Gemeinnützige Vereine und Organisationen können vom 1. bis 25. Oktober 2020 „Ehrenamts- und Vereinshilfen zur Bewältigung der Folgen der Corona-Pandemie“ (Soforthilfe X) beantragen. Eine Förderung ist in der Regel bis zu einer Höhe von 20.000 Euro möglich. Sie wird als Zuschuss gewährt, der nicht zurückgezahlt werden muss. Dafür stellt der Berliner Senat Mittel in Höhe von insgesamt 4,9 Mio. Euro zur Verfügung.
Antragsberechtigt sind
Vereine und Organisationen mit Sitz in Berlin, die
- gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen und als steuerbegünstigt anerkannt sind,
- in denen ehrenamtliches Engagement eine tragende Rolle spielt,
- die sich zur Berliner Charta zum Bürgerschaftlichen Engagement und zu einer vielfältigen Gesellschaft bekennen und sich gegen Diskriminierung, Gewalt, Antisemitismus, Rassismus und Fremdenfeindlichkeit stellen,
- die glaubhaft machen können, dass Liquiditätsengpässe infolge der Corona-Pandemie zu Existenzbedrohung führen.
Die Ehrenamts- und Vereinshilfen werden auf Antrag in Form von Billigkeitsleistungen zum Ausgleich von Härten gewährt. Auf die Gewährung besteht kein Anspruch. Die Liquiditätsengpässe der antragstellenden Organisation müssen ursächlich und nachweisbar auf den Wegfall von Einnahmen durch die Corona-Pandemie zurückzuführen und existenzgefährdend sein.
Die Ehrenamts- und Vereinshilfen werden als eine einmalige, nicht rückzahlbare Leistung als Zuschuss in Form eines Schadensausgleichs gewährt. Diese Billigkeitsleistungen werden nur für existenzbedrohliche Liquiditätsengpässe gewährt, die zwischen dem 17. März und dem 30. September 2020 entstanden sind. In Abhängigkeit von den Gesamtausgaben und der finanziellen Belastung der antragstellenden Organisation werden Mittel in Höhe von grundsätzlich bis zu 20.000 Euro pro Antrag gewährt. Ausnahmen sind in besonders schwerwiegenden Fällen möglich. Billigkeitsleistungen nach diesem Programm können nur bewilligt werden, wenn die Höhe des verbleibenden Liquiditätsengpasses insgesamt mindestens 1.000 Euro beträgt.
Wer wird gefördert?
Vereine und Organisationen mit Sitz in Berlin,
- die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen,
- die gemäß §§ 52, 53 oder 54 der Abgabenordnung (AO) als steuerbegünstigt gelten,
- durch die Corona-Pandemie in einen existenzbedrohlichen Liquiditätsengpass geraten sind,
- in denen freiwilliges und ehrenamtliches Engagement eine tragende Rolle spielt,
- welche nicht vollumfänglich institutionell gefördert werden und
- die bei einem Berliner Finanzamt angemeldet sind.
Die gemeinnützige Organisation muss sich zur Berliner Charta zum Bürgerschaftlichen Engagement und zu einer vielfältigen Gesellschaft bekennen und sich gegen Diskriminierung, Gewalt, Antisemitismus, Rassismus und Fremdenfeindlichkeit stellen.
Wer wird nicht gefördert?
- Organisationen, die nicht alle oben genannten Kriterien erfüllen
- Organisationen, die eine Förderung aus dem Rettungsschirm des Berliner Sports (Landessportbund) oder aus der Soforthilfe IV (1.0 und 2.0) des Landes Berlin erhalten haben
Was wird gefördert?
Die Soforthilfe kann für den Ausgleich der Verbindlichkeiten eingesetzt werden, die im Berechnungszeitraum vom 17.03.2020 bis zum 30.09.2020 im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie entstanden sind und für deren Begleichung keine ausreichenden liquiden Mittel zur Verfügung stehen.
Zu den Verbindlichkeiten zählen u.a.:
- Laufende Betriebskosten (wie Miet- und Nebenkosten)
- Personalkosten
- Zahlungsverpflichtungen für abgesagte Veranstaltungen
- Sonstige Ausgaben, die aus den erwarteten Einnahmen im Berechnungszeitraum bezahlt werden sollten und nicht storniert oder reduziert werden konnten
Wie wird gefördert?
Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu 20.000 EUR.
Ergibt sich aus der Zuschussberechnung ein höherer Finanzierungsbedarf, sind – je nach Verfügbarkeit von Fördermitteln – unter Durchführung einer Tiefenprüfung des Antrags höhere Fördersummen möglich.
Der Finanzierungsbedarf muss mindestens 1.000 EUR betragen.
Wie verläuft die Antragstellung?
Die Antragstellung ist vom 01.10.2020 (9:00 Uhr) bis 25.10.2020 (23:59 Uhr) ausschließlich online möglich.
Füllen Sie das Antragsformular aus und senden Sie es an die IBB – alles digital. Halten Sie hierzu bitte folgende Informationen bereit:
- Rechtsform, Name, Gründungsdatum, Berliner Anschrift, Website, Registernummer, Steuernummer und ggf. Umsatzsteuer-ID der Organisation
- Bankverbindung der Organisation, die beim Finanzamt gemeldet ist
- Anzahl der Beschäftigten (Angabe in Vollzeitäquivalent)
- Anzahl der ehrenamtlich / freiwillig engagierten Personen (Angabe der Personengesamtzahl)
- Haupttätigkeitsbereich der Organisation
- Inhaltliche Kurzbeschreibung der Tätigkeiten der Organisation (2019 und 2020)
- Kurzbeschreibung der Tätigkeiten der Organisation, die für 2020 geplant waren, aber nicht umgesetzt werden konnten
- Erklärung zur Rolle des bürgerschaftlichen Engagements in der Organisation (jeweils max. 520 Zeichen)
- Angabe aller tatsächlichen Ausgaben zwischen 17.03.2020 und 30.09.2020 (zusammengefasst in Überkategorien)
- Angabe aller tatsächlichen Einnahmen zwischen 17.03.2020 und 30.09.2020 (zusammengefasst in Überkategorien)
- Anfangsbestand der Liquidität zum 17.03.2020 (inkl. Nachweis z.B. durch Kontoauszüge)
- Angaben zur gesetzlichen Vertreterin / zum gesetzlichen Vertreter / zu den gesetzlichen Vertretern/innen: gültiges Ausweisdokument, Kontaktdaten, Steueridentifikationsnummer
- Höhe bereits beantragter bzw. erhaltener Kleinbeihilfen im Rahmen anderer Corona-Soforthilfen oder Corona-Hilfsprogramme (Bundes- und Landesmittel), u.a. Überbrückungshilfe des Bundes (Bundeswirtschaftsministerium)
Zur Ermittlung des förderfähigen Zuschusses verwenden Sie bitte ausschließlich das von der IBB bereitgestellte Dokument Zuschussberechnung Ehrenamts- und Vereinshilfen, das Sie im Reiter „Downloads“ finden.
Dokumente, die Sie für eine vollständige Antragstellung im Kundenportal hochladen müssen, finden Sie in den FAQs unter „Welche Dokumente müssen zusätzlich hochgeladen werden?”.
FAQ
https://www.ibb.de/de/wirtschaftsfoerderung/themen/coronahilfen/faq-ehrenamts-und-vereinshilfen.html
Startseite IBB
https://www.ibb.de/de/foerderprogramme/ehrenamts-und-vereinshilfen.html
Pressemeldung Senatskanzlei
https://www.berlin.de/rbmskzl/aktuelles/pressemitteilungen/2020/pressemitteilung.994100.php
Mir erscheint es unverständlich, dass nur gemeinnützige Vereine gefördert werden, nicht aber sonstige Idealvereine, die sich z.B. umfangreich der Jugendarbeit widmen und z.Zt. keine Einnahmen erzielen können. Es ist nicht einzusehen, dass diese dem Ruin ausgesetzt und schlechter gestellt werden als Golfclubs oder Kneipiers.
Hier bedarf es einer Überprüfung und Korrektur.
Dr. Arnim Nast
Da geben wir Ihnen grundsätzlich recht. Wir hatten es auch anders vorgeschlagen, aber mehr als Wünsche äußern, können wir hier leider auch nicht.