Berlin verlängert Landesaufnahmeprogramm für Menschen aus Syrien und Irak bis 31.12.2019

Sehr frühzeitig hat Berlin das Landesaufnahmeprogramm für Menschen aus Syrien und Irak bereits jetzt bis Ende 2019 verlängert. Berlin ist ohnehin neben Brandenburg, Hamburg, Schleswig-Holstein und Thüringen nur eines von fünf Bundesländern, in denen noch solche Programme bestehen.
Die Bedingungen sind jeweils unterschiedlich. Deshalb gelten die Ausführungen hier auch nur für Berlin. Quelle Ausländerbehörde Berlin

Wer kann aufgenommen werden?

Syrische und irakische Staatsangehörige, die aus ihrem syrischen bzw. irakischen Wohnort fliehen mussten und sich

  • noch in Syrien oder dem Irak oder
  • in den Anrainerstaaten Syriens (Libanon, Türkei, Jordanien, Irak) oder
  • in den Anrainerstaaten des Irak (Iran, Jordanien, Kuwait, Saudi-Arabien, Türkei, Syrien) oder
  • in Ägypten aufhalten

und enge Verwandte in Berlin haben.

In begründeten Einzelfällen können auch geflohene Staatenlose oder Personen mit ungeklärter Staatsangehörigkeit (Personen kurdischer oder palästinensischer Volkszugehörigkeit) aus Syrien oder dem Irak aufgenommen werden, deren Identität feststeht und die nachweislich seit mindestens drei Jahren in Syrien bzw. dem Irak leben oder gelebt haben.

Wer kann aufnehmen?

Für eine Aufnahme müssen Sie

  • Familienangehöriger ersten bzw. zweiten Grades (also Eltern, Kinder, Enkel, Großeltern, Geschwister) des bzw. der Geflohenen sein,
  • sich mindestens seit einem Jahr in Deutschland aufhalten,
  • seit mindestens einem Jahr in Berlin oder im Bundesland Brandenburg wohnen (Hauptwohnsitz)
  • aktuell in Berlin mit dem Hauptwohnsitz gemeldet sein, ohne dass dem eine Wohnsitzauflage (für eine andere Stadt als Berlin) entgegensteht und
  • die deutsche, syrische oder irakische Staatsangehörigkeit besitzen oder
  • freizügigkeitsberechtigter EU-Bürger, EWR-Staatsangehöriger, Drittstaatsangehöriger oder Staatsangehöriger der Schweiz mit einer Aufenthaltserlaubnis-Schweiz sein.

syrische oder irakische Staatsangehörige müssen Sie darüber hinaus im Besitz eines gültigen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitels sein. Eine Duldung oder Aufenthaltsgestattung genügt nicht.

In begründeten Einzelfällen ist auch die Aufnahme durch in Berlin lebende staatenlose Personen oder Personen mit ungeklärter Staatsangehörigkeit aus Syrien bzw. dem Irak mit einem Aufenthaltstitel möglich.

Voraussetzung ist weiter, dass Sie über ein entsprechendes Einkommen verfügen, um eine Verpflichtungserklärung abgeben zu können.

Für Ledige setzt dies bei der Verpflichtung für eine Person ein Nettogehalt von 2.300 Euro, für Verheiratete von 3.190 Euro und für Verheiratete mit einem Kind von 3.619 Euro voraus.
Für jede weitere aufzunehmende Person kommen weitere Kosten hinzu.

In der Erklärung verpflichten Sie sich zur Übernahme sämtlicher Kosten für den Aufenthalt Ihres Verwandten, inklusive Unterbringung. Ausgenommen sind die Kosten bei Pflegebedürftigkeit und Krankheit. Der Abschluss einer entsprechenden Krankenversicherung wird dennoch dringend empfohlen.

Die Verpflichtungserklärung muss nicht zwingend durch Sie selbst, sondern kann auch von Dritten abgegeben werden, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben.

Wie läuft das Einreiseverfahren?

Das von den deutschen Auslandsvertretungen durchzuführende Visumverfahren wird durch Ihre Interessenbekundung gegenüber der Berliner Ausländerbehörde angestoßen. Senden Sie dazu eine E-Mail an IV_B1_GPF@labo.berlin.de

Sie erhalten von uns so zeitnah wie möglich einen Termin zur Vorlage der erforderlichen Unterlagen. Nach dem Termin wird die Erteilung einer schnellen Zustimmung für ein Visum geprüft. Diese wird je nach Aufenthaltsort Ihres Familienangehörigen an die zuständige deutsche Auslandsvertretung in Amman, Ankara, Bagdad, Beirut, Erbil, Istanbul, Izmir, Kairo, Kuwait City, Riad oder Teheran übersandt. Die jeweilige deutsche Auslandsvertretung kann dann dort das Einreisevisum ausstellen.

Nach der Einreise wird eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz erteilt.

Vorzulegende Unterlagen

  • Nachweis ausreichenden Einkommens zur Abgabe einer hinreichenden Verpflichtungserklärung – Für Ledige setzt dies bei der Verpflichtung für eine Person ein Nettogehalt von 2.300 Euro, für Verheiratete von 3.190 Euro und für Verheiratete mit einem Kind von 3.619 Euro voraus. Für jede weitere aufzunehmende Person kommen weitere Kosten hinzu.
  • Für Arbeitnehmer die letzten sechs Nettoverdienstnachweise, Arbeitsvertrag sowie eine aktuelle Bescheinigung des Arbeitgebers über ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis
  • Für Selbstständige
    • Natürliche Person: eine Bescheinigung eines Steuerberaters über das monatliche Nettoeinkommen sowie den letzten Steuerbescheid, Police der privaten Krankenversicherung, Pflegeversicherung unter Angabe der Beitragshöhe und Selbstbeteiligung, eine Bescheinigung in Steuersachen (ehemals Unbedenklichkeitsbescheinigung) des Finanzamtes sowie bei Existenzgründungszuschüssen des Jobcenters ein entsprechender Nachweis
    • Juristische Person: ausgefülltes Formular Prüfungsbericht für juristische Personen, zusammen mit den darin genannten Unterlagen. Zum Ausfüllen des Prüfungsberichts sind nur Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Steuerbevollmächtigte berechtigt.
  • Vorlage Ihres Passes bzw. Personalausweises mit gemeldetem Wohnsitz in Berlin
  • Nachweise zum Verwandtschaftsverhältnis im Original oder Kopie soweit vorhanden (Geburts- und Heiratsurkunden, Ausweise etc.) jeweils mit deutscher Übersetzung eines vereidigten Dolmetschers
  • Identitätsdokumente des Geflohenen in Kopie (Reisepass) ggf. Geburts- und Heiratsurkunden, Führerscheine, Militärausweise mit deutscher Übersetzung eines vereidigten Dolmetschers
  • Angaben zur aktuellen Erreichbarkeit des Geflohenen im Ausland für die deutsche Botschaft (möglichst E-Mail- Adresse)
  • 29,- Euro Verwaltungsgebühr pro Verpflichtungserklärung. Für jede aufzunehmende Person ist eine Verpflichtungserklärung abzugeben.

Im Einzelfall können weitere Unterlagen gefordert werden.

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