Kindergeld

Kindergeld 

Wer erhält Kindergeld?

Anspruch auf Kindergeld hat, wer in Deutschland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für in Deutschland lebende ausländische Staatsangehörige ist der Anspruch auf Kindergeld vom Aufenthaltsstatus abhängig.

Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge haben einen Anspruch auf Kindergeld ab dem Zeitpunkt der Asylberechtigung beziehungsweise der Anerkennung als Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge.

Bitte beachten Sie: Asylbewerberinnen und Asylbewerber haben während des laufenden Asylverfahrens grundsätzlich keinen Anspruch auf Kindergeld.

Bitte beantragen Sie daher erst dann Kindergeld, wenn über Ihren Asylantrag positiv entschieden wurde.

Hinweis: Alleinstehende Kinder können Kindergeld für sich selbst beziehen.


Für welche Kinder kann man Kindergeld erhalten?

Kindergeld wird für eigene und adoptierte Kinder und Kinder des Ehegatten gezahlt, wenn sie in Deutschland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Des Weiteren kann ein Anspruch auch für in den eigenen Haushalt aufgenommene Enkelkinder und Pflegekinder bestehen.

Welche Voraussetzungen müssen über 18 Jahre alte Kinder zusätzlich erfüllen?

Eltern haben bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ihres Kindes Anspruch auf Kindergeld.

Für ein über 18 Jahre altes Kind kann bis maximal zur Vollendung des 25. Lebensjahres Kindergeld weitergezahlt werden, wenn das Kind zum Beispiel:

  • eine Schul- oder Berufsausbildung oder ein Studium absolviert,
  • ernsthaft einen Ausbildungsplatz sucht,
  • bei einer Agentur für Arbeit als arbeitsuchend gemeldet ist (bis zumvollendeten 21. Lebensjahr).

Wie hoch ist das Kindergeld?

Das Kindergeld wird monatlich in folgender Höhe gezahlt:

 

 2016

1. Kind

 

190 Euro

2. Kind

 

190 Euro

3. Kind

 

196 Euro

ab 4. Kind

 

221 Euro

 

Welche Unterlagen benötigen Sie zur Beantragung von Kindergeld?

Die folgenden Unterlagen müssen unbedingt eingereicht werden:

  • vollständig ausgefüllter und unterschriebener Antrag auf Kindergeld,
  • Anlage Kind (für jedes Kind einzeln),
  • Geburtsurkunde/Haushaltsbescheinigung,
  • bei Kindern über 18 Jahren: Nachweis über die Anspruchsvoraussetzungen (zum Beispiel Schulbescheinigung),
  • Nachweis über die unanfechtbare Anerkennung als Asylberechtigter/Flüchtling (z.B. Aufenthaltstitel),
  • Nachweis über den Tag der Einreise in Deutschland.

 

Kindergeld für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge

 

Wann können Kinder für sich selbst Kindergeld beantragen?

Grundsätzlich haben nur Eltern, nicht aber die Kinder selbst einen Anspruch auf Kindergeld. Kindergeld für sich selbst erhält jedoch ein Kind, das in Deutschland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat und Vollwaise ist oder den Aufenthalt seiner Eltern nicht kennt (alleinstehendes Kind).

Außerdem darf keinen dritten Personen, wie zum Beispiel Stief-, Groß- oder Pflegeeltern ein Anspruch auf Kindergeld zustehen.

Für ausländische alleinstehende Kinder ist der Anspruch auf Kindergeld vom Aufenthaltsstatus abhängig.

Unbegleitete minderjährige Asylberechtigte beziehungsweise anerkannte Flüchtlinge haben Anspruch auf Kindergeld ab dem Zeitpunkt der Asylberechtigung beziehungsweise der Anerkennung als Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Dasselbe gilt für Flüchtlinge mit anerkanntem subsidiärem Schutz.

Bitte beachten Sie: Asylbewerberinnen und Asylbewerber haben während des laufenden Asylverfahrens grundsätzlich keinen Anspruch auf Kindergeld.

Bitte beantragen Sie daher erst dann Kindergeld, wenn über den Asylantrag positiv entschieden wurde.

Welche zusätzlichen Voraussetzungen müssen über 18 Jahre alte Kinder erfüllen?

Kindergeld wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt. Darüber hinaus besteht der Anspruch bis maximal zur Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn das Kind zum Beispiel:

  • eine Schul- oder Berufsausbildung oder ein Studium absolviert,
  • ernsthaft einen Ausbildungsplatz sucht,
  • bei einer Agentur für Arbeit als arbeitsuchend gemeldet ist (bis zum vollendeten 21. Lebensjahr).

 

Wie erfolgt die Antragstellung?

Mit Vollendung des 15. Lebensjahres kann das Kind den Antrag selbst beziehungsweise durch einen Bevollmächtigten stellen. Hat es das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet, ist eine Antragstellung durch den gesetzlichen Vertreter erforderlich. Hierfür kann durch das Familiengericht ein Vormund beziehungsweise das Jugendamt als Amtsvormund bestellt werden.


Welche Unterlagen werden zur Beantragung von Kindergeld benötigt?

Die folgenden Unterlagen müssen unbedingt eingereicht werden:

  • vollständig ausgefüllter und unterschriebener Antrag auf Kindergeld für Vollwaisen oder Kinder, die den Aufenthaltsort ihrer Eltern nicht kennen,
  • bei Kindern über 18 Jahren: Nachweis über die Anspruchsvoraussetzungen (zum Beispiel Schulbescheinigung),
  • Nachweis über die unanfechtbare Anerkennung als Asylberechtigter/Flüchtling (z.B. Aufenthaltstitel),
  • Nachweis über den Tag der Einreise in Deutschland,
  • geeignete Nachweise darüber, dass die Eltern verstorben oder unbekannten Aufenthalts sind.

 

Wie hoch ist das Kindergeld?

Das Kindergeld beträgt monatlich 188 Euro, ab dem 1. Januar 2016 beträgt es 190 Euro.


Links/Quellen

Agentur für Arbeit Merkblatt Kindergeld

Merkblatt englisch

Merkblatt französisch

Merkblatt arabisch

Merkblatt farsi

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Merkblatt Kindergeld umF

Merkblatt umF englisch

 

4 Gedanken zu „Kindergeld“

    • Es hängt vom Status ab, nicht von der Schulpflicht der Kinder:

      “Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge haben einen Anspruch auf Kindergeld ab dem Zeitpunkt der Asylberechtigung beziehungsweise der Anerkennung als Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge.”

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  1. Wie sieht es aus bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die zwar den Aufenthalt Ihrer Eltern kennen und auch in telefonischem Kontakt stehen, aufgrund der Umstände im Heimatland (z.B. Krieg in Syrien) aber von Ihnen getrennt leben müssen?
    Einerseits wird mir gesagt, dass diese gleichzubehandeln seien wie Vollwaisen/Kinder, die den Aufenthalt der Eltern nicht kennen (Antrag für Vollwaisen (KG1a))
    Die Hotline der Familienkasse (Tel.Nr. 08004555530) belehrte mich heute zweimal abweichend davon (zwei Gespräche, zwei Anweisungen):
    1. Da der Aufenthalt der Eltern bekannt sei, müsste der Antrag auf Auszahlung des anteiligen Kindergelds (KG11e) bei über 18 Jährigen gestellt werden.
    2. Der ganz normale Antrag auf Kindergeld (KG1) solle gestellt werden. Da es sich um eine Beihilfe für Eltern handele und diese sich nach deren Einkommen berechne und nicht nach Sozialgesetzbuch, werde der Antrag dann sowieso bei der FK abgelehnt und das Jobcenter übernehme dann vollumfänglich alle zu leistenden Zahlungen.

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    • Nach unseren Informationen wird es so behandelt, als ob die Eltern nicht erreichbar, verschollen oder tot wären. Real ist es am ende ja auch so, dass sie nicht zur Verfügung stehen.

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