Das Integrationsgesetz hat eine wichtige (positive) Änderung gebracht: Menschen, die eine anerkannte Ausbildung aufnehmen, haben einen Anspruch auf Duldung für die Zeit der Ausbildung und später auch darüber hinaus.
Offen sind wie so oft die Details dazu. Diese regeln letztlich oft die Ausländerbehörden selbst, und das auch unterschiedlich oder politisch beeinflußt. Deshalb ist jede Entscheidung dazu erst einmal wichtig, hat aber den Nachteil, dass Ausländerbehörden anderer Bundesländer es ebenso anders regeln wie es auch Verwaltungsgerichte anderer Bundesländer dann anders beurteilen.
Aus dem nun veröffentlichten Beschluss des VGH Baden-Württemberg (entspricht dem OVG Berlin-Brandenburg) geht nun hervor, dass ein mündlicher Ausbildungsvertrag bereits ausreicht, den Anspruch auf die Erteilung einer Duldung auszulösen. In diesem Sinne ist alles, was beweisend darüber hinausgeht, aber noch unter dem abgeschlossenen Ausbildungsvertrag bleibt, in jedem Fall hilfreich und sinnvoll.
Der zweite Teil der Entscheidung ist mindestens ebenso wichtig: Die Ausbildungsduldung darf nicht erteilt werden, wenn “konkrete Massnahmen zur Aufenthaltsbeendigung” bereits eingeleitet wurden.
Wie unterschiedlich dies interpretiert wird, zeigt die Praxis in Bayern, nach der bereits eine Terminierung bei der Ausländerbehörde als Einleitung einer solchen Maßnahme ausgelegt wird. Dass dies vermutlich rechtsmißbräuchlich ist, ist eine erst einmal andere Frage.
Der VGH BW stellt klar, dass es sich einerseits um wirklich zum Zeitpunkt der Beantragung der Duldung bereits konkret eingeleitete Maßnahmen handeln muss und setzt zudem den Rahmen dafür recht eng: Aufgeführt werden zeitlich und inhaltlich enge Vorgänge wie die Buchung des Fluges oder die Beauftragung der Polizei zum Vollzug.
In Berlin werden (Stand November 2016) nur die aus der Gesetzesbegründung genannten Beispiele genannt, die eine Aufenthaltsbeendigung erkennen lassen sollen. Hierzu gehört: „z. B. wenn ein Pass(ersatz)papier beantragt worden ist, oder die Abschiebungen terminiert sind oder ein Verfahren zur Dublin-Überstellung läuft. (vgl. BT-Drs. 18/9090). Diese Aufzählung ist nicht abschließend.” Entscheidungen aus Berlin zu diesem Thema sind uns jedoch bisher noch nicht bekannt.
In jedem Fall ist die VGH BW-Entscheidung deshalb eine wichtige, weil sie bereits eine höherinstanzliche ist und damit eine wichtige Grundlagen-Definition zur Ausbildungsduldung schafft.
Aus der Entscheidung VGH BW (Beschluss vom 13.10.2016 – 11 S 1991/16 (einstweilige Anordnung § 123
VwGO, Beschluss § 150 VwGO))
Leitsatz:
1. Der Anspruch auf Erteilung der Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG setzt nicht voraus, dass die Ausbildung bereits begonnen wurde. Es reicht aus wenn ein (mündlicher) Ausbildungsvertrag abgeschlossen wurde.
2. Bei der Beurteilung der Frage, ob “konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung” bevorstehen, die eine Erteilung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG ausschließen, ist auf den Zeitpunkt der Beantragung der Ausbildungsduldung abzustellen. Unter diese “Maßnahmen” fallen nur solche, die in einem engen sachlichen und vor allem zeitlichen Zusammenhang mit der Abschiebung selbst stehen, wie etwa die Buchung eines Fluges für die Abschiebung oder die Beauftragung der Polizei mit dem Vollzug.
(Aus der Argumentation des Gerichts ergibt sich, dass die Ausländerbehörde die Duldung zwingend zu erteilen hat, wenn ein Ausbildungsplatz zur Verfügung steht und kein Arbeitsverbot nach § 60a Abs. 6 AufenthG besteht (hier kein Verbot da Ablehnung des Asylantrags eines Staatsangehörigen eines sicheren Herkunftslandes vor dem Stichtag 30.8.2015 erfolgte)).
Das sind ja endlich mal gute Nachrichten!