Regelmäßig stellt sich die Frage, wie Menschen Zugang zum Arbeitsmarkt bekommen, was sie dürfen und was nicht. Arbeitgeber haben das gleiche Problem, wenn sie ihre Angebote formulieren wollen.
Die folgende Tabelle gibt Auskunft darüber, was ein Asylbewerber je nach Status gerade darf und was nicht.
Im Einzelfall kommt man allerdings leider nicht um vertiefende Lektüre der einzelnen Rechtsvorschrift herum.
AUFENTHALTSPAPIER | ARBEITSMARKTZUGANG |
---|---|
Aufenthaltsgestattung mit Voraufenthalt kürzer als 9 Monate | Nein - untersagt, § 61 Abs. 1 AsylVfG |
Duldung mit Voraufenthalt kürzer als 12 Monate |
Nein - untersagt, § 32 Abs. 1 BeschV:
Besonderheit: Berufsausbildungen, Praktika, Freiwilligendienste, Beschäftigungen als Hochqualifizierte oder bei Verwandten etc. sind ohne Zustimmung der BA zu gestatten, zu den Einzelheiten vgl. § 32 Abs. 2 BeschV, wenn die Erlaubnis zur Beschäftigung nicht nach § 33 BeschV untersagt ist. |
Aufenthaltsgestattung mit Voraufenthalt länger als 9 Monate aber kürzer als 4 Jahre | Ja - Erlaubnis auf Antrag, § 61 Abs. 2 AsylVfG Besonderheit: Berufsausbildungen, Praktika, Freiwilligendienste, Beschäftigungen als Hochqualifizierte oder bei Verwandten etc. sind ohne Zustimmung der BA zu gestatten, zu den Einzelheiten vgl. § 32 Abs. 2 und 4 BeschV |
Duldung mit Voraufenthalt länger als 12 Monate aber kürzer als 4 Jahre | Ja - Erlaubnis auf Antrag, § 32 Abs. 1 BeschV
Nein, wenn die Erlaubnis zur Beschäftigung in Duldung untersagt ist. Besonderheit: Berufsausbildungen, Praktika, Freiwilligendienste, Beschäftigungen als Hochqualifizierte oder bei Verwandten etc. sind ohne Zustimmung der BA zu gestatten, zu den Einzelheiten vgl. § 32 Abs. 2 BeschV |
Aufenthaltsgestattung und Duldung mit Voraufenthalt länger als 4 Jahre | Ja - Beschäftigung gestattet, § 32 Abs. 3 und 4 BeschV |
Duldung mit Versagung der Erlaubnis | Nein - untersagt, § 33 BeschV |
AE § 23 Abs. 1 AufenthG
AE § 23 a AufenthG
AE § 25 Abs. 3 bis 5 AufenthG AE § 25 a AufenthG | Ja - Beschäftigung gestattet, § 31 BeschV Auf Antrag kann die selbstständige Erwerbstätigkeit gestattet werden |
AE § 25 Abs. 1 und 2 AufenthG AE § 23 Abs. 2 AufenthG | Ja - Erwerbstätigkeit gestattet |
Hallo,
ich frage mich gerade ob dieser Beitrag hier noch dem aktuellen Stand entspricht!
Siehe auch euer Beitrag … http://berlin-hilft.com/2016/02/arbeit-wann-koennen-asylbewerber-arbeiten/
Viele Grüße,
Stephan
Johannisthal-Hilft
Hallo Stephan,
worauf genau bezieht sich denn Deine Fehlervermutung? Ausschließen können wir natürlich nichts dabei, aber wir werden das noch kontrollieren. Danke für weitere Hinweise!
Christian