Der Berliner Senat hat heute die Änderung der Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV2 in Berlin beschlossen. Die wichtigsten Regelungen sind:
Grundsätzliches:
- Die Berlinerinnen und Berliner sind weiter angehalten, die physisch sozialen Kontakte zu anderen Menschen auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren und dabei einen Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten. Dies gilt nicht für Ehe- oder Lebenspartnerinnen oder -partner oder Angehörige des eigenen Haushalts sowie für diejenigen, für die ein Sorge- und Umgangsrecht besteht.
- Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wird dringend empfohlen, insbesondere in Einzelhandelsgeschäften und bei Kontakt mit Risikopersonen, um für sich und andere das Risiko von Infektionen zu reduzieren. Bei der Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs ist ab dem 27. April 2020 eine textile Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.
Veranstaltungen, Versammlungen, Zusammenkünfte und Ansammlungen: - Veranstaltungen und Zusammenkünfte im privaten oder familiären Bereich von bis zu 20 Personen sind möglich, sofern diese aus zwingenden Gründen erforderlich sind. Hiervon erfasst sind insbesondere die Begleitung Sterbender, Trauerfeiern, Taufen und Trauungen.
- Für ortsfeste Versammlungen unter freiem Himmel von bis zu 20 Teilnehmenden kann die Versammlungsbehörde bis zum Ablauf des 3. Mai 2020 auf Antrag Ausnahmen vom Verbot zulassen, sofern dies aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist. Ab dem 4. Mai 2020 sind ortsfeste Versammlungen unter freiem Himmel sowie kultisch-religiöse Veranstaltungen mit bis zu 50 Teilnehmenden zulässig, soweit der Mindestabstand und die Einhaltung der Hygieneregeln gewährleistet sind.
Museen und Bibliotheken:
- Museen, Gedenkstätten und ähnliche Bildungseinrichtungen in öffentlicher und privater Trägerschaft können ab dem 4. Mai 2020 unter Einhaltung der Hygieneregeln geöffnet werden. Öffentliche Bibliotheken dürfen ab dem 4. Mai 2020 unter Einhaltung der Hygieneregeln für den Leihbetrieb geöffnet werden.
Einzelhandel:
- Verkaufsstellen im Sinne des Berliner Ladenöffnungsgesetzes dürfen eine Verkaufsfläche von über 800 qm nicht für den Publikumsverkehr öffnen. Ausgenommen vom Verbot ist der Einzelhandel für Lebensmittel und Getränke einschließlich Spätverkaufsstellen, Abhol- und Lieferdienste, Wochenmärkte, Apotheken, Einrichtungen mit Sanitätsbedarf sowie zum Erwerb von Hör- und Sehhilfen, Drogerien, Tankstellen, Waschsalons, Reinigungen, der Zeitungsverkauf und Buchhandel, Einzelhandel für Bau-, Gartenbau- und Tierbedarf, Kfz-Handel, Fahrradgeschäfte, Handwerk und Handwerkerbedarf und Großhandel.
- Bei der Öffnung von Verkaufsstellen gilt für die Steuerung des Zutritts zur Sicherung ein Richtwert von maximal einer Person pro 20 m 2 Verkaufsfläche. Aufenthaltsanreize dürfen nicht geschaffen werden. Vorhandene Aufenthaltsangebote und Sitzgelegenheiten sind zu entfernen oder zu sperren.
- Der Zutritt zu Einkaufszentren (Malls) ist vom Betreiber gesondert zu regulieren. Dabei gilt als Richtwert die Summe der maximal zulässigen Personenzahl für alle dort befindlichen Verkaufsflächen. Dazu muss der Zugang grundsätzlich nur über einen Eingang erfolgen, sofern nicht durch andere geeignete Maßnahmen sichergestellt werden kann, dass die maximal zulässige Personenzahl zu keinem Zeitpunkt überschritten wird. In den Wartebereichen dürfen sich nicht mehr als 10 Personen gleichzeitig aufhalten. In den zentralen Zugangs- und Aufenthaltsbereichen dürfen keine Aufenthaltsanreize geschaffen werden, insbesondere sind diese von Verkaufsständen freizuhalten. Vorhandene Aufenthaltsangebote und Sitzgelegenheiten müssen entfernt oder gesperrt werden.
Badeanstalten, Sportstätten und Sportbetrieb:
- Der Betrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Schwimmbädern, Fitnessstudios, Saunen, Dampfbädern, Sonnenstudios, Solarien u. ä. bleibt untersagt.
- Erlaubt ist das kontaktlose Sporttreiben auf Sportanlagen im Freien, soweit es alleine, mit Angehörigen des eigenen Haushalts oder mit einer anderen Person, ohne jede sonstige Gruppenbildung ausgeübt wird. Der Mindestabstand von 1,5 Metern ist einzuhalten. Die Nutzung fest installierter Sportgeräte für die individuelle Fitness (z.B. Calisthenics-Anlagen) bleibt weiterhin untersagt. Das Betreten der Gebäude zum ausschließlichen Zweck, das für die jeweilige Sportart zwingend erforderliche Sportgerät zu entnehmen bzw. zurückzustellen, ist zulässig. Umkleiden, Duschen, mit diesen verbundene WCs und sonstige Räumlichkeiten bleiben geschlossen. Gesonderte WC-Anlagen können geöffnet werden. Wiesen und Freiflächen der Sportanlage dürfen ausschließlich für die sportliche Betätigung genutzt werden. Sollten aufgrund der besonderen Beschaffenheit der Sportanlage Abstandsregelungen nicht eingehalten werden können oder durch die Nutzenden tatsächlich nicht eingehalten werden, kann die Sportanlage durch die zuständige Stelle ganz oder zeitweise gesperrt werden.
Zoo, Tierpark und Botanischer Garten:
- Die Außenbereiche der Zoologischen Garten Berlin AG und der Tierpark-Berlin Friedrichsfelde GmbH dürfen unter Einhaltung der Hygieneregeln mit Ausnahme der Tierhäuser für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Die Außenanlagen des Botanischen Gartens dürfen unter Einhaltung der Hygieneregeln ab dem 27. April 2020 geöffnet werden.
Frisörsalons:
- Frisöre dürfen ab dem 04. Mai 2020 wieder öffnen.
Schulen und Hochschulen:
- Öffentliche Schulen und Schulen in freier Trägerschaft einschließlich der Einrichtungen des Zweiten Bildungsweges dürfen unter Einhaltung der Hygieneregeln ab dem 27. April 2020 für den Lehrbetrieb geöffnet werden. Näheres dazu legt die zuständige Senatsverwaltung fest. Festlegungen zur abgestuften Öffnung nach Schularten, Schulstufen, Jahrgangsstufen und Bildungsgängen sowie zur Zulässigkeit von schulischen Veranstaltungen, die außerhalb von Schulen stattfinden, werden unter Berücksichtigung der Ergebnisse einer länderübergreifenden Abstimmung getroffen. Angebote der ergänzenden Förderung und Betreuung finden nicht statt. Schülerfahrten sind weiter untersagt.
- Prüfungen dürfen unter Beachtung der Hygieneregeln durchgeführt werden.
- Volkshochschulen, Musikschulen, Jugendkunstschulen, Jugendverkehrsschulen, Gartenarbeitsschulen sowie freie Einrichtungen im Sinne des Schulgesetzes und Fahrschulen dürfen vorerst nicht geöffnet werden.
- Bibliotheken und Archive der Hochschulen dürfen unter Beachtung der Hygieneregeln ab dem 27. April 2020 für den Leihbetrieb geöffnet werden.
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