Nach der vorab ergehenden Einstellung der Anhörungen nimmt das BAMF Asylanträge auch nur noch schriftlich entgegen.
Grundlage dafür ist die Erstregistrierung in einer Aufnahmeeinrichtung und der ausgestellte Ankunftsnachweis (AKN). Es gibt auch ei Informationsblatt vom BAMF dazu (leider nur auf deutsch), das am Ende des Beitrages heruntergeladen werden kann.
Die entsprechende Mitteilung des BAMF lautet:
Update: Das Bundesamt hat zur gebotenen Vermeidung von Kontakten die persönliche Antragstellung umgestellt und nimmt Asylanträge nur noch schriftlich entgegen. Dabei handelt es sich nicht um einen “Schriftlichen Asylantrag” nach § 14 Abs. 2 AsylG, der beispielsweise für unbegleitete Minderjährige vorgesehen ist bzw. für Antragstellende, die sich in Haft oder in einem Krankenhaus befinden, sondern weiterhin um eine persönliche Antragstellung mit sogenannten “Formularanträgen”, die ab sofort in einem kontrollierten Verfahren zulässig sind.
Quelle: BAMF
Voraussetzung für die Antragstellung mittels “Formularantrag” ist die erfolgte Registrierung in einer Erstaufnahmeeinrichtung der Bundesländer, bei der auch ein Ankunftsnachweis (AKN) ausgestellt wird. Im Anschluss daran wird der “Formularantrag” ausgefüllt, vom Antragstellenden persönlich unterschrieben und gemeinsam mit einer Kopie des AKN an das Bundesamt übermittelt. Nach Eingang stellt das Bundesamt Aufenthaltsgestattungen aus und übermittelt diese gemeinsam mit den schriftlichen Belehrungen zum Asylverfahren an die Antragstellenden.
In besonderen Fällen insbesondere mit Sicherheitsbezug wird in jedem Bundesland zumindest eine Möglichkeit erhalten, Anträge auch persönlich zu stellen. Die persönlichen Anhörungen zu den individuellen Fluchtgründen und die damit verbundene weitere Bearbeitung der Asylanträge erfolgen, sobald dies auf Grund der Corona-Pandemie wieder möglich ist. Diese Maßnahmen wurden zum Schutz aller Beteiligten und zur Unterbrechung der Ansteckungskette ergriffen. Auch erfolgt die Bearbeitung von sicherheitsrelevanten Verfahren ohne Einschränkungen weiter.
Unabhängig davon wird wie bisher, bei jedem Schutzsuchenden im Rahmen der Erstregistrierung eine erkennungsdienstliche Behandlung durchgeführt.