stellen. Das Antragsformular und das Merkblatt stehen HIER zur Verfügung. Auf der Plattform Web-Gis befindet sich eine Übersicht zu Orten, an denen Integrationskurse stattfinden.
Ab wann können Asylsuchende einen Antrag auf Zulassung zu einem Integrationskurs stellen?
Asylsuchende können ab der Stellung des Asylantrages auch einen Antrag auf Zulassung zum Integrationskurs stellen.
Wie lange ist die Zulassung zum Integrationskurs gültig?
Die Zulassung zu einem Integrationskurs ist drei Monate gültig. Innerhalb dieser Zeit kann sich der Teilnehmende zu einem Integrationskurs bei einem Integrationskursträger anmelden. Eine Übersicht über Integrationskursträger bietet die Plattform Web-Gis.
Was ändert sich, wenn das Asylverfahren eines Teilnehmenden entschieden wird, aber der Integrationskurs noch nicht abgeschlossen ist?
Es ändert sich nichts. Unabhängig von der Entscheidung im Asylverfahren können die jeweiligen Personen den Integrationskurs weiterhin kostenfrei besuchen.
Was kostet ein Integrationskurs für den Teilnehmenden?
Personen, die für den Integrationskurs zugelassen sind, werden automatisch vom Kostenbeitrag befreit. Ein separater Antrag ist nicht notwendig.
Fahrtkosten werden auf Antrag bei der zuständigen Regionalstelle erstattet.
Werden Fahrtkosten erstattet?
Fahrtkosten werden erstattet. Hierfür muss ein Antrag bei der zuständigen Regionalstelle gestellt werden. Eine Übersicht der Regionalstellen bietet die Plattform Web-Gis.
Antragsformulare
Antrag Integrationskurs tigrinya
Antrag Integrationskurs arabisch
Antrag Integrationskurs kurdisch
Merkblätter
Merkblatt-Öffnung-Integrationskurse
Merkblatt-Öffnung-Integrationskurse arabisch
Merkblatt-Öffnung-Integrationskurse englisch
Merkblatt-Öffnung-Integrationskurse farsi
Merkblatt-Öffnung-Integrationskurse_kurdisch-kurmanci
Merkblatt-Öffnung-Integrationskurse tigrinya
Rechtliche Grundlagen
Hinweise zum abgelehnten Antrag auf Integrationskurs
Anträge von Menschen aus Staaten, die per Definition keine gute Bleibeperspektive haben, werden durchgängig abgelehnt. Hierzu gehören auch Anträge von Menschen, deren Staatsangehörigkeit nicht geklärt ist, was auch dann des öfteren passiert, wenn die bei der Registrierung abgegebenen Ausweise und Pässe im Behördendschungel verschwunden sind. Die menschen können dann zwar nachweisen, daß sie über Pässe verfügten, werden jedoch dennoch aufgrund der nicht möglichen Prüfung mit unbekannter Herkunft eingruppiert.
Ebenfalls ein Problem haben z.B. Menschen aus Afghanistan, die aus einem Staat stammen, der keine gute Bleibeperspektive hat, aber dennoch eine Schutzquote von rd. 45 %. Ein großer Teil dieser Menschen wird also in jedem Fall hier bleiben.
Von einigen Stellen gibt es deshalb den Ratschlag, daß auch solche Menschen in jedem Fall den Antrag auf Integrationskurs stellen sollten, auch um ihren Integrationswillen zu beweisen. Der dann in der Regel folgende Ablehnung sollte dann in jedem Fall widersprochen werden, um das Verfahren weiter offen zu halten. Hier gibt es einen separaten Beitrag.
Quelle: BAMF (außer Hinweise – Berlin hilft)
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