Höhere Sätze bei SGB II/SGB XII, AsylbLG & Kindergeld ab 01.01.2021 bei längerem vereinfachtem Zugang zur Grundsicherung

Auch im Bundesrat wurden nun die neuen Leistungssätze nach SGB II bzw. SGB XII und nach dem Asylbewerberleistungsgesetz verabschiedet. Diese gelten ab 01.01.2021. Daneben erhöht sich das Kindergeld auch ab 01.01.2021. Zudem sind die Verlängerungen zum erleichterten Zugang zur Grundsicherung bis 31.03.2021 und die Erhöhungen beim Kurzarbeitergeld beschlossen worden.

SGB II / SGB XII


Regelbedarfsstufen 2020 und 2021 in Euro je Monat

Regelbedarfsstufe (RBS) 2020 1) ab 1. Januar 2021 Veränderung in Euro
RBS 1: Volljährige, die nicht in einer Partnerschaft lebend 432 446 14
RBS 2: Volljährige Partner 389 401 12
RBS 3: SGB XII: Volljährige in Einrichtungen SGB II: 18 bis 24-Jährige im Elternhaus 345 357 12
Kinder im Alter von
RBS 4: 14 bis 17 Jahre 328 373 45
RBS 5: 6 bis 13 Jahre 308 309 1
RBS 6: 0 bis 5 Jahre 250 283 33

AsylbLG

Bedarfsätze der Grundleistungen nach § 3a AsylbLG 2020 und 2021 in Euro je Monat

Vereinfachter Zugang Grundsicherung (Hartz4) bis 31.03.2021

Die Regelungen zum vereinfachten Zugang zu den Grundsicherungssystemen werden über das Jahresende hinaus bis zum 31. März 2021 verlängert. Die dafür erforderliche gesetzliche Regelung ist vom Deutschen Bundestag beschlossen worden.

Ebenfalls bis zum 31. März 2021 verlängert wurde das Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG).

Beide Verlängerungen wurden im Rahmen des Regelbedarfermittlungsgesetzes am 5. November vom Bundestag in 2./3. Lesung beschlossen.

FAQ zu Hartz4/SGB II vom BMAS:

https://www.bmas.de/DE/Schwerpunkte/Informationen-Corona/Fragen-und-Antworten/Fragen-und-Anworten-zugang-sgb2/faq-zugang-sgb2.html

FAQ zu Sozialhilfe/SGBXII vom BMAS:

https://www.bmas.de/DE/Schwerpunkte/Informationen-Corona/Fragen-und-Antworten/Fragen-und-Anworten-zugang-sgb12/faq-zugang-sgb12.html

Verlängerung erhöhtes Kurzarbeitergeld

Weiterhin höheres Kurzarbeitergeld Die vor einigen Monaten beschlossene Erhöhung des Kurzarbeitergeldes auf 70 bzw.77 Prozent (für die Leistungssätze 3 bzw. 4) ab dem vierten Monat und auf 80 bzw. 87 Prozent ab dem siebten Monat für alle Beschäftigten, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis März 2021 entstanden ist, gilt nun bis Ende des Jahres 2021.
Keine Anrechnung von geringfügiger Beschäftigung Die bestehenden befristeten Hinzuverdienstregelungen werden insoweit verlängert, als Entgelt aus einer geringfügig entlohnten Beschäftigung, die während der Kurzarbeit aufgenommen wurde, anrechnungsfrei bleibt.

Kindergeld ab 01.01.2021

Kindergeld steigt um 15 Euro je Kind Es erhöht das Kindergeld pro Kind ab 1. Januar 2021 um 15 Euro pro Monat – beträgt damit für das erste und zweite Kind jeweils 219 Euro, für das dritte Kind 225 Euro, für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 250 Euro pro Monat. Der steuerliche Kinderfreibetrag steigt entsprechend von 5.172 Euro um 288 Euro auf 5.460 Euro. Anhebung der Freibeträge Auch der Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf eines Kindes wird um 288 Euro auf 2.928 Euro erhöht. Außerdem stellt das Gesetz mit der Anhebung des Grundfreibetrags sicher, dass das Existenzminimum der Steuerpflichtigen ab dem Veranlagungszeitraum 2021 steuerfrei bleibt: 2021 steigt der Betrag auf 9.744 Euro, 2022 weiter auf 9.984 Euro.

Ab 1. Januar 2021 soll das Kindergeld um monatlich 15 Euro pro Kind erhöht werden – das hat das Bundeskabinett am 29. Juli 2020 beschlossen. Es beträgt dann:

  • für das erste und zweite Kind monatlich 219 Euro,
  • für das dritte Kind monatlich 225 Euro,
  • für das vierte und jedes weitere Kind monatlich 250 Euro.

Kindergeld gibt es grundsätzlich

  • für alle Kinder bis zum 18. Lebensjahr
  • für Kinder in Ausbildung bis zum 25. Lebensjahr
  • für arbeitslose Kinder bis zum 21. Lebensjahr.

Für Kinder, die wegen fehlendem Ausbildungsplatz eine Berufsausbildung nicht beginnen oder fortsetzen können, gelten die oben genannten Regelungen für Kinder in Ausbildung.

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