Afghanistan: Lt. BAMF Wechsel in Aufenthaltserlaubnis nach § 22 auch aus Asylverfahren möglich

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Rd. 5.500 Menschen aus Afghanistan sind von Deutschland bis Ende August evakuiert worden und inzwischen in Deutschland. Nach unserer Kenntnis sind diese Menschen in geringer Anzahl mit tatsächlich noch vor Ort ausgestellten Visa eingereist, in der übergroßen Mehrheit allerdings mit einem Visa on Arrival, das erst hier nach Ankunft ausgestellt wurde. 

Diese Visa beruhen auf § 14 Abs. 2 AufenthG und wurden zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 22 AufenthG ausgestellt. 

In der Praxis sind nun jedoch viele Menschen hier angekommen, denen nun nach einem Abgleich mit Listen eine Aufnahmezusage verweigert wird. Vom BAMF wurde hierzu mitgeteilt, dass offenbar erst jetzt geprüft wird, ob jemand auf einer der offiziellen Listen steht oder nicht und damit auch erst jetzt nachträglich geprüft wird, ob die selbst gegebenen Kriterien  vom BMI und Auswärtigen Amt erfüllt werden. 

BAMF via Twitter

Wir halten dies für grundsätzlich falsch. Unserer Auffassung nach gibt es kein Ermessen, wenn ein Visum bereits erteilt wurde, das alleine nur die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 22 Abs. 2 AufenthG zum Zweck hatte. Allerdings ist diese Rechtsfrage offenbar noch ungeklärt. 

Im Ergebnis landen Menschen, die zwar mit diesem Visum einreisten, nun aber nicht auf den Listen stehen, im Asylverfahren mit allen mindestens zeitlichen Nachteilen. Weitere Hinweise auch zum Erlöschen von Visa etc. Hier:

In der o.g. Mitteilung des BAMF ist auch davon die Rede, dass später trotz laufendem Asylverfahren noch eine Aufenthaltserlaubnis nach § 22 ausgestellt werden kann, wenn sich bei der Prüfung herausstelle, dass die Ortskraft-Kriterien doch erfüllt würden. Rechtlich ist dies so eigentlich nicht möglich:

Wir haben deshalb noch einmal konkret nachgefragt und folgende Antwort dazu bekommen: 

Sollte sich im Asylverfahren herausstellen, dass trotz negativer Listenabgleiche ein Sachverhalt vorliegt, der ausnahmsweise eine Aufnahme nach § 22 Satz 2 AufenthG rechtfertigt, so wird die zuständige Ausländerbehörde über die Aufnahmezusage unterrichtet. Der/die Antragstellende wird informiert, dass er/sie für einen Aufenthaltstitel gem. § 22 S. 2 AufenthG in Betracht kommt und wird hinsichtlich der Prüfung der weiteren Voraussetzungen (Erfüllung der Passpflicht, Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG und Prüfung ob Einreiseverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG besteht) an die zuständige Ausländerbehörde verwiesen. Im Zuge der Erteilung des Aufenthaltstitels gem. § 22 S. 2 AufenthG hat eine Rücknahme des gestellten Asylantrages durch die betroffene Person zu erfolgen. Das BAMF stellt anschließend das Asylverfahren ein. Damit ist der sog. „Rechtskreiswechsel“ vollzogen. Macht der Antragstellende von der Möglichkeit der Beantragung eines Aufenthaltstitels gem. § 22 S. 2 AufenthG keinen Gebrauch, durchläuft er das Asylverfahren weiter.

Wir hoffen, Ihre Rückfrage mit diesen Informationen klären zu können.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

BAMF, Email v. 27.10.2021

Bemerkenswert in diesem Kontext ist nicht nur, dass es nun offenbar einerseits zwar einen Wechsel aus Asylverfahren in eine Aufenthaltserlaubnis nach § 22 geben soll, andererseits die dann zu erfüllenden weiteren Voraussetzungen auch einen Pass voraussetzen sollen. Erinnert sei daran, dass die Menschen nicht in einem normalen Verfahren nach Deutschland kamen und auch sicherlich nicht alle Pässe beantragen konnten. 

Die Identitätsklärung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1a kann im übrigen auch ohne Pass erfolgen. Von den Erteilungs-Voraussetzungen nach § 5 AufenthG  kann im übrigen bei einem humanitären Aufenthaltstitel nach § 5 Abs. 3 im Ermessen abgewichen werden. Hierauf muss man ggfls die zuständige Ausländerbehörde auch noch einmal hinweisen. 

Weiterhin bleibt es vermutlich dennoch bei der Problematik, dass mit Stellung des Asylantrages das bisherige Visum erlischt, aus dem nach unserer Auffassung ein Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 22 abgeleitet werden kann.

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