Zuständigkeit für Leistungen und Förderung

Die Zuständigkeiten für Leistungen und Förderung wechseln je nach Status zwischen Jobcenter, Sozialamt und Agentur für Arbeit. Die Tabelle bietet einen Überblick über die Stelle, die jeweils zuständig ist.

AUFENTHALTSPAPIERLEISTUNGENARBEITSFÖRDERUNG
Aufenthaltsgestattung, § 55 AsylVfGSozialamtAgentur für Arbeit
Duldung, § 60 a AufenthGSozialamtAgentur für Arbeit
AE § 23 Abs. 11 u. Abs. 22 AufenthGJobCenterJobCenter
AE § 23 Abs. 1 AufenthG wg. des Krieges im Heimatland nach Weisung der Länder3SozialamtAgentur für Arbeit
AE § 23 a AufenthG für mehr als 6 MonateJobCenterJobCenter
AE § 25 Abs. 1 - 3 AufenthGJobcenterJobcenter
AE §25 Abs. 4 Satz 1 AufenthGSozialamtAgentur für Arbeit
AE § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG wenn für 6 Monate oder weniger gültig und der Inhaber vor Erteilung zum Kreis der Anspruchsberechtigten nach § 1 Abs. 1 AsylblG gehörteSozialamtAgentur für Arbeit
AE § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG wenn gültig für mehr als 6 Monate oder wenn der Inhaber vor Erteilung nicht zum Kreis der Anspruchsberechtigten nach § 1 Abs. 1 AsylblG gehörteJobCenterJobCenter
AE § 25 Abs. 5 AufenthGSozialamtAgentur für Arbeit
AE § 25 a Aufenth GJobCenterJobCenter
AE § 104 a, b AufenthG (Bleiberecht/Altfallregelung)JobCenterJobCenter

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