Ein ganz aktuelles Urteil verpflichtet in erster Instanz das Auswärtige Amt zur Aufnahme einer Ortskraft aus Afghanistan zusammen mit seiner Familie. Der Mann war bis 2017 bei der GIZ beschäftigt und zunächst vom Auswärtigen Amt abgelehnt worden, weil zu diesem Zeitpunkt eine Aufnahme nur für Beschäftigte bis 2017 ermöglicht wurde.
Das VG Berlin gab dem Mann nun im Eilverfahren recht. Dabei bezog es sich allerdings vor allem darauf, dass das Auswärtige Amt zwischenzeitlich erklärt hatte, dass Ortskräfte, die bis 2013 zurück beschäftigt waren, nun aufgenommen würden.
Insofern handelt es sich hier um eine Entscheidung im Einzelfall und nicht etwa wie aus der Pressemitteilung auch herauslesbar ein grundsätzlich auf Null reduziertes Ermessen des Auswärtigen Amtes. Auch die Entscheidung, dass die beiden volljährigen Kinder mit einreisen können, resultiert letztlich aus der zwischenzeitlichen Aussage des Auswärtigen Amtes hierzu.
Das VG Berlin teilt zur Entscheidung mit:
Zu entscheiden war, ob eine Ortskraft, die bis 2017 beschäftigt war, unter die geänderte Aufnahmepraxis fällt (die auf Anstellungszeiten bis mindestens 2013 erweitert wurde). Nur in diesem Fall ist eine Ermessensreduzierung auf Null angenommen worden.
VG Berlin
Insofern ergibt sich zwar grundsätzlich für Ortskräfte die Möglichkeit, eine Aufnahme auch gerichtlich durchzusetzen, wobei das aktuelle Urteil allerdings keine Grundsatzentscheidung zur Aufnahme von Ortskräften darstellt.
Hello, my name is habibullah, the citizen/resident of germany, but as i am nowadys in Afghanistan and as i were on vacations to afghanistan,
Now here the situations has changed suddenly, so here i have my brother Ahmadullah.
Can i bring and how can bring him to germany
Hope guide me
Best regards