Schule: Zugang, Verfahren und Abläufe

Aufnahme und Beschulung

 

Verfahrensablauf zur Aufnahme und Beschulung

Ziel ist die zügige Beschulung der neuen Schülerinnen und Schüler in Berliner Schulen. Gleiche oder zumindest vergleichbare Verfahren in allen Bezirken erleichtern die Kommunikation und erhöhen die Transparenz. Es ist Aufgabe der Bezirke in ihrer Verantwortung als Schulträger Strukturen zu schaffen, um Neuzugänge zügig aufnehmen zu können. Dazu bedarf es verbindlicher Absprachen zwischen Schulbehörde, Schulaufsicht, Jugendgesundheitsdienst und Schulen.

Die folgenden Verfahrensbeschreibungen sind grundsätzlich verbindlich (z. B. Sprachstandsfeststellung, Förderplan), lassen aber abweichende bezirkliche Vorgehensweisen zu (z. B. Koordinierungsstellen). Wie die schulische Vorbildung der zugewanderten Schülerinnen und Schüler erfasst, sie in ihrem familiären und interessenbezogenen Kontext gesehen, ihre Sprachkenntnisse begründet eingeschätzt, die Förderung ihren Kenntnissen angepasst und eine begründete Entscheidung für den Übergang in die Regelklassen getroffen werden kann, zeigt die Broschüre „Von der Lerngruppe für Neuzugänge ohne Deutschkenntnisse in die Regelklasse“ des Landesinstituts für Schule und Medien (LISUM). Dazu werden Instrumente zur Einschätzung des Sprachstands und zur Dokumentation von Spracherwerbsprozessen vorgeschlagen.

 

Rahmenbedingungen

Im Regelfall gelten folgende Rahmenbedingungen:

  •  Im Alter bis zu 7 Jahren werden die Schülerinnen und Schüler in die Schulanfangsphase der zuständigen (wohnortnahen) Grundschule aufgenommen.
  • Schülerinnen und Schüler im Alter von 8 bis 11 Jahren werden in einer Willkommensklasse an einer Grundschule unterrichtet.
  • Jugendliche ab 12 Jahren werden in Willkommensklassen an weiterführenden allgemein bildenden Schulen unterrichtet.
  • Ab 16 Jahren können Jugendliche auch in Willkommensklassen an einem Oberstufenzentrum aufgenommen werden.

Regelklasse oder Willkommensklasse?Die Feststellung der Lernvoraussetzungen und die Entscheidung über die Beschulung erfolgt in regionaler Verantwortung.

 

 

Regelklasse

Willkommensklasse

Die Schülerin oder der Schüler

  • verfügt über ausreichend Deutschkenntnisse, um dem Regelunterricht folgen zu können
    (unter Berücksichtigung von integrativen und additiven Förderangeboten),
  • ist in der Erstsprache alphabetisiert und
  • hat Schulerfahrung.

Die Schülerin oder der Schüler

  • hat keine Deutschkenntnisse,
  • ist nicht in der Erstsprache alphabetisiert und
  • hat wenig Schulerfahrung.

Aufnahme

Die Eltern melden ihr Kind bei der Koordinierungsstelle des Bezirks bzw. der regionalen Schulaufsicht an und legen – soweit vorhanden – die folgenden Unterlagen vor:

−  Personalpapiere,

−  Anmeldebestätigung sowie

−  Zeugnisse.

 

Die Koordinierungsstelle des Bezirks bzw. die regionale Schulaufsicht bzw. in Abstimmung die Schule

−  veranlasst eine Sprachstandfeststellung und gegebenenfalls schulärztliche Untersuchung,

−  kann Jugendliche ab 16 Jahren an die Koordinierungsstelle für Oberstufen- zentren, berufliche und zentral verwaltete Schulen übermitteln, die dann das Beratungsgespräch zum individuellen Bildungsweg sowie die Sprachstands- feststellung übernimmt.


Das hier beschriebene Verfahren stellt die Aufnahme verallgemeinernd dar. Aufgrund unterschiedlicher Bedingungen in den Bezirken kann das Verfahren variieren. Bei Fragen zum Aufnahmeverfahren kann die Koordinierungsstelle des Bezirks Auskunft geben.

Die regionale Schulaufsicht entscheidet auf Basis des Alters sowie des Ergebnisses der Sprachstandsfeststellung über die Zuweisung der Schülerin oder des Schülers

−  in die Schulanfangsphase,

−  in eine Regelklasse oder

−  in eine Willkommensklasse.

Das Schulamt bzw. bei entsprechender Abstimmung mit dem Bezirk die regionale Schulaufsicht

−  entscheidet über die aufnehmende Schule,

−  informiert die aufnehmende Schule über die Entscheidung und

−  informiert die Eltern über die Entscheidung.

Die Eltern melden das Kind an der aufnehmenden Schule an und legen – soweit vorhanden – die folgenden Unterlagen vor

−  eigene Personalpapiere,

−  Geburtsurkunde des Kindes,

−  sonstige Personalpapiere des Kindes sowie

−  Zeugnisse.

Die Schule nimmt die Schülerin oder den Schüler auf und legt einen Schülerbogen an.

 

Koordinierungsstellen und Praxis

In der Praxis melden – bezogen auf in Not- und Gemeinschaftsunterkünften Untergebrachte – im Moment die Unterkünfte die bei ihnen jeweils beherbergten Kinder und Jugendlichen, die für einen Schulbesuch in Frage kommen, an die jeweilige Koordinierungsstelle. Danach werden die Anzahl der notwendigen Plätze in den Schulen ermittelt und eingerichtet. Die Verteilung auf die jeweils vorhandenen Plätze erfolgt dann ebenfalls über die Koordinierungsstelle. Zudem veranlasst die Koordinierungsstelle eine schulärztliche Untersuchung.

Die Koordinierungsstellen des jeweiligen Wohnsitz-Bezirks sind HIER und dann in den jeweiligen Bezirksseiten angegeben,

 

 

Verweildauer in Willkommensklassen

 

Für alle Willkommensklassen gilt, dass der Aufenthalt der Schülerinnen und Schüler vo- rübergehend und auf einen schnellen Übergang in eine Regelklasse ausgerichtet ist (in der Regel innerhalb eines Jahres). Der Übergang in eine Regelklasse ist unabhängig von Schul- halbjahren jederzeit möglich. Ausschlaggebend für den Übergang in eine Regelklasse ist die Sprachkompetenz im Deutschen.

 

in der 1. Woche

− Sprachstands- und Lerndokumentation beginnt − Förderplan wird entwickelt

regelmäßig

Lernstandsüberprüfung, Dokumentation des Spracherwerbsprozesses, der Lernfortschritte und des Lernstands

nach 6, spätes- tens 12 Monaten

  • −  Sprachstandsfeststellung
  • −  Entscheidung der regionalen Schulaufsicht über die Jahrgangsstufe und die Schulart – auf Empfehlung der Lehrkraft mit Bezug auf Lern- dokumentation und Förderplan
  • −  in begründeten Ausnahmefällen und sofern weitere Beschulung in einer Willkommensklasse vorgesehen sein könnte:
    1. Schulhilfekonferenz (Lehrkräfte, Schulleitung, Schulpsychologie, eventuell Eltern)
    2. ggf. Vorstellung beim zuständigen Schulpsychologischen Bera- tungszentrum durch die Eltern
    3. Empfehlung an die regionale Schulaufsicht

Vor allem bei nicht alphabetisierten Kindern und Jugendlichen kann sich die Verweildauer verlängern. Eine entsprechende Förderplanung und Lernstandsdokumentation sind Grundlage für diese Entscheidung.

Aus der Dokumentation der Lernentwicklung der Schülerin oder des Schülers muss ersichtlich sein, seit wann sie oder er mit welchen Lernerfolgen in einer Willkommensklasse unterrichtet wird, um bei Bedarf eine Übersicht über die Verweildauer in verschiedenen Willkommensklassen erstellen zu können.

Zur Orientierung: Grundsätzlich sollte die Arbeit in Willkommensklassen an dem Ziel ausgerichtet werden, dass 50% der Schülerinnen und Schüler nicht länger als 6 Monate, 90% nicht länger als ein Jahr in einer Willkommensklasse verbleiben.

 

Lehr- und Lernmittel

Für die Ausstattung der Willkommensklasse mit Lehr- und Lernmitteln sind ausschließlich die Schulträger (Bezirke, bei zentral verwalteten Schulen die Senatsverwaltung für Bildung) zuständig. Die Bezirke erhalten über eine Basiskorrektur einen entsprechenden Ausgleich.

Kinder und Jugendliche, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen, erhalten im Rahmen der Leistungen für Bildung und Teilhabe Mittel für den persönlichen Schulbedarf (in der Regel 70 P zum 1. Halbjahr, 30 P zum 2. Halbjahr). Erfolgt die Auf- nahme in die Schule während der laufenden Schulhalbjahre, erhalten die Kinder und Ju- gendlichen in dem Monat, in dem der erste Schultag liegt, immer 70 P für den persönlichen Schulbedarf.

Anmerkung: Für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge (umF) gilt die gleiche Regelung, wobei die Mittel über den jeweiligen Träger beantragt und abgerechnet werden. Fragen von Trägern bitte hierzu an die Senatsverwaltung.

 

Umzug der Familie in einen anderen Bezirk

Soll im Rahmen eines Umzugs ein Wechsel der Schule erfolgen, melden die Eltern der ab- gebenden Schule den geplanten Umzug. Die Schule erstellt eine Ummeldekarte mit einer Empfehlung für die weitere Beschulung in einer Regelklasse oder einer Willkommensklasse.

Wird der Übergang in die Regelklasse empfohlen, melden die Eltern ihr Kind bei der zuständigen Grundschule bzw. in der Sekundarstufe an einer Schule ihrer Wahl an, sofern die Schule über einen freien Platz verfügt. Bei Unterstützungsbedarf bei der Schulplatzsuche melden sich die Eltern bei der Koordinierungsstelle bzw. der regionalen Schulaufsicht des neuen Bezirks.

Wird die weitere Beschulung in einer Willkommensklasse empfohlen, nehmen die Eltern Kontakt zur Koordinierungsstelle des neuen Bezirks auf.

Die aufnehmende Schule meldet die Aufnahme der Schülerin oder des Schülers der abgebenden Schule durch Übersendung der Ummeldekarte. Die abgebende Schule übersendet der aufnehmenden Schule den Schülerbogen.

Aus pädagogischen Gründen kann es sinnvoll sein, der Schülerin oder dem Schüler den Besuch der bisherigen Schule weiter zu ermöglichen. Hierzu ist die Zustimmung des Schulamtes des alten Bezirks erforderlich.

 

Finanzielle Hilfen für einkommensschwache Familien

 

Förderung

Leistungsberechtigte

Art der Leistung

Beantragung

Bildungs- und Teilhabepaket (BuT)

Bezieherinnen und Bezieher von

  • −  SGB II (Grundsicherung für Arbeitssuchende),
  • −  SGB XII (Sozialhilfe),
  • −  BKGG (Kinderzuschlag),
  • −  WoGG (Wohngeld),
  • −  AsylbLG (Asylantrag)

Grundlage für Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket ist ein gültiger berlinpass-BuT. Dieser wird bei der jeweiligen Leistungsstelle (Jobcenter, Sozialamt, Wohngeldstelle, Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo)) beantragt. Eine detaillierte Übersicht zu aktuellen Leistungen (Mittagessen, persönlicher Schulbedarf, Lernförderung, Fahrtkosten, Exkursionen etc.) und dem jeweiligen Beantragungsverfahren finden sich unter: http://www.berlin.de/sen/bjw/bildungspaket/.

Das Verfahren für die Ausstellung des berlinpass- BuT wurde für geflüchtete Kinder vereinfacht: Dieser kann nach Vorlage des Bewilligungsbescheids und der Aufenthaltsgestattung direkt von der Schule ausgestellt werden. Die Leistung für den persönlichen Schulbedarf wird in der zentralen Leistungs-stelle für Asylbewerber zum Schuleintritt des Kindes ausgezahlt (gegen Vorlage des berlinpass-BuT).

Empfängerinnen und Emp- fänger des Schüler-BAföGs haben nur in Einzelfällen Anrecht auf Bildungs- und Teilhabepaket-Leistungen

Befreiung von der Zahlung des Eigenanteils für Lern- mittel

Bezieherinnen und Bezieher von

  • −  SGB II (Grundsicherung für Arbeitssuchende),
  • −  SGB XII (Sozialhilfe),
  • −  BKGG (Kinderzuschlag),
  • −  WoGG (Wohngeld),
  • −  AsylbLG (Asylantrag),
  • −  BuT,
  • −  BAföG-Leistungen,
  • −  Schülerinnen und Schüer in Vollzeitpflege, Heimerziehung oder sonstiger betreuter Wohnform

Befreiung von der Zahlung des Eigenan- teils für Lernmittel:

Schulbücher, ergän- zende Druckschriften sowie andere Unterrichtsmedien werden den Schülerinnen und Schülern unentgeltlich zur Verfügung gestellt.

Nachweis über den Bezug einer öffentlichen Leistung

Der Nachweis (z.B. berlin- pass-BuT) muss der Schul- leitung rechtzeitig (in der Regel spätestens 4 Wochen vor Beginn der Sommerfe- rien) vorliegen.

Der Nachweis muss erge- ben, dass Anspruchsvo- raussetzungen am 01.08. erfüllt sind.

Wird der Nachweis nicht innerhalb von 4 Wochen nach Beginn des Unter- richts nachgereicht, erlischt der Anspruch.

Bei nachweislich unverschuldeter Fristüberschrei- tung kann die Schule Lern- mittel bis zur Erbringung des Nachweises leihweise zur Verfügung stellen.

Härtefallregelung gemäß § 4 Absatz 4 Tagesbetreu- ungskostenbe- teiligungsge- setz (TKBG)

Eltern, die sich in einer vo- rübergehenden persönli- chen, sozialen oder finanzi- ellen Notlage befinden

Ganz oder teilweise Verzicht auf die Kos- tenbeteiligung der Eltern zur Sicherstel- lung der (weiteren) Förderung des Kindes

Antrag der Eltern

Temporäre Härtefallrege- lung Mittages- sen

Familien in akuter temporä- rer finanzieller Notlage mit Kindern in Grundschulen im subventionierten Bereich des offenen und gebundenen Ganztagsbetriebs

Befristete Minderung oder Aufhebung der Zahlung der Eltern- kostenbeiträge für das Mittagessen

Antrag der Eltern. Die Schulleiterin oder der Schulleiter gibt ein Votum für eine befristete Kosten- übernahme ab. Ausgaben werden den Bezirken an- schließend in Höhe der anfallenden Ist-Kosten be- reitgestellt.

Die drei aufgeführten Leistungen stehen einkommensschwachen Familien zur Verfügung, deren Kinder eine Berliner Schule besuchen (Lebensmittelpunkt in Berlin). Es gibt weitere Leistungen, die von den Familien bei der jeweiligen Bewilligungsstelle (Jobcenter, Wohngeldstelle, Sozial- amt, Leistungsstelle für Asylbewerber/LAGeSo) beantragt werden können.

Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge werden auf Grundlage des Achten Sozialgesetzbuches – SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe) umfassend betreut und versorgt, so dass für sie die anderen Sozialleistungen regelmäßig nicht relevant werden.

Der Artikel ist ein Exzerpt aus Informationen der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft

Links

Es gibt eine Information zur Schulanmeldung auf DEUTSCH und auf ENGLISCH. Hinsichtlich des Verfahrens gibt es allerdings die o.g. Abweichung, daß es über die Unterkünfte organisiert wird.

Zum Bildung- und Teilhabepaket gibt es folgende Infoblätter:

Merkblatt BuT deutsch

Merkblatt BuT arabisch

LINK zu unserer Seite zum Thema Leistungen nach Bildung- und Teilhabe-Paket

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