Verzicht auf Passbeschaffung für SyrerInnen mit subsidiärem Schutz in Berlin

 

Immer wieder erreicht uns die Frage, ob Syrer mit subsidiärem Schutz eine Pass beschaffen müssen. Für Berlin zumindest ist dies unverändert und klar mit nein zu beantworten. Die Berliner Ausländerbehörde sieht ausdrücklich davon ab.

 

UPDATE: Seit 01.05.2018 verlangt auch die Ausländefrbehörde Berlin wieder die Passbeschaffung bei subsidiärem Schutz!

 

 

Die grundsätzlichen Fragen zum Thema Passbeschaffung haben wir in diesem Beitrag sehr ausführlich dargestellt. Grundsätzlich ist dabei subsidiär Geschützten ein Botschaftsbesuch und eine Passbeschaffung zumutbar. Eine Zwickmühle ergibt sich allenfalls dann, wenn jemand auf die Zuerkennung der Flüchtingseigenschaft klagt. Dann muss man wohl vom Botschaftsbesuch abraten.

Grundsätzlich zu unterscheiden ist die Notwendigkeit der Passbeschaffung bei der Frage, ob es um die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis geht. Hier ist grundsätzlich kein Nationalpass nötig, wenn jemand entweder als Flüchtling anerkannt wurde, subsidiären Schutz erhielt oder Abschiebungsverbote bestehen (§ 25 Abs. 1-3 AufenthG). Siehe hierzu auch unseren ausführlichen Beitrag.

Anders sieht es aus, wenn es um die es um die Frage des Reisens geht. Anerkannte Flüchtlinge erhalten grundsätzlich den blauen Flüchtlingspass. Subsiidär Geschützte und Menschen mit Abschiebungsverboten hingegen können grundsätzlich die Botschaft besuchen. Nur bei der Unmöglichkeit der Passbeschaffung wird ersatzweise ein Reiseausweis ausgestellt.

In Berlin gibt es jedoch seit langem eine klare Regelung für Syrer mit zuerkanntem subsidiärem Schutz. Ihnen wird grundsätzlich nicht der Botschaftsbesuch zugemutet.

Die entsprechende Regelung (Stand 11.12.2017) findet sich in den Verfahrenshinweisen der Berliner Ausländerbehörde:

B.AufenthV.5. Allgemeine Voraussetzungen der Ausstellung des Reiseausweises für Ausländer

Zumutbarkeit bei subsidiär Schutzberechtigten

Subsidiär Schutzberechtigte, die nicht im Besitz eines Nationalpasses sind und einen solchen auch nicht auf zumutbare Weise erlangen können, ist ein Reiseausweis für Ausländer auszustellen.

Die Ausstellung des Reiseausweises für Ausländer an subsidiär Schutzberechtigte ist nicht an einen konkreten Reiseanlass zu knüpfen (Art. 25 Abs. 2 RL 2011/95/EU). Eine zweifelsfrei geklärte Identität des Ausländers ist nicht zwingende Erteilungsvoraussetzung (§ 4 Abs. 6 Satz 1 i.V.m. § 5 AufenthV). Der Reiseausweis ist auch hier ggf. mit dem einschränkenden Hinweis auszustellen, dass die Personendaten auf den eigenen Angaben des Antragstellers beruhen.

Bei erneuter Vorsprache zum Zweck der Neuausstellung eines Reiseausweises für Ausländer (Zeitpunkt der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis) ist jeweils zu prüfen, ob sich die Lage im Heimatland geändert hat und so die Passbeschaffung für den Ausländer zumutbar ist.


Ausnahme: Die Feststellung der Unzumutbarkeit der Passbeschaffung ergibt sich für syrische Staatsangehörige aus den Feststellungen im Bescheid des BAMF, solange subsidiärer Schutz gewährt wird.

(Quelle: VAB der Ausländerbehörde Berlin, Stand 11.12.2017)

Hier ist also – in Berlin – die grundsätzliche Ausnahme für subsidiär geschützte Syrer zu finden. Von Ihnen wird grundsätzlich keine Passbeschaffung verlangt, sondern ein grauer Reiseausweis ausgestellt.

Auf diese Klausel kann man sich auch berufen und bei abweichender Haltung eines Mitarbeiters der Berliner Ausländerbehörde auf diesen Passus verweisen. Die Regelung ist für Berlin bindend und nach Rückfrage auch unverändert gültig (Stand 29.01.2018).

Sollte es MitarbeiterInnen geben, die dennoch auf einer Passbeschaffung bestehen, bitten wir um entsprechenden Hinweis an uns unter info@berlin-hilft.com (Bitte dazu am besten neben dem jeweils Betroffenen auch den Mitarbeiter benennen und Datum der Vorsprache). Wir geben diese Fälle dann auch an die Leitung der Berliner Ausländerbehörde weiter.

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