Umverlegung eines kranken/schwangeren/behinderten Menschen

Immer wieder gibt es die Situation, daß ein Mensch oder eine Familie aus gesundheitlichen Gründen z.B. in der aktuellen Unterkunft schlecht oder auch völlig unzureichend untergebracht ist. Oft kommt deshalb die Frage auf, wie man diesen Mensch bzw. die Familie in eine bessere und geeignete Unterkunft verlegen kann.

Der erste Weg ist eigentlich schon, daß der jeweilige Betreiber aktiv werden muß, wenn bei Ankunft des betreffenden Menschen festgestellt wurde, daß die Unterkunft nicht geeignet ist. Stellen dies erst ehrenamtliche Betreuer fest, sollten sie dennoch als Erstes den Betreiber ansprechen, der dann die Umverlegung in eine andere Unterkunft über das Lageso beantragen sollte.

Dazu muss man den Sozialdienst beim LAGeSo einbeziehen, der dies letztlich entscheidet. Bitte deshalb eine email mit allen relevanten Daten und Anlagen (Atteste, Gutachten etc.) an: sd-asyl@lageso.berlin.de schicken und dies am besten über und mit dem Betreiber, Medi-Point, Arzt oder Krankenhaus zusammen.

Wir werden diesen Beitrag noch nach weiterer Recherche ergänzen. Hier zunächst die Hinweise vom Flüchtlingsrat Berlin zum Thema Umverlegung:

Liebe MitstreiterInnen,

es kam die Frage auf, wie vorzugehen sei, wenn im Einzelfall aus gesundheitlichen Gründen die Unterbringung in einer Notunterkunft unzumutbar ist.

Natürlich sollten Sie immer zuerst die BetreuerInnen / SozialarbeiterInnen des Trägers vor Ort um entsprechende Unterstützung – hier bei der Verlegung in eine besser geeignete Unterkunft – bitten!
Unabhängig davon gilt Folgendes:

1. Sehr wichtig ist eine adäquate fachärztliche medizinische Versorgung. Hilfreich ist ggf immer ein (ggf auch einfachärztliches, kurzes…) Attest, dass auf die Krankheit und die entsprechenden individuellen Bedarfe (Facharzt, zur Diagnostik nötige Untersuchungen, Medikamente, Hilfsmittel, konkretisierter Wohnbedarf für andere Unterkunft – ggf abgeschlossener Wohnraum, eigenes Zimmer, eigenes Bad, eigene Küche etc.) hinweist.

2. Sollte (rechtswidrig!) noch immer kein Krankenschein vorliegen, diesen mit schriftlichem Antrag – (hier ein Musterantrag) unter Hinweis auf die Erkrankung beim LAGeSo beantragen (Antrag abgeben, vorher Kopie des ausgefüllten Antrags machen).

Den Antrag zusätzlich auch faxen, da beim LAGeSOseit über einem Jahr eine Kundenbedienung (rechtswidrig…!) leider auch für Leistungen bei Krankheit nicht sichergestellt ist.
Kontaktdaten und Faxnummern LAGeSo siehe HIER und HIER.

3. Mit demselben Antrag und beigefügter Kopie des Attest beim LAGeSo die sofortige Verlegung in eine andere Unterkunft – separates Appartement für die ganze Familie mit eigenem Koch- und Sanitärbereich – beantragen. Gegeben ist das zB in der Marienfelder Allee (IB-Wohnheim), im Eichborndamm (AWO-Heim für besonders Schutzbedürftige), Degnerstr (Prisod), Hellersdorf (PeWoBe), Müllerstr. (Paul Gerhard Stift).

Hierfür muss auch konkret geschildert werden, weshalb genau die derzeitige Notunterkunft nicht zumutbar ist (zB Turnhalle, keine Trennwände, xxx Personen in einem Raum, keine Ruhe/Privatsphäre, zu wenige/unhygienische Sanitäranlagen, keine Möglichkeit zum Selbstkochen und Einhalten einer med. notwendigen Diät usw.) und auch nicht zu erwarten ist dass sich dort diesbezüglich etwas ändern wird.

4. Mit demselben Antrag und unter Hinweis auf die Erkrankung auch einen “Mietübernahmeschein für die Wohnungsuche” beantragen. Hier Muster zur Info wie so ein Mietübernahmeschein aussehen kann.

5. Schließlich bei der Wohnberatungsstelle des EJF für Asylsuchende unter Hinweis auf die Erkrankung (Attest!) als Wohnungssuchende registrien lassen.

6. Sollte das LAGeSo sich (hier und in anderen Fällen…) weiter weigern Leistungen die keinen Aufschub erlauben zu erbringen, zB Krankenscheine auszustellen, oder auch “nur” das den Flüchtlingen gesetzlich zustehenden Barbetrag nach dem AsylbLG (Taschengeld, für Erwachsene etwa 120 bis 140 Euro, für Kinder etwa 80 Euro/Monat) auszuzahlen, oder eine aus gesundheitlichen Gründen unabweisbare Verlegung vorzunehmen,

dann ggf. einen Eilantrag beim Sozialgericht machen
(kein Anwalt nötig, auch Gerichtskosten gibt es beim Sozialgericht keine),

zum Verfahren siehe hier und hier. (Anmerkung berlin-hilft.com: Zusammenfassung etc von uns ).

7. Eine Übersicht über die Asylsuchenden gesetzlich zustehenden Leistungen, u.a. das Taschengeld nach AsylbLG findet sich HIER.

Das Taschengeld zum persönlichen Bedarf nach dem RBEG für die Bedarfe nach Abt. 7 – 12 EVS zB. an Verkehr und Nachrichtenübermittlung (soziale Kontakte!), Kultur und Bildung kommt zur Anwendung, wenn die Sozialbehörde die Bedarfe an Unterkunft, Verpflegung, Hygienebedarf und Kleidung bereits durch Sachleistungen sicherstellt.

Andernfalls (Sammelunterkunft mit Kochmöglichkeit, Selbstversorgung) sind Regelsätze in Anlehnung an Hartz IV (gegenüber Hartz IV um etwa 10 % gekürzte Beträge) auszuzahlen, siehe ebenfalls HIER.

8. Ggf. kann auch eine Email an die Leitung mit Schilderung der konkreten Umstände (Zustände in der Notunterkunft; Nachweise zu gesundheitlicher Situation und Wohnbedarf; ) und in cc an den Flüchtlingsrat hilfreich sein,
Kontakte LAGeSo siehe Organigramm.

Emailkontakte LAGeSo:
Sebastian.Dr.Muschter@lageso.berlin.de (Leitung LAGeSo)
Karin.Leiding@lageso.Berlin.de (Sekretariat Leitung)
Gudrun.Pioch@lageso.berlin.de (Referatsleitung ZAA/ZLA/Sozialdienst)
Hannelore.Thoelldte@lageso.Berlin.de (Sozialdienst)
Karla.Merkel@lageso.Berlin.de (ZAA)
Petra.Poeggel@lageso.Berlin.de (ZLA)

Emailkontakte SenSoz:
Mario.Czaja@sengs.berlin.de (Senator GesSoz)
Dirk.Gerstle@sengs.berlin.de (Staatsekretär Soziales)
Martina.Schnellrath@sengs.berlin.de (AbtL Soziales)

und immer gern in cc an den Flüchtlingsrat:
buero@fluechtlingsrat-berlin.de,

Wichtig sind immer ein aussagekräftiger Betreff (zB “Bitte um Verlegung schwerkranker Frau mit 3 Kindern aus NUK Geibelstr. in Unterkunft mit eig. Küche und Bad”) und eine präzise Schildeurng des Sachverhaltes!
Beste Grüße

1 Gedanke zu „Umverlegung eines kranken/schwangeren/behinderten Menschen“

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