Zum 01.08. ändern sich Einiges: Beträge beim Bildungs- und Teilhabepaket werden erhöht, das Mittagessen wird zuzahlungsfrei, die BAFÖG-Sätze werden angehoben, besonders beim Wohnkostenanteil, und es gibt Änderungen beim Zugang zu Sprachkursen und Änderungen bei Arbeitsmarktförderungsprogrammen.
Änderungen beim Bildungs- und Teilhabepaket
Eltern, die Hartz IV, Wohngeld oder Kinderzuschlag bekommen, werden von Kita-Gebühren befreit. Der Eigenanteil beim Mittagessen, der bisher gezahlt werden musste, entfällt. Nachhilfestunden werden künftig auch dann gefördert, wenn die Kinder noch nicht akut vom Sitzenbleiben bedroht sind. Dazu erhöhen sich einige Beträge wie z.B. die für die Schulausstattung.
Für Schüler insgesamt ist in Berlin auch das Ticket bei der BVG zukünftig kostenlos.
Änderungen beim BAFÖG ab 01.08.2019
Die BAFÖG-Leistungen erhöhen sich in zwei Stufen.
Insbesondere der Wohnkostenanteil wird um 90€ pro Monat angehoben.
Hier der Überblick über die neuen Sätze:
BAföG Bedarfssätze für Studenten | Bis 31.07.2019 | ab 01. 08 2019 | ab 01. 08 2020 |
Grundbedarf | 399€ monatlich | 419€ monatlich | 427€ monatlich |
Wohnen | bei den Eltern oder in deren Eigentum = 52€
nicht bei den Eltern = 250€ |
bei den Eltern oder in deren Eigentum = 55€
nicht bei den Eltern = 325€ |
bei den Eltern oder in deren Eigentum = 56€
nicht bei den Eltern = 325€ |
Kranken- und Pflegeversicherung | 86 € wenn komplett selbst versichert | 109 € wenn komplett selbst versichert
bis zu 189€ für Ü30 |
109 € wenn komplett selbst versichert
bis zu 189€ für Ü30 |
Kinderbetreuungszuschlag | 130€ pro Kind U10 | 150€ pro Kind U14 | 150€ pro Kind U14 |
BAföG Höchstsatz Studenten ohne Kinder | 735€/Monat
8.820€ p.a. |
853€/Monat (U30)
10.236€ p.a. 933€/Monat (Ü30) 11.232€ p.a. |
861€/Monat (U30)
10.380€ p.a. 941€/Monat (Ü30) 11.376€ p.a. |
Änderungen bei Sprach- und Integrationskursen
Leistungen verbessern sich, aber werden auch eingeschränkt, wenn es um Menschen geht, die ab dem 01.08.2019 erst nach Deutschland kommen werden.
Dennoch gibt es erleichterte Zugänge für diejenigen, die schon hier sind.
Alles ausführlich findet man dazu in unserem Beitrag.
Änderungen bei Arbeitsmarktförderung
Gleiches gilt hier: Gibt es einige Verbesserungen, gilt dies oft nur dann, wenn Menschen als „arbeitsmarktnah“ eingestuft werden.
Dennoch gibt es auch einige grundsätzliche Erleichterungen. So gibt es ergänzende Ansprüche nach dem AsylbLG für Menschen im Asylverfahren und mit Duldung, die die bisherige Förderlücke schließen sollen, die sich bisher durch die Kompliziertheit der ineinanderspielenden Regelungen nach dem SGB und dem AsylbLG ergaben.
Wir haben diese Änderungen und auch die Zugangsmöglichkeiten hier bereits ausführlich dargestellt.
Weitergeltung der Wohnsitzauflage
Menschen wurden die ersten drei Jahre nach Anerkennung im Asylverfahren zur Wohnsitznahme im jeweiligen Bundesland bzw. Landkreis verpflichtet, in dem das Asylverfahren durchgeführt wurde.
Diese Auflage wäre Anfang August ausgelaufen, weil sie damals im Integrationsgesetz befristet wurde.
Nun wird diese Befristung aufgehoben. Auch ab jetzt erst anerkannte Flüchtlinge bzw. Mit einem anderen Schutzstatus werden weiterhin zunächst für drei Jahre der Wohnsitzauflage unterworfen.
Es bleibt bei den bisherigen Regeln, nach denen diese Auflage aufhebbar ist, also:
- Aufnahme eines Studiums oder einer Berufsausbildung
- Umzug zum Ehepartner
- Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit mind. 15 Wochenstunden und mind. 730 € netto.
Weitere Änderungen
Noch im August wird es weitere Änderungen mit erheblichen Auswirkungen geben.
Zu nennen ist hier insbesondere das sog. „Geordnete-Rückkehr-Gesetz“.
Hierauf gehen wir dann die nächsten Tage ausführlich ein.