“Mit Artikel 5 des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes wurde das Bundesfreiwilligendienstgesetz um den § 18 -BFD mit Flüchtlingsbezug- ergänzt. Die Ergänzung ist bis zum 31.12.2018 befristet.
Bis zu 10.000 Vereinbarungen mit Flüchtlingsbezug sind pro Jahr möglich. Erste Vereinbarungen können mit Einsatzbeginn 01.12.2015 geschlossen werden.
Für diesen Dienst gelten abweichend vom Regel-BFD folgende Sonderregelungen.
Abschluss einer Vereinbarung
Das Bundesamt kann eine Vereinbarung aus dem Sonderprogramm abschließen,
- wenn die Tätigkeitsbeschreibung des Einsatzplatzes einen Bezug zur Unterstützung von Asylberechtigten, Personen mit internationalem Schutz nach der Richtlinie 2011/95/EU oder Asylbewerbern erkennen lässt
oder - wenn Asylberechtigte, Personen mit internationalem Schutz nach der Richtlinie 2011/95/EU oder Asylbewerber, bei denen ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist, einen BFD absolvieren. Diese Personengruppen werden im folgenden Text unter dem Begriff „Flüchtlinge“ zusammengefasst.Bei Asylbewerbern, die aus einem sicheren Herkunftsland nach § 29a des Asylgesetzes stammen, wird vermutet, dass ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt nicht zu er- warten ist; diese können daher keine BFD-Vereinbarung abschließen.
Sichere Herkunftsstaaten sind (Stand: 24.10.2015):
Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana, Kosovo,Mazedonien (ehemalige jugoslawische Republik), Montenegro, Senegal, Serbien.”
Auszug aus dem Merkblatt. Komplette Infos HIER.