Arbeitsmarktförderung: Änderungen durch das Migrationspaket

 

 

Änderungen im Ausländerbeschäftigungsförderungsgesetz und im Asylbewerberleistungsgesetz führen zu einigen Verbesserungen. Gleichzeitig wird nun noch deutlicher differenziert nach „sicherem Herkunftsland“ einerseits und Einreisedatum andererseits. 

Dies führt erwartbar zu einer neuerlichen Zersplitterung der Gruppe, die Leistungen nach dem jeweiligen Gesetz erlangen kann und auch nach einer Differenzierung nach dem Zeitpunkt der Einreise. 

Warum hier mit einem Stichtag überhaupt unterschieden wird, ist völlig unklar. Offizielle politische Position dazu ist, dass man keine weiteren Pull-Faktoren setzen möchte. 

Wir sind uns sicher, dass kein Flüchtling woher auch immer vor dem Start seiner Flucht ein Blick auf unser Schaubild wirft und dann danach entscheidet, ob er flieht oder es besser lässt. 

Es wurde (wieder) eine Chance verpasst, deutliche Erleichterungen für den Arbeitsmarkt-Zugang zu schaffen. Stattdessen schafft man wieder einmal ein nach Herkunftsland und Einreisedatum differenziertes wirres Bild von Hilfen und Unterstützung, anstatt eine generelle und klare Vereinfachung zu erreichen. 

 

Intention der Gesetzesänderungen

Zu den Änderungen: Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat wie gesagt mit den Gesetzesänderungen eine Angleichung und Vereinfachung erreicht, aber andererseits auch eine weitere Differenzierung. 

Positiv anzumerken ist in jedem Fall, dass die sog. „Ausbildungslücke“ geschlossen soll. Damit gemeint ist das grundsätzliche Problem, dass jemand mit Beginn einer Berufsausbildung bisherige Leistungsansprüche verloren hat. Dies führte in vielen Fällen dazu, dass eine Berufsausbildung nicht aufgenommen werden konnte oder sogar wieder abgebrochen werden mußte, weil der Verlust von Leistungsansprüchen dazu führte, dass jemand finanziell nicht in der Lage war, eine Berufsausbildung tatsächlich zu absolvieren. 

 

Änderungen im Einzelnen

Asylbewerberinnen und Asylbewerber können damit während einer Berufsausbildung, einer schulischen Ausbildung oder eines Studiums durchgängig Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen.

Geduldete, die eine betriebliche Berufsausbildung aufgenommen haben, erhalten zunächst Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bzw. nach 15 Monaten Aufenthalt in Deutschland Leistungen der Berufsausbildungsbeihilfe und ggf. aufstockende Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.

Geduldete, die eine schulische Ausbildung absolvieren oder ein Studium aufgenommen haben und bei ihren Eltern wohnen, können neben BAföG-Leistungen aufstockend Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten.

Was sich so einfach und klar anhört, endet letztlich in einem Ablaufschema, das wie folgt aussieht:

 

Prüfschema für Leistungen

 

Mit Aufenthaltsgestattung

 

 

Mit Duldung

 

Fazit

Sicher gibt es ein paar Klärungen. So haben Auszubildende mit Gestaltung wie mit Duldung nun auch Anspruch auf Leistungen, die die “Förderlücke” schließen. Es wird aber einerseits nach Herkunftsstaat und Einreisedatum unterschieden und andererseits danach differenziert, ob jemand ein Beschäftigungsverbot auferlegt bekommen hat oder nicht. 

Schon die Differenzierung nach dem Einreisedatum ist willkürlich und nicht nachvollziehbar. Das Beschäftigungsverbot, das tatsächlich oft willkürlich ausgesprochen wird, wird viele Menschen davon abhalten, von Verbesserungen zu profitieren. 

2 Gedanken zu „Arbeitsmarktförderung: Änderungen durch das Migrationspaket“

  1. Guten Tag,

    wäre es möglich ein Rechenbeispiel bzgl. Leistungen der Berufsausbildungsbeihilfe (bzw. Bafög) und aufstockenden Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erhalten? Wie würde das aussehen bzw. in welcher Höhe wäre eine Aufstockung möglich?

    Vielen Dank

    Antworten

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