Die MUF (modulare Flüchtlingsunterkunft) Osteweg in Steglitz-Zehlendorf darf in der geplanten Form errichtet und betrieben werden. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem Eilverfahren entschieden.
Eine Grundstücksnachbarin hat beim Verwaltungsgericht Berlin in einem Eilverfahren den Stopp des Baus der MUF Osteweg beantragt und dieses Verfahren nun verloren.
Sie hatte sich gegen den Bau von Sozial-Wohnungen gewendet, die zunächst von gut 200 Flüchtlingen genutzt werden sollen, aber grundsätzlich als Wohnungen im Sozialen Wohnungsbau errichtet werden.
Sie machte geltend, das Vorhaben verletze ihre Interessen als Denkmaleigentümerin, aber auch ihren Gebietserhaltungsanspruch, d.h. ihren Anspruch auf Erhaltung der “Gebietsprägung”. Sie rügt ferner eine Verletzung der Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung, der überbaubaren Grundstücksfläche und der Bauweise.
Und am Ende bestreitet sie auch grundsätzlich, dass die Errichtung der modularen Flüchtlingsunterkunft angesichts sinkender Flüchtlingszahlen noch erforderlich sei.
Die 13. Kammer des Verwaltungsgerichts hat heute den Eilantrag zurückgewiesen. Die bauaufsichtliche Zulassung und die erteilten Befreiungen verstießen nicht gegen Nachbarrechte der Antragstellerin. Wegen der Festsetzung als Gemeinbedarfsfläche, die keinen generellen Drittschutz vermittle, stehe der Antragstellerin kein Gebietserhaltungsanspruch zur Seite. Diese Festsetzung sei ausschließlich im öffentlichen Interesse getroffen worden. Im Übrigen sei von der Festsetzung auch objektiv rechtmäßig befreit worden. Verletzungen des festgesetzten Maßes der baulichen Nutzung, der überbaubaren Grundstücksfläche und der Bauweise könne die Antragstellerin ebenso wenig rügen, da diesen Festsetzungen in der Regel keine nachbarschützende Wirkung zukomme. Dafür dass der Bebauungsplan hier ausnahmsweise anderes vorsehe, fehlten jegliche Anhaltspunkte. Das Vorhaben erweise sich gegenüber der Antragstellerin vor allem unter Berücksichtigung des Abstands von mehr als 50 m bis zur gemeinsamen Grundstücksgrenze auch nicht als rücksichtslos. Unzumutbare Störungen oder Belästigungen seien bei bestimmungsgemäßer Nutzung nicht zu erwarten. Schließlich wahre das Vorhaben auch die nötige Achtung vor dem Denkmalbereich, in dem das Grundstück der Antragstellerin liege.
Gegen die Entscheidung kann noch Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.
Beschluss der 13. Kammer vom 23. Januar 2020 (VG 13 L 326.19)