Weiteres Urteil zur Altersfeststellung durch Inaugenscheinnahme bei UMF

Immer wieder gibt es bei unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen (UMF) Probleme mit der Altersfeststellung im Rahmen der vorläufigen Inobhutnahme. Papiere werden teilweise nicht anerkannt, die Inaugenscheinnahme kommt zu Volljährigkeit als Ergebnis.

Es gibt bereits eine sehr ausführliche und auch eindeutige Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes Bayern, die zum Einen die Inaugenscheinnahme generell als untauglich zur Feststellung des Alters beurteilt und zum Anderen auch ausführt, dass bei ungeklärtem und nicht zweifelsfrei festgestellter Volljährigkeit immer von Minderjährigkeit ausgegangen werden muss.

Nun hat auch das Verwaltungsgericht Osnabrück ein sehr ähnliches Urteil gefällt. Neben individuellen Verfahrensmängeln im konkreten Fall führt das Gericht generell zum Thema der Altersfeststellung durch die sog. qualifizierte Inaugenscheinnahme aus:

Außerdem stelle eine Alterseinschätzung allein aufgrund bestimmter äußerlicher körperlicher Merkmale keine ausreichende Grundlage für die Annahme der Volljährigkeit dar. Eine qualifizierte Inaugenscheinnahme durch Mitarbeiter eines Jugendamtes sei nur dann zur Altersfeststellung geeignet, wenn auf der Hand liege, dass der Jugendliche volljährig sei. In allen anderen Fällen sei von einem Zweifelsfall auszugehen und deshalb eine ärztliche Untersuchung zu veranlassen. Da das Alter des Antragstellers nicht kurzfristig aufklärbar sei, habe das Jugendamt eine vorläufige Inobhutnahme anzuordnen, bis dessen tatsächliches Alter festgestellt sei.

Aus Berlin sind uns bisher keine Urteile zu diesem Thema bekannt. Wenn jemand in Berlin vor dem Verwaltungsgericht aus den o.g. Gründen klagt, kann man die bisher gefällten Urteile deshalb zitieren und als Grundklage heranziehen.

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