Der Senat hat heute auf Vorlage von Gesundheits- und Sozialsenator Mario Czaja die Änderung der Ausführungsvorschriften zur Gewährung von Leistungen gemäß § 22 SGB II und §§ 35 und 36 SGB XII (AV-Wohnen) beschlossen.
Die Suche nach einer eigenen Wohnung wird für wohnungslose Menschen, die in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht sind, immer schwieriger. Aufgrund der angespannten Lage auf dem Wohnungsmarkt und des anhaltenden Zuzugs nach Berlin finden sie nur noch schwer eine Wohnung, die nach den Richtwerten zur Übernahme der Wohnkosten angemessen ist. Zudem liegen die Kosten, die für die Unterbringung eines Wohnungslosen in einer Gemeinschaftsunterkunft aufgebracht werden müssen, weit über den Kosten für eine akzeptable Wohnung.
Senator Czaja: „Unsere bisherigen Vorschriften sahen vor, dass bei Anmietung einer Wohnung die angemessene Miete für Wohnungslose um 10 Prozent überschritten werden durfte. Diese Regelung hat sich vor dem Hintergrund der steigenden Mieten und des gleichzeitigen Zuzugs nach Berlin als nicht mehr ausreichend erwiesen. Zudem ist eine Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften deutlich teurer als die Übernahme von Wohnkosten in einer eigenen Wohnung. Davon sind auch rund 2.500 Flüchtlinge mit abgeschlossenem Asylverfahren betroffen, die weiterhin in Flüchtlingsunterkünften leben, da sie keine angemessene Wohnung finden.
Vor diesem Hintergrund werden wir nun die möglichen Mietzuschläge bei einer Neuvermietung für diese wohnungslosen Menschen von 10 Prozent auf 20 Prozent erhöhen. Dies ist ein wichtiger Schritt, um wohnungslose Berlinerinnen und Berliner in eine Wohnung vermitteln zu können. Mit den neuen Änderungen der AV-Wohnen reagieren wir auf die aktuellen hohen Zugangszahlen, insbesondere von Flüchtlingen, und die Notwendigkeit, schnellstmöglich die Voraussetzungen für eine Unterbringung dieser Menschen aus Erstaufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünften in reguläre Wohnungen zu regeln.”
Diese Regelungen werden aufgrund der aktuellen Entwicklungen auf dem Wohnungsmarkt befristet bis zum 31. Dezember 2016 eingeführt. Die Befristung ermöglicht es, die Entwicklungen auf dem Berliner Wohnungsmarkt nach Ablauf der Frist neu bewerten zu können.
Ergänzend wird auch der neue Heizspiegel 2015 berücksichtigt.
Nachtrag:
Die Umsetzung ist per 24.11.15 erfolgt. Der entsprechende Passus lautet nun:
3.4 Neuanmietung von Wohnraum
(1) Bei erforderlicher Neuanmietung von Wohnraum können die Richtwerte nach Nummer 3.2 um bis zu 10 vom Hundert überschritten werden.(2) Die tatsächlichen Aufwendungen bei der Neuanmietung von Wohnraum durch Wohnungslose oder von Wohnungslosigkeit bedrohte Menschen, auch im Rahmen der Anmietung von Wohnungen, die aus dem geschützten Marktsegment vermittelt werden, die die Richtwerte nach Nummer 3.2 um bis zu 20 vom Hundert überschreiten, gelten als angemessen, wenn die Unterbringung in kostenintensiveren gewerblichen oder kommunalen Einrichtungen beendet oder verhindert werden kann. Flüchtlinge in Gemeinschaftsunterkünften gelten als Wohnungslose. Von häuslicher Gewalt betroffene Frauen gelten als von Wohnungslosigkeit bedroht.
(3) Die Zuschläge nach Absatz 1 und 2 werden nicht kumuliert, Absatz 2 schließt die Anwendung von Absatz 1 aus.