Arbeit: Wann und wie können Asylbewerber arbeiten?

Grundsätzliches Schema

 

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Anerkannte Flüchtlinge/Asylbewerber

Anerkannte Flüchtlinge bzw. Asylberechtigte können ohne jede Einschränkung arbeiten. Hier ist weder für den Arbeitnehmer noch den Arbeitgeber im Vorfeld eine Genehmigung notwendig.

 

Menschen im laufenden Asylverfahren

Je nach Länge des Aufenthaltes in Deutschland richten sich die Voraussetzungen und Möglichkeiten zur Arbeitsaufnahme.

Anwesenheit unter 3 Monate

Asxlbewerber, die weniger als 3 Monate hier sind, haben grundsätzlich keine Arbeitserlaubnis. Die einzige Möglichkeit zu einer Tätigkeit sind die sog. “Ein-Euro-Jobs”.

Dies sind Tätigkeiten, die „zusätzlich“ und „im öffentlichen Interesse“ sein müssen. Sie müssen über die Ausländerbehörde gemeldet werden. Die Arbeitsaufnahme hingegen ist nicht weiter meldepflichtig oder genehmigungsbedürftig.

Betreiber können insofern auch Menschen einsetzen. Es sind dann max. 80 Stunden im Monat zulässig, die mit 1,05 € vergütet werden. Die Abrechnung erfolgt über das Lageso. Zusätzlich zum Taschengeld wird aufgrund einer Bestätigung/Abrechnung des Betreibers die Auszahlung dann vorgenommen. Eine Kürzung oder Anrechnung auf andere Leistungen findet dabei nicht statt.

Mehr als 3 Monate, aber weniger als 15 Monate

Ausbildung

Ist ein Asylbewerber mehr als drei Monate in Deutschland, kann er ohne Weiteres eine Ausbildung beginnen, Hierfür ist keine Beantragung oder Erlaubnis notwendig. Sollte das Asylverfahren später negativ, also mit einer Ablehnung, enden, darf nach aktueller Rechtslage die Ausbildung dennoch beendet werden.

Arbeit

Wenn ein Asylbewerber 3 Monate hier ist, darf er/sie nach Genehmigung arbeiten. (BeschV §32 Abs. 1).

Die Ausländerbehörde streicht den Eintrag „Erwerbstätigkeit nicht gestattet“ im „Ausweis“.
Stattdessen wird ein Vermerk hinzugefügt: „Unselbständige Beschäftigung nur nach Genehmigung durch die Ausländerbehörde gestattet. Selbständige Erwerbstätigkeit nicht gestattet.“

Ein Arbeitgeber, der einen Asylbewerber anstellen möchte, muss das Formular „Antrag auf Erlaubnis einer Beschäftigung“ ausfüllen.

Dieses Formular geht dann über die Ausländerbehörde an die Agentur für Arbeit, die drei Punkte prüft:

  • Vorrangprüfung: Kommt für die genannte Stelle ein deutscher oder europäischer Arbeitssuchender in Frage? (Vorrangprüfung, „Nachrangiger Zugang zum Arbeitsmarkt“, AufenthG §39 Abs 2.1b). UPDATE: In nahezu allen Bundesländern (auch für Berlin) entfällt seit August 2016 die Vorrangprüfung. 
  • Prüfung der Arbeitsbedingungen: Sind die Bezahlung (Mindestlohn / Tariflohn) und Arbeitszeiten vergleichbar mit regulären Beschäftigten?
  • Handelt es sich um Leiharbeit? Verbot von Leiharbeit

Für diese Prüfung beträgt die Frist max. 14 Tage. Gibt es bis dahin keine Äußerung, gilt die Zustimmung als erteilt. Die Ausländerbehörde prüft dazu noch nach “ausländerrechtlichen Bedenken”. Sind beide Prüfungen positiv, erteilt die Ausländerbehörde die schriftliche Zustimmung für diese Beschäftigung.

Der Asylbewerber kann nun einen neuen Ausweis abholen, der eine Gestaltung für die konkrete beantragte Beschäftigung enthält. Hierbei sind Tätigkeit, Arbeitgeber, Zeiträume und ggfls. regionale Beschränkungen benannt.

Sofern nicht erfolgt, steht nun die Anmeldung bei einer Krankenkasse an. Zudem muß der Asylbewerber eine Steuer-ID beantragen, wenn er diese noch nicht erhalten hat. (Link Antrag Steuer-ID). Dann kann auch der Arbeitsvertrag unterschrieben werden. Eine Kopie benötigt die Ausländerbehörde, die auch auf Kopien der monatlichen Abrechnungen besteht.

Je nach Höhe der monatlichen Einkünfte wird dann eine Anpassung (Reduzierung oder auch Einstellung) der monatlichen Leistungen vorgenommen. Dazu kann es auch passieren, daß der nun arbeitende Asylbewerber eine Miete für die Unterkunft bezahlen muß.

Ausführungen zur Anrechnung gibt es HIER: folgt noch

Im Falle einer Ablehnung des Antrages auf Arbeitserlaubnis gibt es hierzu einen schriftlichen Bescheid, gegen den man Rechtsmittel einlegen kann.

 

Anwesenheit über 15 Monate, aber unter 4 Jahren

Ist der Asylbewerber länger als 15 Monate hier oder kann er eine Fachqualifikation nachweisen, entfällt die Vorrang-Prüfung. Die sonstigen Schritte bleiben jedoch im Wesentlichen die gleichen. Insbesondere wird geprüft, ob es sich um “vergleichbare Arbeitsbedingungen” handelt (BeschV §32 Abs 5.2 seit November 2014).

Anwesenheit über 4 Jahre

Nach 4 Jahren erfolgt keinerlei Prüfung mehr. Der Asylbewerber ist dann jedem “normalen” Arbeitnehmer gleichgestellt. Der Ausweis wird insoweit geändert, daß der Vermerk nun lautet: “Erwerbstätigkeit gestattet”. Eine selbständige Tätigkeit ist jedoch immer noch NICHT möglich!

Zu Praktika, Hospitanten o.ä. möchten wir auf diesen Beitrag verweisen.

 

Artikel wird noch ergänzt! Stand: 15.02.2016

 

 

 

 

 

4 Gedanken zu „Arbeit: Wann und wie können Asylbewerber arbeiten?“

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