Kitas: Hinweise & Infos zum eingeschränkten Betrieb



Hinweise für Eltern zur Organisation des eingeschränkten Betreuungsbetriebs in Berliner Kindertageseinrichtungen
Stand: 13.05.2020 

  • Anspruch auf Notbetreuung haben 

    – Kinder am Übergang von der Kita in die Grundschule sowie deren Geschwisterkinder in der gleichen Kita (ab dem 14.5.2020).
    – Kinder mit Eltern aus systemrelevanten Berufsgruppen ,
    – Kinder von Alleinerziehenden,
    – Kinder aus Familien mit besonders herausfordernden Situationen,
    – Kinder, deren Betreuung aus Gründen des Kinderschutzes nach Entscheidung des Jugendamtes erforderlich ist.

  • Umfang des Anspruchs:

    Die Notbetreuung umfasst grundsätzlich bis zu 4/h pro Tag. Eine darüber hinausgehende erweiterte Betreuung, je nach individuellem Bedarf, ist für die systemrelevante Berufsgruppen und ausgewählte Personengruppen (bspw. Alleinerziehende und Kinderschutzfälle) möglich, die in der aktuellen Übersicht vom 12.05.2020 unter dem o.g. Link aufgeführt sind.

  • Alleinerziehende:

    Anspruch auf die Notfallbetreuung hat eine Personensorgeberechtigte oder ein Personensorgeberechtigter, die bzw. der mit dem zu betreuenden Kind zusammenlebt und allein für dessen Pflege und Erziehung sorgt.
    Leben die Eltern mit dem Kind im Wechselmodell, d.h. das Kind hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt hälftig bei beiden Elternteilen, so lebt das Kind nicht nur mit einem Personensorgeberechtigten zusammen, sodass die Eigenschaft „alleinerziehend“ hier nicht vorliegt.

    Lebt ein personensorgeberechtigter Elternteil gemeinsam mit dem Kind und einer weiteren volljährigen Person in einer Lebensgemeinschaft, so wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass sich diese Person an der Erziehung des Kindes beteiligt. Auch in diesem Fall liegt die Eigenschaft „alleinerziehend“ nicht vor.

  • Home-Office:

    Arbeiten Sie im Home Office, können Sie grundsätzlich einen Anspruch auf einen Platz in der Notbetreuung haben. Bitte sprechen Sie bei Bedarf Ihre Kitaleitung an, ob dies auch für Sie zutrifft.

  • Entscheidung über die Aufnahme:

    Die Entscheidung über die Aufnahme in die Betreuung trifft der jeweilige Träger bzw. die Kita.

  • Eigenerklärung:

    Für die Inanspruchnahme von Notbetreuungsplätzen ist die Abgabe der Eigenerklärung ausreichend. Für die organisatorische Planung können die Arbeitszeiten erfragt werden. Die Abgabe zusätzlicher Arbeitgeberbescheinigungen oder eidesstattlicher Erklärungen ist derzeit nicht vorgesehen.

  • Neuaufnahmen sowie Eingewöhnungen sind zulässig, soweit ein Anspruch auf Notbetreuung besteht. Dies schließt ab dem 14.5.2020 die dann jeweils zugelassenen Altersgruppen und deren Geschwisterkinder mit ein.

  • Häusliche Betreuung:

    Bitte prüfen Sie, ob eine Betreuung nicht auch im häuslichen Umfeld oder in nachbarschaftlicher Selbsthilfe gewährleistet werden kann.

  • Nachbarschaftliche Selbsthilfe:

    Die Betreuung von Kindern in nachbarschaftlicher Selbsthilfe ist für Kinder aus bis zu 3 Haushalten von den geltenden Kontaktsperren ausgenommen und kann eine gute Ergänzung zum derzeit eingeschränkten Kitaangebot sein.

  • Betreuung in einer anderen Kita als der eigenen Kita:

    Sind die Betreuungskapazitäten in der Kita ausgeschöpft, können einrichtungs- und trägerübergreifende Kooperationen dazu dienen, möglichst vielen Kindern eine Betreuung anzubieten.

  • Organisation der Betreuung:

    Um möglichst vielen Kindern eine Betreuung zu ermöglich, kann Ihre Kita ihr Angebot in Abhängigkeit der eigenen Ressourcen in Vormittags- und Nachmittagsgruppen, wochen-, tage- oder stundenweise organisieren.

  • Mund-Nasen-Schutz:

    Tragen Sie für das Bringen und Abholen Ihres Kindes einen Mund-Nasen- Schutz. Reduzieren Sie auch in der Bringe- und Abholphase Ihre Kontakte und verweilen Sie nicht länger als notwendig in den Kitaräumen oder auf dem Außengelände.

    Führen Sie Gespräche mit Ihrer Erzieherin bzw. Ihrem Erzieher und der Kitaleitung jetzt vorwiegend telefonisch. Beachten Sie im direkten Kontakt die regelhaften Vorsichtsmaßnahmen (Mund-Nasen- Schutz, Abstand).

  • Vorerkrankungen von Kindern:

    Bei bekannten Vorerkrankungen Ihrer Kinder kann ein ärztliches Attest verlangt werden, dass die Möglichkeit des Kitabesuchs bescheinigt.

  • Genesene Kinder:

    Wenn Ihre Kinder bereits an Corona erkrankt waren, haben sie nicht automatisch einen Anspruch auf Notbetreuung; es gelten auch hier die üblichen Zugangskriterien (Systemrelevanz, Alleinerziehende, Jahrgang).

  • Kranke Kinder:

    Wenn Ihr Kind an einer Atemwegsinfektion erkrankt ist und/oder Fieber oder andere ansteckende Krankheit hat, lassen Sie Ihr Kind bitte zu Hause gesund werden. Bitte haben Sie Verständnis, dass gerade in diesen Zeiten die Gesundheit und das Wohl aller geschützt werden müssen.

Elternhotline

Bei Fragen zur eingeschränkten Betreuung wenden Sie sich bitte zuerst an Ihre Einrichtungsleitung oder informieren Sie sich mithilfe der FAQ. Wenn Sie Ihr Anliegen dann nicht klären konnten, können Sie gerne unser Info-Telefon anrufen:

Tel.: 030-90227-6600

Die Hotline ist wochentags erreichbar:

Mo – Fr: 9 Uhr bis 15 Uhr

Brief an die Eltern zur stufenweisen Erweiterung der Betreuung

https://www.berlin.de/sen/bjf/coronavirus/aktuelles/schrittweise-oeffnung-kita-und-kindertagespflege/

Seit dem 27. April 2020 haben folgende Personengruppen Anspruch auf eine Betreuung:

Eltern – systemrelevante Berufe

  • Alle Eltern, die in einem als systemrelevant anerkannten Beruf arbeiten (gemäß der überarbeiteten Liste der anspruchsberechtigten Berufe); die bisherige Zwei-Eltern-Regelung entfällt (d. h. der Anspruch aller bisher im Rahmen der Notbetreuung bereits anspruchsberechtigten Kinder bleibt erhalten); sowie neu

Alleinerziehende

  • Alle Alleinerziehenden (hier definiert als Mütter oder Väter, die ledig, verwitwet, dauernd getrennt lebend oder geschieden sind und nicht mit einem anderen Erwachsenen, jedoch mit ihrem Kind oder ihren Kindern in ständiger Haushaltsgemeinschaft zusammenleben). Getrennt lebende Eltern, die mit ihrem Kind im Wechselmodell leben, oder die mit einer weiteren volljährigen Person in einer Lebensgemeinschaft leben, gelten nicht als alleinerziehend.

Kinderschutz

  • Unabhängig von der beruflichen Situation der Eltern sind Kinder, für die Betreuung unter Gesichtspunkten des Kinderschutzes notwendig ist, mit einer Entscheidung des Jugendamtes/des Regionalen Sozialen Dienstes (ggf. auch telefonisch) weiterhin anspruchsberechtigt. Dieses gilt auch für Kinder aus Familien mit besonders herausfordernden familialen Situationen. In diesen Fällen sollen die Einrichtungen im Einzelfall Betreuungsangebote unterbreiten.

Vorrang häuslicher Betreuung

Aufgrund der nicht gänzlich auszuschließenden Infektionsgefahr bitte wir Sie, zu prüfen, ob eine Betreuung im häuslichen Umfeld oder in nachbarschaftlicher Selbsthilfe gewährleistet werden kann. Auch für Personen mit systemrelevanten Berufen gibt es keinen Anspruch auf Notbetreuung, sofern es eine Möglichkeit zur häuslichen Betreuung gibt. Mit der ab 14. Mai startenden jahrgangsorientierten Öffnung der Kindertageseinrichtungen gilt der formale Vorrang der häuslichen Betreuung für die jeweils zugangsberechtigten Altersgruppen nicht mehr.

Aktuelle Liste der systemrelevanten Berufsgruppen gültig ab 14. Mai 2020

Selbsterklärung der Eltern für die Notbetreuung in Kitas

https://www.berlin.de/sen/bjf/coronavirus/aktuelles/notbetreuung/

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