Die inzwischen in Deutschland angekommenen Ortskräfte und ihre Familien erhalten durch die Aufnahmezusage der Bundesregierung Aufenthaltserlaubnisse nach § 22 Satz 2 AufenthG. Die Einreise erfolgt dabei jedoch mit einem 3 oder 6 Monate gültigen Visum nach § 14 Abs.2 AufenthG. Die Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis an sich erfolgt erst später durch die jeweils zuständige Ausländerbehörde.
Dabei ist wichtig, dass der Leistungsanspruch zur Sicherung des Lebensunterhaltes bereits mit dem Tag der Einreise beginnt, auch wenn zunächst nur ein Visum als Aufenthaltstitel besteht. Hierauf sind u.U. die Jobcenter noch einmal hinzuweisen, wenn es Schwierigkeiten bei der Beantragung von Leistungen nach dem SGB II gibt (§ 7 Abs. 1 S. 3 SGB II). Zudem gibt es eine Verfahrensinformation von 2014 der Bundesagentur für Arbeit, die das Verfahren regelt.
Rundschreiben BAMF
Vom BAMF wurden bereits Merkblätter für die aufgenommenen Menschen selbst zur Verfügung gestellt, die ihnen ihre Rechte erläutern sollen:
Nun gibt es ein weiteres Merkblatt vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS), das zusätzlich die leistungsrechtlichen Hintergründe erläutert und darstellt:
Rundschreiben BMAS
Informationen für die Träger der Grundsicherung zum Aufnahmeverfahren afghanischer Ortskräfte und deren Angehöriger und zu den Zugangsmöglichkeiten zum Integrationskurs
- Allgemeine Informationen zur Einreise und zum Aufenthalt
Derzeit findet eine Aufnahme von afghanischen Ortskräften statt, die in einem Beschäftigungsverhältnis bei einem der in Afghanistan tätigen Bundesressorts oder der Durchführungsorganisation eines Bundesressorts standen.
Diesem Personenkreis und ihren Familienangehörigen wird das politische Interesse an ihrer Aufnahme in Deutschland auf Grundlage von § 22 Satz 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) erklärt.
Die Einreise erfolgt auf Grundlage eines drei- oder sechsmonatigen Visums. Vor Ablauf des Visums erteilen die zuständigen Ausländerbehörden eine Aufenthaltserlaubnis nach § 22 Satz 2 AufenthG.
Die Aufenthaltserlaubnis wird auf längstens drei Jahre befristet und kann auch über diesen Zeitraum hinaus verlängert werden, wenn die Gründe aus denen sie erteilt wurde, weiterhin gegeben sind. - Zugang zu Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II sowie zum Arbeitsmarkt
Da die afghanischen Ortskräfte und ihre Angehörigen nach § 22 Satz 2 AufenthG aufgenommen werden, besteht – bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen (Alter, Erwerbsfähigkeit, Hilfebedürftigkeit, gewöhnlicher Aufenthalt) – ein Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Der Anspruch besteht auch bereits während der ersten drei Monate des Aufenthalts, da aufgrund einer entsprechenden Aufnahmezusage bereits vor Einreise oder bei Einreise ein humanitäres Visum nach § 14 Abs. 2 i.V.m. § 22 Satz 2 AufenthG erteilt wird. Bereits die Aufnahmezusage eröffnet den Zugang zu Leistungen der Grundsicherung. Dies ist insbesondere mit Blick auf die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts entscheidend. Zum Teil können die betroffenen Personen zu Beginn ihres Aufenthalts in Deutschland in zentralen Erstaufnahmeeinrichtungen untergebracht sein. Daraus ergeben sich einige Besonderheiten im Prozessablauf der Leistungsgewährung. Insoweit wird als Orientierungsrahmen bis zur Veröffentlichung der aktualisierten Weisung auf die Verfahrensinformation SGB II der Bundesagentur für Arbeit vom 15. August 2014 hingewiesen.
Zudem besteht aufgrund der Dauerbleibeperspektive ein voller Arbeitsmarktzugang, sodass das gesamte Förderinstrumentarium zur Verfügung steht. - Zugangsmöglichkeiten zum Integrationskurs und zum Berufssprachkurs
Die oben genannte Personengruppe hat zwar keinen Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs gemäß § 44 Abs. 1 AufenthG; gemäß § 44a Abs. 1 AufenthG kann der Personengruppe jedoch eine Teilnahme an einem Integrationskurs ermöglicht werden. Dafür gibt es zwei Möglichkeiten:
a) Anspruch über Verpflichtung durch die Träger der Grundsicherung (TGS) gemäß § 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG
b) Anspruch über Verpflichtung durch die Ausländerbehörde gemäß § 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG
Es besteht außerdem die Möglichkeit, dass die Personengruppe vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge eine Zulassung gemäß § 44 Abs. 4 AufenthG im Rahmen verfügbarer Kursplätze erhält.
Soweit ein Leistungsanspruch nach SGB II (bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen) besteht, kann die Verpflichtungsmöglichkeit über die TGS gem. § 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG genutzt werden.
Es wird davon ausgegangen, dass die Ausländerbehörden nur in geringem Umfang von der Möglichkeit der Verpflichtung Gebrauch machen werden.
Die Zulassung durch das BAMF gemäß § 44 Abs. 4 AufenthG soll insbesondere dann erfolgen, wenn der Antragssteller keine SGB II-Leistungen bezieht oder um den zeitnahen Zugang zum Integrationskurs zu ermöglichen, wenn eine Verpflichtung durch die TGS noch nicht besteht. Besteht zum Zeitpunkt des Leistungsanspruchs bereits eine Teilnahmeverpflichtung durch die ABH, ist eine Übernahme der Teilnahmeverpflichtung durch die TGS möglich. Liegt bereits eine Zulassung durch das BAMF vor, wird diese automatisch storniert und durch die Teilnahmeverpflichtung über die TGS ersetzt.
Insbesondere für Personen ab dem Sprachniveau B1 besteht ein vollständiger Zugang zum Berufssprachkurs.
Im Übrigen gilt das herkömmliche Verfahren bei Verpflichtung durch die TGS (siehe hierzu: Fachliche Weisungen für die Agenturen für Arbeit (AA) und für die gemeinsamen Einrichtungen (gE) für die Umsetzung der Deutschförderung: Integrationskurse und Berufssprachkurse).
Quelle:
Ich besitze Aufenthalt G 25a Seite zwei Jahre und mochte einen Unbefristeten Aufenthalt beantragen aber Ausländersbehörde hat mir gesagt, dass ich einen AufenthaltG mindestens 5 Jahre behalten muss.
Aber in 25a bei der Verlangsamung, steht in Gesetz dass man von Zeit der Asyl Antrag also Voraufenthaltzeit werden auch angerechnet auch wenn der Asylantrag negativ ausgelaufen werden.
Ich habe ein Job und meine Ausbildung als SHK erfolgreich abgeschlossen.
Also stimmt das vielleicht?
Liebe Grüße
Thullah
Aus Niedersachsen