Der anhaltende Zustrom von Flüchtlingen und Asylbegehrenden nach Berlin erfordert große zusätzliche Anstrengungen, um die hier schutzsuchenden Menschen unterzubringen und zu versorgen. Die von Berlin dafür einsetzbaren Gebäude und Flächen sind begrenzt; viele Grundstücke und vorhandene Bauten sind für die Unterbringung von Menschen nicht geeignet. Daher muss grundsätzlich auch auf die Flächen zurückgegriffen werden können, die bisher für diese Nutzung nicht verwendet werden konnten oder durften.
Senator Geisel: „Wir haben eine Flüchtlingssituation in Berlin, die historische Ausmaße hat. In diesem Jahr sind bereits 65.000 Flüchtlinge und Asylbewerber neu im Land Berlin angekommen. In 120 Unterkünften leben derzeit rund 35.000 Asylbewerber, weitere 756 in Hostels und Pensionen. Langsam kommen wir an die Grenze unserer Kapazitäten, müssen aber von einer ähnlichen Größenordnung auch in 2016 ausgehen.“
Er könne nicht akzeptieren, dass langfristig Sporthallen für die Unterbringung von Flüchtlingen belegt werden und infolgedessen Sportunterricht ausfalle und Vereinssportler keine Trainingsmöglichkeiten mehr hätten, so Senator Geisel.
„Wir stellen damit das Ergebnis des Volksentscheids und das geltende Tempelhof-Gesetz nicht in Frage. Es geht nicht um die Bebauung der Ränder des Tempelhofer Feldes, sondern um die befristete Möglichkeit, dort Flüchtlinge unterzubringen.“
Damit leicht nutzbare und gut erschlossene Randbereiche des Tempelhofer Feldes für die Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbegehrenden zur Verfügung gestellt werden dürfen, muss das ThF-Gesetz geändert werden. Dies soll durch Einfügung eines neuen Paragraphen erfolgen:
„§ 9: Anlagen für Flüchtlinge und Asylbegehrende
Bis zum 31. Dezember 2019 können ausschließlich im Bereich des äußeren Wiesenrings und hier beschränkt auf Flächen
a) nördlich des Zugangs Herrfurthstraße begrenzt durch den Taxiway und die verlängerte südöstliche Friedhofsmauer,
b) zwischen Columbiadamm und Taxiway auf den befestigten Flächen östlich des Vorfeldes,
c) am Tempelhofer Damm zwischen den dort vorhandenen Zugängen und
d) südlich der verlängerten Allerstraße begrenzt durch den Taxiway und die südliche Rollbahn außerhalb der Gemeinschaftsgärten und Pionierflächen
mobile Unterkünfte zur Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbegehrenden nach § 246 Absatz 13 des Baugesetzbuchs sowie damit zusammenhängende Befestigungen und Einfriedungen und Einrichtungen für Bildung, Begegnung und Betreuung befristet auf längstens drei Jahre geschaffen werden. Etwaige Spuren des ehemaligen
Zwangsarbeiterlagers dürfen nicht beeinträchtigt werden. Die vorhandenen Zugänge zum Tempelhofer Feld und ein ausreichend breiter Verbindungsstreifen zum zentralen
Wiesenbereich sind frei zu halten. § 4 Absatz 2, § 5 Absatz 3 Nummer 3 und 4 und § 8
finden insoweit keine Anwendung. Die Nutzung bedarf entsprechend § 7 Absatz 1 und 3 der Genehmigung der für Naturschutz zuständigen Senatsverwaltung.“
Der Gesetzentwurf wird nun beim Abgeordnetenhaus eingebracht.