Anspruch auf Kindergeld hat, wer in Deutschland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für in Deutschland lebende ausländische Staatsangehörige ist der Anspruch auf Kindergeld vom Aufenthaltsstatus abhängig.
Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge haben einen Anspruch auf Kindergeld ab dem Zeitpunkt der Asylberechtigung beziehungsweise der Anerkennung als Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge.