Arztpraxen nach Stadtteilen: Behandlung auch für nicht registrierte Asylsuchende

Auszug aus der PM der Ärztekammer:

“Solange die medizinische Akutversorgung der noch nicht registrierten Asylsuchenden durch den Berliner Senat nicht anderweitig sichergestellt ist, dürfen Krankenhäuser und niedergelassene Ärztinnen und Ärzte diese behandeln und die Kosten direkt dem Landesamt für Gesundheit und Soziales in Berlin (LaGeSo) in Rechnung stellen. Die Kostenübernahme durch das LaGeSo erfolgt nicht auf der Grundlage der sog. Nothelferregelung sondern analog
§ 4 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) bzw. § 6 AsylbLG. Dies hat der Senat von Berlin in seiner Stellungnahme vom 06.11.2015 ausdrücklich mitgeteilt.

Listen mit Arztpraxen nach Stadtteilen:

Die folgenden Listen enthalten Namen, Adressen und Telefonnummern derjenigen Ärztinnen und Ärzte, die berechtigt sind, nach Vorlage des sog. grünen Behandlungsscheins bereits registrierte Asylsuchende zu behandeln und die Kosten abzurechnen. Diese Praxen dürfen auch nicht registrierte Asylsuchende behandeln und können die Kosten der Behandlung direkt dem LaGeSo in Rechnung stellen (siehe oben). Eine Behandlungspflicht besteht insofern jedoch nicht. Da die Ärztekammer zudem keine Kenntnis darüber hat, ob die gelisteten Ärztinnen und Ärzte Kapazitäten frei haben, um weitere Patientinnen und Patienten aufzunehmen, ist eine vorherige Kontaktaufnahme mit der Praxis dringend zu empfehlen.”

Stellungnahme des Senats vom 06.11.2015

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