Durch die Weigerung, den vorübergehenden Mechanismus zur Umsiedlung von internationalen Schutz beantragenden Personen umzusetzen, haben Polen, Ungarn und die Tschechische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus dem Unionsrecht verstoßen
Diese Mitgliedstaaten können sich weder auf ihre Zuständigkeiten im Bereich der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und des Schutzes der inneren Sicherheit noch auf das angebliche Nichtfunktionieren des Umsiedlungsmechanismus berufen, um sich der Umsetzung dieses Mechanismus zu entziehen.
Im September 2015 erließ der Europäische Rat in Folge der damaligen Notsituation zwei Umsiedlungsbeschlüsse. Zum einen sollten 120.000 Menschen aus Griechenland und Italien europaweit verteilt werden. Bereits vorher war ein freiwilliger Beschluss ergangen, 40.000 Flüchtlinge aus Griechenland und Italien weiter zu verteilen.
Polen, Ungarn und die Tschechische Republik verweigerten eine Mitwirkung am erstgenannten Beschluss, Polen und die Tschechische Republik am zweiten.
Der EuGH weist zunächst das Vorbringen der drei Länder zurück, dass schon die Klage gegen sie unzulässig sei. Ebenso bestätigt das Gericht ein Interesse an der Feststellung einer Vertragsverletzung.
In der Sache urteilt das Gericht, dass das Selbstbestimmungsrecht eines Staates nach Art. 72 AEUV über den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts eng auszulegen ist. Folge ist deshalb:
Diese Vorschrift verleiht den Mitgliedstaaten daher nicht die Befugnis, von den Bestimmungen des Unionsrechts durch bloße Berufung auf die Interessen abzuweichen, die mit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und dem Schutz der inneren Sicherheit verbunden sind, sondern verpflichtet sie, nachzuweisen, dass die Inanspruchnahme der in dieser Vorschrift vorgesehenen Ausnahme notwendig ist, damit sie ihre Zuständigkeiten in diesen Bereichen wahrnehmen können.
Weiterhin entschied der EuGH:
Der Gerichtshof hat daher entschieden, dass die in diesen Bestimmungen vorgesehene Regelung dem entgegenstand, dass ein Mitgliedstaat sich im Rahmen des Umsiedlungsverfahrens allein zu Zwecken der Generalprävention und ohne Nachweis eines unmittelbaren Zusammenhangs mit einem Einzelfall kategorisch auf Art. 72 AEUV berief, um eine Aussetzung oder gar eine Beendigung der Erfüllung seiner Verpflichtungen aus den Umsiedlungsbeschlüssen zu rechtfertigen.
Theoretisch müssen die drei Länder nun dem Beschluss nachkommen und sich an dieser Umsiedlung beteiligen. Tunnel sie dies nicht, kann erneut Klage gegen sie erhoben werden, um finanzielle Sanktionen zu beantragen und durchzusetzen.