Übersicht über Arbeitsmarktzugang – was geht und was nicht?

Regelmäßig stellt sich die Frage, wie Menschen Zugang zum Arbeitsmarkt bekommen, was sie dürfen und was nicht. Arbeitgeber haben das gleiche Problem, wenn sie ihre Angebote formulieren wollen.

Die folgende Tabelle gibt Auskunft darüber, was ein Asylbewerber je nach Status gerade darf und was nicht.

Im Einzelfall kommt man allerdings leider nicht um vertiefende Lektüre der einzelnen Rechtsvorschrift herum.

AUFENTHALTSPAPIERARBEITSMARKTZUGANG
Aufenthaltsgestattung mit Voraufenthalt kürzer als 9 MonateNein - untersagt, § 61 Abs. 1 AsylVfG
Duldung mit Voraufenthalt kürzer als 12 Monate
Nein - untersagt, § 32 Abs. 1 BeschV: 



Besonderheit: Berufsausbildungen, Praktika, Freiwilligendienste, Beschäftigungen als Hochqualifizierte oder bei Verwandten etc. sind ohne Zustimmung der BA zu gestatten, zu den Einzelheiten vgl. § 32 Abs. 2 BeschV, wenn die Erlaubnis zur Beschäftigung nicht nach § 33 BeschV untersagt ist.
Aufenthaltsgestattung mit Voraufenthalt länger als 9 Monate aber kürzer als 4 JahreJa - Erlaubnis auf Antrag, § 61 Abs. 2 AsylVfG

Besonderheit: Berufsausbildungen, Praktika, Freiwilligendienste, Beschäftigungen als Hochqualifizierte oder bei Verwandten etc. sind ohne Zustimmung der BA zu gestatten, zu den Einzelheiten vgl. § 32 Abs. 2 und 4 BeschV 

Duldung mit Voraufenthalt länger als 12 Monate aber kürzer als 4 JahreJa - Erlaubnis auf Antrag, § 32 Abs. 1 BeschV 

Nein, wenn die Erlaubnis zur Beschäftigung in Duldung untersagt ist.



Besonderheit: Berufsausbildungen, Praktika, Freiwilligendienste, Beschäftigungen als Hochqualifizierte oder bei Verwandten etc. sind ohne Zustimmung der BA zu gestatten, zu den Einzelheiten vgl. § 32 Abs. 2 BeschV
Aufenthaltsgestattung und Duldung mit Voraufenthalt länger als 4 JahreJa - Beschäftigung gestattet, § 32 Abs. 3 und 4 BeschV
Duldung mit Versagung der ErlaubnisNein - untersagt, § 33 BeschV
AE § 23 Abs. 1 AufenthG 
AE § 23 a AufenthG

AE § 25 Abs. 3 bis 5 AufenthG 

AE § 25 a AufenthG
Ja - Beschäftigung gestattet, § 31 BeschV

Auf Antrag kann die selbstständige Erwerbstätigkeit gestattet werden
AE § 25 Abs. 1 und 2 AufenthG
AE § 23 Abs. 2 AufenthG
Ja - Erwerbstätigkeit gestattet

3 Gedanken zu „Übersicht über Arbeitsmarktzugang – was geht und was nicht?“

    • Hallo Stephan,

      worauf genau bezieht sich denn Deine Fehlervermutung? Ausschließen können wir natürlich nichts dabei, aber wir werden das noch kontrollieren. Danke für weitere Hinweise!

      Christian

      Antworten

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