Seit 01.07. sind Einreisen zur Familienzusammenführung grundsätzlich wieder möglich. Wenn ein ausgestelltes Visum noch Gültigkeit besitzt, ist dies an sich problemlos möglich, soweit die Einreise an sich nun erfolgen kann. Wenn das Visum abgelaufen ist, kann die Neuvisierung erfolgen.
Zudem gelten u.U. je nach Bundesland noch Quarantäne-Beschränkungen und die grundsätzlichen Quarantänehinweise des BMI. Danach ist nach der Einreise aus ´bestimmten Risikogebieten eine 14tägige Quarantäne vorgeschrieben.
In vielen Fällen sind die ja überwiegend für 3 Monate befristeten Visa jedoch zwischenzeitlich abgelaufen und können demnach nicht mehr verwendet werden. Deshalb gibt es nun grundsätzliche Aussagen dazu, wie in diesem Fällen vorzugehen ist. Dabei gilt es jedoch einige Punkte zu beachten.
Gültigkeit des Visums bzw. dessen zwischenzeitlicher Ablauf
Ist die ursprüngliche Gültigkeit eines D-Visums von drei Monaten zwischenzeitlich abgelaufen, weil durch die Reisebeschränkungen durch Corona eine Einreise nach Deutschland nicht möglich war, ist eine NEUVISIERUNG erforderlich.
Dies ist kein komplett neues Visumverfahren, aber erfordert eine neue persönliche Vorsprache bei der Botschaft oder einer email an die, die das Visum ausgestellt hat, um einen Antrag auf Neuvisierung zu stellen.
Das konkrete Verfahren liegt dabei im Ermessen der jeweiligen Botschaft.
Neuvisierung in welchen Fällen?
Eine Neuvisierung ist möglich, wenn das Visum nach dem 15.03.20 gültig war, der Gültigkeitszeitraum des Visums nun aber abgelaufen ist oder läuft spätestens am 29.07.20 abläuft.
Frist für Antrag auf Neuvisierung
ACHTUNG: Die Frist für einen Antrag zur NEUVISIERUNG beträgt dabei grundsätzlich einen Monat und endet damit möglicherweise bereits zum 31.07.2020. Dies ist z.B. bei den Botschaften in der Türkei der Fall.
Dies ist abhängig davon, ob die Botschaft bereits wieder geöffnet ist und entsprechende Anträge entgegen nimmt. Hierzu muss man sich jeweils über die entsprechende Website der Botschaft informieren, um die Frist nicht zu versäumen.
Bei Fristversäumnis muss das komplette Visum-Verfahren erneut durchlaufen werden.
Links zu ausgewählten Botschaften:
Weitere Unterlagen zur Neuvisierung
Im Rahmen dieser NEUVISIERUNG kann es zu einer weiteren Prüfung einzelner Voraussetzungen und Umstände kommen.
Für die Aktualisierung bzw. Nachreichen von Unterlagen besteht dann die Frist von drei Monaten.
Hierzu gilt das vom BMI festgelegte folgende Verfahren zu Prüfung, aus dem wir zitieren:
Visa zum Aufenthalt aus familiären Gründen
Für eine „Neuvisierung“ für einen Aufenthalt als familiären Gründen gilt ebenfalls, dass die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen sowie die spezifischen Voraussetzungen für den jeweiligen Familiennachzug weiterhin vorliegen müssen.
Schreiben BMI 12.06.2020
– Soweit die Lebensunterhaltssicherung bzw. ausreichender Wohnraum nachzuweisen ist, sind im Rahmen der erneuten Prüfung durch die zuständige Ausländerbehörde dafür Bestätigungen bzw. Aktualisierungen vorzulegen (zum Fortbestand vorliegender Verpflichtungserklärungen sh. unten 2.).
– Urkunden und Bescheinigungen sind aktualisiert vorzulegen, soweit sie eine zeitlich begrenzte Gültigkeit hatten und diese nach Aktenlage zwischenzeitlich abgelaufen ist (z.B. Aufenthaltstitel des stammberechtigten Ausländers, Sorgerechtsbescheinigungen, Zustimmung des Sorgeberechtigten zur Ausreise, Sprachzertifikate).
– Bei Vorliegen von Anhaltspunkten für tatsächliche Veränderungen, z.B. für einen Fall des § 30 Abs. 4 AufenthG, sind entsprechende Personenstandsurkunden (Familienregister) nachzufordern.
– Beim Kindernachzug vor Erreichen des 18. Lebensjahres gilt weiterhin das Datum der ersten Antragstellung fort.
– Bei abgelaufenen Visa zum Elternnachzug erfolgt aus Gründen des Vertrauensschutzes ebenfalls eine Neuvisierung, auch wenn das Kind zwischenzeitlich volljährig geworden ist.
– Für den Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten sind im ursprünglichen Visumverfahren eingebrachte Belege für das Vorliegen humanitärer Gründe nach § 36a Abs. 2 S. 1 Nrn. 3 und 4 AufenthG zu bestätigen bzw. zu aktualisieren (z.B. ärztliche Atteste).
– Für den Nachzug sonstiger Familienangehöriger nach § 36 Abs. 2 AufenthG sind die im ursprünglichen Visumverfahren eingebrachten Nachweise, die das Vorliegen der außergewöhnlichen Härte im Einzelfall begründen, zu bestätigen bzw. zu aktualisieren (z.B. ärztliche Atteste).
Wichtig ist also zunächst, dass eine zwischenzeitlich eingetretene Volljährigkeit weder den Nachzug des ehemals minderjährigen Kindes noch den Nachzug der Eltern zum inzwischen volljährigen Lind hemmt oder beeinflusst.
Deutlich wird aber auch, dass alle möglicherweise zwischenzeitlich veränderten Umstände erneut geprüft werden.
Verpflichtungserklärungen
Erfolgte die Visumerteilung aufgrund einer abgegebenen Verpflichtungserklärung, ist möglicherweise auch die Neuabgabe und eine neue Bonitätsprüfung erforderlich, wenn zwischen Bestätigung der Bonität und der NEUVISIERUNG mehr als 6 Monate liegen.
Hier die Ausführung des Auswärtigen Amtes dazu:
Besonderheit Verpflichtungserklärung
Schreiben BMI 12.06.2020
Die im bisherigen Visumverfahren vorgelegte Verpflichtungserklärung besitzt weiter Gültigkeit, sofern vom Zeitpunkt der Bestätigung der Bonität des Verpflichtungsgebers durch die zuständige Behörde bis zur Neuvisierung noch keine sechs Monate vergangen sind. Sollte der Zeitraum mehr als sechs Monate betragen, ist vom Antragsteller eine neue Verpflichtungserklärung beizubringen. Das bedeutet, dass in diesem Fall auch eine erneute Bonitätsprüfung des Verpflichtungsgebers zu erfolgen hat. Das Erfordernis der Lebensunterhaltssicherung als allgemeine Erteilungsvoraussetzung gebietet es, bei der entsprechenden Prüfung auf möglichst aktuelle Nachweise zurückzugreifen.
Beteiligung der Ausländerbehörde?
Für diese Fälle, also Visa, bei denen sich der Aufenthaltszweck nicht geändert hat und die Erteilungsvoraussetzungen weiter vorliegen, ist dann keine erneute Prüfung und Zustimmung der Ausländerbehörden mehr erforderlich, wenn die jeweilige Ausländerbehörde bereits zugestimmt hatte, das Visum aber noch nicht erteilt werden konnte.
Die Bundesländer, so auch Berlin, haben hierzu bereits Globalzustimmungen erteilt.
Die Ausländerbehörde kommt jedoch wie o.g. dann ins Verfahren, wenn es im jeweiligen Einzelfall um eine Neuabgabe und Prüfung einer Verpflichtungserklärung oder den Nachweis von Lebensunterhalt oder Wohnraum geht.
Visa zum Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung und zum Zweck der Erwerbstätigkeit
Zu diesen Fallgruppen gibt es ebenfalls konkrete Vorgaben des BMI, wie mit einzelnen Visa umgegangen wird:
Bei Visa zum Zweck der Ausbildung bzw. der Erwerbstätigkeit lassen sich die Auslandsvertretungen den Fortbestand des Ausbildungsvertrags, der Zulassung der Bildungseinrichtung bzw. des Arbeitsvertrags oder konkreten Arbeitsplatzangebots bestätigen.
Zulassungen der Hochschulen müssen nicht erneut erteilt und damit für Visa zum Zweck des Studiums auch nicht erneut vorgelegt werden. Für das laufende Semester muss eine Immatrikulationsbescheinigung oder ein anderer Nachweis nachgereicht werden.
Soweit sich die Arbeitsbedingungen nicht geändert haben und die Geltungsdauer der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (BA) gem. § 34 Abs. 1 Nr. 1 BeschV nicht abgelaufen ist, ist keine erneute Zustimmung der BA erforderlich. Das gilt auch in den Fällen, in denen die BA eine Vorrangprüfung durchgeführt hat.
Bei Vorlage eines neuen oder geänderten Ausbildungs- bzw. Arbeitsvertrags oder konkreten Arbeitsplatzangebots mit Änderungen bei Arbeitgeber, Tätigkeit oder Arbeitsbedingungen muss die BA erneut zustimmen, es sei denn, die Ausübung der Beschäftigung ist nunmehr aufgrund einer anderen zur Anwendung kommenden Vorschrift des AufenthG oder der BeschV ohne Zustimmung der BA zulässig.
Eine erneute Prüfung der Altersgrenze nach § 18 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG und § 19c Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 1 Abs. 2 BeschV ist nicht erforderlich; maßgeblich ist weiterhin der Zeitpunkt, in dem der Antrag auf erstmalige Erteilung des entsprechenden Aufenthaltstitels gestellt wurde (s. auch Anwendungshinweise der BMI zum Fachkräfteeinwanderungsgesetz Nummer 18.2.5.1). Aus Gleichbehandlungsgründen gilt dies für die Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses (§ 1 Abs. 2 BeschV) entsprechend und findet auch für die Prüfung der 25-Jahre-Altersgrenze nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG Anwendung.
Soweit ein Aufenthalt zur Berufsausbildung, § 16a AufenthG, oder zum Studium, § 16b AufenthG, die Teilnahme an einem vorbereitenden Sprachkurs oder Studienkolleg umfasst, oder der Besuch eines Sprachkurses beabsichtigt ist, § 16f AufenthG, wird eine aktualisierte Anmeldebestätigung oder Teilnahmezusage gefordert. Für Studien- und Sprachkursaufenthalte ist zudem die Lebensunterhaltssicherung erneut zu prüfen (zum Fortbestand vorliegender Verpflichtungserklärungen sh. unten 2.).
Bei Aufenthalten zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen nach § 16d AufenthG wird eine aktualisierte Anmeldebestätigung des Bildungsanbieters bzw. eine Bestätigung des Aus/Weiterbildungsvertrags gefordert, bei geändertem Arbeitsplatzangebot bei § 16d Absatz 3 AufenthG zudem eine erneute Verpflichtung des Arbeitgebers zur Ermöglichung des Ausgleichs, bei Beschäftigungen eine Bestätigung zu den vorliegenden Formularen oder aktualisierte Formulare gefordert. Im Fall des Aufenthalts zum Ablegen einer Prüfung ist eine erneute Bestätigung des Prüfungsanbieters erforderlich.
Bei Aufenthalten zur Suche eines Ausbildungsplatzes nach § 17 AufenthG sowie zur Suche eines Arbeitsplatzes nach § 20 AufenthG wird ein erneuter Nachweis der Lebensunterhaltssicherung gefordert.
Für Forscher, § 18d AufenthG, ist eine Bestätigung der Aufnahmevereinbarung bzw. des entsprechenden Vertrags mit der Forschungseinrichtung sowie der Kostenübernahmeverpflichtung der Forschungseinrichtung erforderlich (entfällt in den Fällen von § 18d Abs. 2 S. 1 AufenthG i.V.m. § 38a Abs. 4a AufenthV).
Schreiben BMI 12.06.2020
Eine schlichte Neuausstellung eines Visums mit neuem Datum ist “technisch” nicht möglich, so das BMI. Die Neuvisierung ist nun zwar ein verkürzter Weg, aber einer, der auch länger dauern kann, wenn entweder das Verfahren der jeweiligen Botschaft dazu kompliziert ist oder durch neue bzw. aktualisierte Nachweise wieder Zeit verloren geht.
Hallo,
eine Frage bitte:
Man ist zum Beispiel aus Iran am 15.02.2020 ins Deutschland mit einem dreimonatigem Visum eingereist. Nun kann die Person vorübergehend nicht zurück, da keine Flüge stattfinden. Das Visum wird verlängert, kann aber auch Arbeitserlaubnis beantragt werden und wird es gestattet, oder wird die Person, die sie oder ihn eingeladen hat für die Kosten aufkommen, wenn auch sie dazu nicht in der Lage ist? Denn die Person, die mit einem einfachen Touristenvisum für drei Monate nach Deutschland geflogen ist, ist da machtlos. Die Person verfügt über kein Einkommen, kann für die kosten nicht aufkommen, da die Reise durch Corona verlängert worden ist. Und die Person, die sie oder ihn eingeladen hat und gebürgt hat, hat sich auch unverschuldet verkalkuliert.
Oder kann die Person um Asyl suchen?
MFG
Nein eine Arbeitserlaubnis wird nicht erteilt. Der Verpflichtungsgeber haftet weiter. Im schlechtesten Fall können Sozialleistungen beantragt werden, aber die muß der Verpflichtungsgeber grundsätzlich auch zurückzahlen.
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin Anas Mushref und komme aus Syrien und bin seit Ende 2015 in Berlin. Ich arbeite seit 2 Jahren und halb im Produktionsabteilung bei ic Berlin,die Brillen Herstellt, vollZeit und habe unbefristet Arbeitsvertrag.
Ich bin vor einem Jahr zum Ausländerbehörde gegangen und da habe ich gesagt das ich einen Eheschließung machen möchte.
Der Mitarbeiter meinte, dass ich falsch da bin, und muss zum Ordnungsamt gehen ,weil da die Vollmacht beantragt wurde muss.
Ich habe einen Termin gebucht und habe die Mitarbeiterin erklärte wofür möchte die Vollmacht und habe gefragt ob ich richtig da bin.
Die Mitarbeiterin hat gesagt dass ich da richtig bin.
Leider am Ende ich war falsch da, und habe die Chefin im Ordnungsamt die Geschichte erzählt, aber das macht nichts.
Ich habe vergessen zu sagen dass die richtigen Amt war im Treptower Park und sie wollten einen nettoLohn von Höhe 2450 € monatlich und meiner war 1600.
Trotz Standesamt hat mir einen Termin für die Eheschließung und sie haben meiner Lohn kontrolliert.
Meine verlobte wohnt in Syrien. sie hatte einen Interview im deutschen Botschaft in Jordanien. sie hat alle Unterlagen mitgebracht aber leider war nur ein Papier (Verpflichtungserklärung) falsch und sie wollten eine andere.
Ich habe probiert die richtige Verpflichtungserklärung zu bekommen aber das lohnt sich nicht weil mein Lohn reicht nicht.
Und nun suche jemand mir helfen kann
Ich wollte Ihnen fragen ob Ihrem Organisation eine Hilfe in diesem Bereich bietet?
meine kontaktdaten sind :
015774194812
Mushref.Anas@gmail.com
Mit freundlichen Grüßen
Wir können leider keine Verpflichtungsgeber vermitteln.
Sehr geehrte Damen und Herren,
Mein Lebensgefährte ist in der Türkei und kann kein Visum beantragen. Wir haben eine gemeinsame Tochter einundhalb Jahre alt und deutschangehörig genauso ich auch. Außerdem bin ich schwanger und entbinde am 24.09.2020. Schengen Visum wurde abgelehnt und neue nationale visaanträge werden nicht angenommen. Was kann ich tun ?
Zu den konkreten Umständen können wir wenig sagen. Aber vermutlich muss ein Visum zum Familiennachzug beantragt werden. Ein Schengenvisum dient nur zu einem Besuch. Die Botschaften in der Türkei sind aber alle offen.
Ich habe im Februar 2020 geheiratet und meine Frau ist immer noch in Indien. Sie hatte einen Visumtermin für April 2020, aber aufgrund von Corona wurden die Büros geschlossen und sie sind immer noch geschlossen. Es ist 6 Monate her und wir wissen nicht, wie lange es noch dauern wird, bevor ich sie sehen kann. Ich habe alle gültigen Dokumente und kann ihren Aufenthalt in Deutschland unterstützen. Wir brauchen nur das Visum.
Gibt es eine Möglichkeit, ein Visum für sie aus Deutschland selbst zu beantragen, anstatt auf die Eröffnung von Büros in Indien zu warten? Wir haben die ersten 6 Monate unserer Ehe getrennt verbracht, deshalb möchte ich nicht, dass es länger wird.
Nein, das Visum kann ausschließlich in der zuständigen Auslandsvertretung beantragt werden. Eine andere Möglichkeit gibt es leider auch bei Corona nicht.