Es gibt Neues zu Folgeanträgen aufgrund des EuGH-Urteils: Einerseits gibt es ein aktuelles Urteil vom VGH Baden-Württemberg, andererseits eine deutliche Äußerung des BAMF: Beide zeigen die erwartet schwierige und komplexe Situation und auch noch einmal auf, dass es auf den jeweils individuellen Vortrag zwingend ankommt.
Zur Ausgangslage aufgrund es EuGH-Urteiles und auch der Möglichkeit zur Stellung eines Folgeantrages haben wir sehr ausführliche Informationen zusammengestellt:
Nun gibt es wie bereits im o.g. Beitrag angedeutet erste juristische Äußerungen zu dieser Möglichkeit und den jeweiligen Voraussetzungen.
Urteil VGH Baden-Württemberg
Zum Urteil des EuGH hinsichtlich der Anerkennung von Syrern als Flüchtling, die aufgrund verweigerten Wehrdienstes geflüchtet sind, gibt es ein erstes obergerichtliches Urteil aus Deutschland. Der VGH Baden-Württemberg hat dabei allerdings nicht über einen Asylfolgeantrag entschieden, sondern über die Zulassung einer Berufung, dabei allerdings sehr umfangreiche Ausführungen zur Einschätzung und Anwendung des EuGH-Urteils gemacht.
Die amtlichen Leitsätze dazu lauten:
“Aus dem EuGH-Urteil “EZ” vom 19.11.2020 in der Rechtssache C-238/19 folgt nicht, dass unterschiedslos jedem Syrer im wehrpflichtigen Alter “automatisch” die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist.“
„Die vom EuGH formulierte “starke Vermutung” bei tatsächlich anzunehmender Militärdienstverweigerung zielt primär auf die Frage nach politischer Vorverfolgung.“
Wir hatten in unserer umfangreichen Darstellung zu den Auswirkungen und Möglichkeiten bereits darauf hingewiesen, dass es sich keinesfalls um einen Automatismus handelt und nun aufgrund des EuGH-Urteils eine grundsätzliche Änderung der Anerkennungspraxis oder gar einer eine Rückwirkung auf bereits abgeschlossene Asylanträge mit nicht zuerkanntem Flüchtlingsstatus handeln würde.
Dies hat der VGH nun auch so nun noch einmal ausdrücklich bestätigt. Vielmehr kommt es immer auf die individuellen Umstände des Einzelfalles und auch des Zeitpunktes an, da die EuGH-Entscheidung auf den Zeitpunkt der der vorgelegten Frage an das Gericht (April 2017) zu bejahen aber nicht zwingend auf 2021 übertragbar sei.
Wesentlich sind auch die Ausführungen des VGH zur Frage, ob es sich bei dem Urteil des EuGH nun um eine Änderung der Sach- und Rechtslage handelt, die die Stellung eines Folgeantrages möglich macht, oder nicht.
Der VGH zumindest beantwortet dies mit nein. Dazu aus den Zitaten bei asyl.net:
Daher führen Wiederaufgreifens- bzw. Rücknahmeanträge nach § 51 bzw. § 48 VwVfG ebenso wie Asylfolgeanträge nach § 71 AsylG gegebenenfalls nicht unbedingt zum gewünschten Erfolg. Denn nach bisher wohl einhelliger Rechtsprechung ist eine Vorabentscheidung des EuGH grundsätzlich keine Änderung der Sach- oder Rechtslage i.S.v. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG.
Der Hinweis von Flüchtlingsverbänden auf das EuGH-Urteil “Ungarische Transitzonen” vom 14.05.2020 in der Rechtssache C-924/19 könnte nicht zielführend sein, weil die dort angenommene Unionsrechtswidrigkeit hier gerade nicht automatisch vorliegt. Und den EuGH-Urteilen “Torubarov” (29.07.2019, Rs. C-556/17) sowie “Hamed und Omar” (13.11.2019, Rs. C-540/17 u.a.) könnten wesentlich andere Sachverhalte zugrunde liegen.
Das komplette Urteil und die Auszüge findet man HIER.
Entscheiderbrief BAMF
Dazu passend gibt es auch einen neuen Entscheiderbrief vom BAMF vom Dezember 2020, der sich mit dem EuGH-Urteil beschäftigt. Wie erwartet, sieht das BAMF keine Grundlage zur Änderung seiner Bewertungen und Entscheidungen.
Zur Frage von Folgeanträgen und der dafür notwendigen Voraussetzung der bereits o.g. geänderten Sach- und Rechtslage und der Frage, ob das EuGH-Urteil hierzu ausreiche, führt das BAMF aus:
Die Entscheidung des EuGH vom 19.11.2020 hat jedoch keine solche unmittelbare Auswirkung auf die Schutzberechtigung des Antragstellers. Sie betrifft lediglich die Auslegung des Art. 9 Abs. 2 lit. e und Abs. 3 der Richtlinie 2011/95/EU und gibt mittelbar Hinweise zur richtlinienkonformen Anwendung der deutschen Umsetzungsnorm des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG. Sie berührt die Norm nicht in ihrem Bestand und schreibt keine zusätzlichen Voraussetzungen oder Rechtsfolgen vor, vor allem führt sie aber keineswegs zur Unionsrechtswidrigkeit oder Unanwendbarkeit der Norm.
Es verbleibt also bei der Auslegung des § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwVfG, nach der nur eine materielle Rechtsänderung zu einer Änderung der Rechtslage führt und nicht eine Vorabentscheidung des EuGH. Die Zulässigkeit von Folgeanträgen syrischer Antragsteller im wehrdienstfähigen Alter, denen im Erstverfahren die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt wurde, kann sich damit nicht allein aus dem Umstand der neuen EuGH-Entscheidung ergeben. Entsprechende Anträge sind daher als unzulässig abzulehnen.
Den Entscheider-Brief findet man HIER.
Zusammenfassung
Das alles zusammenfassend verbleibt es bei den wesentlichen Aussagen, die wir bereits in unserem ausführlichen Beitrag zum weiteren Vorgehen getroffen hatten:
Es kommt auf die individuelle Flucht- und Verfolgungssituation an. Ebenso sind die schon erfolgten Vorträge im Asylverfahren wichtig. In einem Folgeantrag kommt es deshalb insbesondere darauf an, dass auf die in unserem ersten Beitrag wie auch hier genannten Punkte individuell eingegangen wird.
Ebenso wichtig ist der Hinweis, dass im vorgegangenen Asylverfahren die Wehrdienstverweigerung in diesem Sinne bereits als Flucht- und Verfolgungsgrund vorgetragen wurde.
Weder das Urteil des VGH noch die Ausführungen des BAMF müssen am Ende die juristisch richtigen Einschätzungen sein, aber sie zeigen die Richtung, die grundsätzlich zu erwarten ist. Hieraus ist auch erkennbar, dass ein erheblicher Teil der Folgeanträge vermutlich abgelehnt und gleichfalls noch einmal beklagt werden muss. Schnelle positive Entscheidungen sind vermutlich eher die Ausnahme.
1 Gedanke zu „Aktuelles zu Folgeanträgen von Syrern & Kriegsdienstverweigerung nach EuGH-Urteil“