In unserem grundsätzlichen Beitrag zu Integrationskursen haben wir darauf hingewiesen, daß diese nur für Menschen mit guter Bleibeperspektive geöffnet sind, also Menschen aus Syrien, Iran, Irak und Eritrea. Menschen aus anderen Ländern sind erst einmal vom Zugang abgeschnitten, obwohl auch sie in vielen Fällen ja am Ende einen Schutzstatus und eine Aufenthaltserlaubnis erhalten.
Ebenso stellt sich das Problem bei allen, die entweder gar nicht über Papiere verfügen und deren Herkunft deshalb geklärt werden muß oder deren Papiere auch auf Amtswegen verschwinden bzw. zu einer nochmaligen Überprüfung herangezogen werden, weil man u.U. deren Echtheit bezweifelt.
Diese Menschen werden mit ungeklärter Staatsangehörigkeit eingestuft und deshalb ebenfalls nicht zu Integrationskursen zugelassen.
In vielen Fällen passiert dies z.B. auch Menschen aus Syrien, bei denen auch zu einem späteren Zeitpunkt m Verfahren die Papiere einer nochmaligen Überprüfung unterzogen werden. Oft ist dann der Antrag auf Integrationskurs bereits gestellt. Als Folge der ungeklärten Situation wird dann dieser Antrag abschlägig beschieden.
In solchen Fällen sollte in jedem Fall Widerspruch gegen die Ablehnung eingelegt werden. Gleiches gilt auch für Menschen aus den Ländern, bei denen die gute Bleibeperspektive generell bezweifelt wird, also z.B. Afghanen.
In diesen Widerspruch sollte man dann diese beispielhafte Formulierung mit aufnehmen:
Hiermit lege ich gegen den Bescheid zur Ablehnung meines Antrages auf Integrationskurs Widerspruch ein.
Die Ablehnung wird damit begründet, daß meine Nationalität keine gute Bleibeperspektive verspreche und ich nicht Staatsangehöriger eines bestimmten Herkunftslandes bin (Syrien, Iran, Irak bzw. Eritrea). Nach § 44 AufenthG ist Voraussetzung für die Teilnahme an einem Integrationskurs:
1. eine Aufenthaltsgestattung besitzen und bei denen ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist,
2. eine Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 3 besitzen oder
3. eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 besitzenund ausreichende Kapazitäten bestehen. Die gesetzliche Vermutung, daß eine Bleibeperspektive bei Herkunft aus einem gesicherten Herkunftsland nach § 29a AsylG nicht bestehe, trifft auf mich nicht zu. Aufgrund meiner persönlichen Umstände ist inmeinem Fall mit der Zuerkennung des internationalen Schutzstatus zu rechnen. Somit erfülle auch ich die Voraussetzungen der Bleibeperspektive. Nicht ausreichende Kapazitäten, die einer Teilnahme entgegenstünden, wurden weder vorgetragen noch sind diese auf andere Weise erkennbar.
Diese Formulierung muß im Einzelfall natürlich angepasst auf die individuelle Situation umformuliert werden und erhebt nicht den Anspruch einer wie auch immer gearteten rechtlichen Beratung oder Empfehlung. In jedem Fall sollte eine Asylberatungsstelle oder ein Rechtsanwalt zu einer verbindlichen Auskunft befragt werden.
Danke für diesen Beitrag! Ich habe Euren Ratschlag befolgt und habe in einem Fall, der dem oben geschilderten entspricht (Syrer, Ausweis und Reisepass einbehalten, Anhörung vor drei Monaten), Widerspruch eingelegt. Aber was kann ich machen, wenn das BAMF darauf nicht reagiert und die Wochen weiter ins Land ziehen?
ggfls. kann man klagen. Die erste Frage ist allerdings, warum bei einem Syrer das abgelehnt wurde.
wie kann man Ausweisung enden und 104c bekommen ?
Danke