Das sog. “Geordnete-Rückkehr-Gesetz” ändert auch den Weg zur Niederlassungserlaubnis zum Nachteil der Betroffenen. Dies stand bisher nicht im Vordergrund, weil die weiteren Änderung noch drastischer sind. Durch die Verlängerung der Fristen für Widerrufsverfahren und eine Änderung im AsylG kann es jedoch hier jetzt deutliche Nachteile geben.
Was ist neu?
Bisher war die Frist zur Einleitung eines Widerrufsverfahrens i.d.R. drei Jahre. Das BAMF konnte also in dieser Frist prüfen, ob es Gründe sieht, ein Widerrufs- (oder auch Rücknahme)-Verfahren einzuleiten.
Hat nun jemand nach mehr als drei oder mehr als fünf Jahren eine Niederlassungserlaubnis beantragt, kam es bisher bei der Prüfung durch die Ausländerbehörde nur darauf an, ob vom BAMF eine Mitteilung vorliegt, dass ein Widerrufsverfahren tatsächlich eingeleitet wurde. Lag eine solche Mitteilung nicht vor, hat die Ausländerbehörde nach einer gesetzlichen Frist von einem Monat ohne weitere Mitteilung durch das BAMF eine Niederlassungserlaubnis ausstellen können.
Jetzt sind die Fristen für die Prüfung zur Einleitung eines Widerrufsverfahrens bekanntlich verlängert worden (Hinweis: Das sog. “Geordnete-Rückkehr-Gesetz” ist beschlossen, aber formell noch nicht in Kraft. Eine Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt wird Anfang August erwartet).
Wesentlich ist aber, dass mit der Neuregelung des § 26 AufenthG nun auch eine Umkehr des Verfahrens stattfindet:
Entscheidende Gesetzesänderungen
Änderungen § 26 AufenthG
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Abweichend von Satz 1 und 2 ist einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 oder 2 Satz 1 erste Alternative besitzt, eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn
….
2.
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht nach § 73 Absatz 2a des Asylgesetzes mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme vorliegen, ; ist der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis eine Entscheidung des Bundesamtes vorausgegangen, die im Jahr 2015, 2016 oder 2017 unanfechtbar geworden ist, muss das Bundesamt mitgeteilt haben, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme nicht vorliegen
Ergänzung § 73 AsylG
……
(7) Für Entscheidungen des Bundesamtes über die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die im Jahre 2015 unanfechtbar geworden sind, endet die in Absatz 2a Satz 1 bestimmte Frist für die Entscheidung über einen Widerruf oder eine Rücknahme am 31. Dezember 2019, für Entscheidungen, die im Jahre 2016 unanfechtbar geworden sind, endet sie am 31. Dezember 2020 und für Entscheidungen, die im Jahre 2017 unanfechtbar geworden sind, endet sie am 31. Dezember 2021. Die Mitteilung an die Ausländerbehörde gemäß Absatz 2a Satz 2 hat spätestens bis zum 31. Januar des jeweiligen Folgejahres zu erfolgen.
Konkret bedeutet dies, dass nunmehr zwingend erst die Mitteilung des BAMF abgewartet werden muss, bevor eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden kann.
Ging es bisher darum, ob eine Mitteilung des BAMF zur Einleitung des Verfahrens vorliegt, eine weitere Mitteilung des BAMF oder Anfrage dort jedoch nicht erforderlich waren, MUSS nun vom BAMF die Nachricht vorliegen, dass kein Widerrufsverfahren eingeleitet wurde, um eine Niederlassungserlaubnis erteilen können.
Neues Prüfschema zur Erteilung der Niederlassungserlaubnis
Erläuterungen zur Grafik
In den Fällen, bei denen es durch die Anrechnung von Voraufenthaltszeiten zu einer Beantragung der Niederlassungserlaubnis bereits relativ schnell nach dem bestandskräftigen Bescheid kommen kann, sind die Darstellungen im unteren Bereich des Schaubildes wichtig. In diesen Fällen diese Hinweise bitte mit beachten.
Damit verlängert sich in vielen Fällen die Frist zur Erteilung einer Niederlassungserlaubnis zumindest dann, wenn diese nach drei Jahren bereits hätte erteilt werden können.
Die Fristen, die nun in das Gesetz eingeführt wurden, sind jeweils Ausschlussfristen. Liegt also bis jeweils zum 31. Januar des Folgejahres keine Mitteilung vor, sind die Voraussetzungen zur Erteilung der Niederlassungserlaubnis auch ohne weitere Nachfrage abgeschlossen.
Ausgenommen sind von dieser neuen Regelung die Menschen, deren Asylbescheid VOR dem 01.01.2105 oder NACH dem 31.12.2018 bestandskräftig wurde.
Ausgenommen sind auch die, die zwar in den Jahren 2015 bis 2017 einen bestandskräftigen Bescheid bekommen haben, damit eigentlich von der Neuregelung betroffen wären, bei denen das Widerrufsverfahren bzw. genauer die Prüfung über die Einleitung eines solchen aber bereits negativ (also ohne Widerruf) abgeschlossen ist.
Anrechenbare Voraufenthaltszeiten. Was dann?
In. die Zeiten, die allgemein mit 3 oder 5 Jahren bezeichnet werden, werden erlaubte, aber auch gestattete Zeiten eingerechnet. Gerade Zeiten mit Gestattung können an sich den abzuwartenden Zeitraum verkürzen, “kollidieren” nun aber (noch mehr) mit den verlängerten Widerrufsfristen.
Beispiel 1
- Einreise Oktober 2015, Nachweis durch Datum der BÜMA oder später Ankunftsnachweis.
- Asylantrag Anfang 2016
- Asylbescheid April 2017
Unter diesen Prämissen könnte, unterstellt, dass alle sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Niederlassungserlaubnis nach drei Jahren im November 2018 beantragt werden können, da durch die Anrechnung der Voraufenthaltszeiten die drei Jahre bereits im Oktober 2015 begonnen hätten
Nach altem Recht hätte die Ausländerbehehörde dann das BAMF aufgefordert, binnen eines Monats eine Mitteilung zu schicken, ob ein Widerrufsverfahren eingeleitet wurde.
- Frist für Mitteilung 1 Monat
- Erteilung Niederlassungserlaubnis Januar 2019
Nach neuem Recht würde die Ausländerbehörde das BAMF nun nur informieren, dass alle sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind und um Mitteilung bitten, ob ein Widerrufsverfahren eingeleitet wurde. Hierfür gibt es keine Fristsetzung und kein “Ablaufdatum” wie nach altem Recht.
Es gelten nun die neuen gesetzlichen Grundlagen, was konkret bedeutet:
- Einreise Oktober 2015, Nachweis durch Datum der BÜMA oder später Ankunftsnachweis.
- Asylantrag Anfang 2016
- positiver Asylbescheid April 2017
- Ablauf Widerufsfrist für bestandskräftigen Bescheid aus 2017: 31.12.2021
- Frist für Mitteilung 1 Monat
- Erteilung Niederlassungserlaubnis FEBRUAR 2022
Aus den ursprünglichen gut drei Jahren werden nun damit real fünf Jahre und vier Monate.
Auch dann, wenn man unterstellt, dass die sonstigen Voraussetzungen im o.g. Beispiel vielleicht erst im Laufe des Jahres 2019 erfüllt worden wären, werden dann aus vielleicht knapp vier Jahren nun deutlich über fünf.
Unterstellt man die vermutlich üblicheren mind. fünf Jahre bis zur Erteilung der Niederlassungserlaubnis, wäre dies nach altem Recht im November 2020 beantragbar und hätte im Januar 2021 erteilt werden können, also immer noch ca. Ein Jahr früher als jetzt.
De facto besonders betroffen sind demnach vor allem die Menschen, die mit besonderen Integrationsleistungen eine Niederlassungserlaubnis nach drei Jahren hätten beantragen können.
Beispiel 2
- Einreise April 2016, Nachweis durch Datum der BÜMA oder später Ankunftsnachweis.
- Asylantrag August 2016
- Asylbescheid September 2017 mit Ablehnung
- Klage gegen den Bescheid
- positives Urteil und Bestandskraft Bescheid April 2019.
Nach altem Recht wäre eine Niederlassungserlaubnis dann unter Anrechnung der Voraufenthaltszeiten im Mai 2019 beantragbar und im Juli 2019 erteilbar gewesen (Drei Jahre ab April 2016).
Nach neuem Recht gilt:
- Einreise April 2016, Nachweis durch Datum der BÜMA oder später Ankunftsnachweis.
- Asylantrag August 2016
- Asylbescheid September 2017 mit Ablehnung
- Klage gegen den Bescheid
- positives Urteil und Bestandskraft Bescheid April 2019.
- Frist für Mitteilung 1 Monat (analog altes Recht)
- Erteilung Niederlassungserlaubnis nach. 3 Jahren: Juli 2019 (analog altes Recht)
Dadurch dass der Bescheid erst nach Klage im Jahr 2019 bestandskräftig wird, gelten die Verlängerungen der Fristen nicht. Betroffen sind nur bestandskräftige Bescheide aus 2015 bis 2017.
Vergleich Beispiel 1 und 2
Die Beispiele zeigen, dass gerade Menschen mit sofort bestandskräftigen positiven Bescheiden aus 2015 bis 2017 jetzt einen Nachteil erleiden, wenn sie nach 3 Jahren eine Niederlassungserlaubnis hätten beantragen können:
Fällt der beklagte Bescheid durch eine Bestandskraft NACH 2017 wieder raus aus der Neuregelung und wird wie nach altem Recht behandelt, trifft es den im Beispiel in 2017 bereits sofort positiv bestandskräftig gewordenen Bescheid deutlich härter.
Keine Übergangsregelung
Zudem gibt es keine gesetzliche Übergangsregelung. Betroffen sind demnach auch Menschen, die die Niederlassungserlaubnis nach bisheriger Regelung bekommen hätten, nun jedoch auch unter die neuen Fristen fallen.
Sicher sind hier nur diejenigen, deren Termin zur Aushändigung des elektronischen Aufenthaltstitels vor dem Tag des Inkrafttretens des Gesetzes lag.
Stand und Hintergrund zu Widerrufsverfahren
Das BAMF hat ja bereits im letzten Jahr begonnen, die Prüfungen zu Widerrufsverfahren zu beginnen. Nach den Zahlen zum 30.06.2019 hat das BAMF in 2018 und 2019 insgesamt 147.157 Entscheidungen in Widerrufsprüfverfahren getroffen. Davon endeten 144.414 ohne Widerruf bzw. Rücknahme (Quelle: BAMF Aktuelle Asylzahlen Juni 2019)
Es ist also schwer abzusehen, wieviele Menschen von der Neuregelung betroffen sind. Tendenziell sind es natürlich Menschen mit bestandskräftigem Asylbescheid in 2017 mehr als die, deren Bescheid in 2015 rechtskräftig wurde.
Angesichts der verschwindend geringen Zahl tatsächlich durchgeführter Widerrufsverfahren bedeutet dies am Ende nur eine unnötige Verzögerung für die Betroffenen.
Zum Hintergrund für Widerrufsverfahren sei angemerkt, dass die tatsächliche Durchführung eines Widerrufsverfahrens eine tatsächliche und nachhaltige wesentliche Änderung der Situation im Herkunftsland voraussetzt. Die Umstände im Herkunftsland müssen sich so nachhaltig verändert haben, dass eine Verfolgung bei Rückkehr ins Herkunftsland nicht mehr zu erwarten ist.
Dies ist den Ländern mit den allermeisten positiven Bescheiden in diesen Jahren, also insbesondere Syrien, Afghanistan, Iran und Irak nicht der Fall. Insofern stehen Widerrufsverfahren und der damit verbundene Verwaltungsaufwand einerseits sowie die damit verbundene erhebliche Verunsicherung der Menschen andererseits ohnehin seit Jahren in der Kritik von allen Fachleuten.
Die Wege zur Niederlassungserlaubnis
Wir haben bereits an anderer Stelle sehr ausführlich dargestellt, wann und unter welchen Voraussetzungen man eine Niederlassungserlaubnis nach vorgehendem Asylverfahren beantragen kann. Abgesehen von den hier dargestellten Sachverhalten haben sich die grundsätzlichen Bedingungen nicht geändert. Wer sich also grundsätzlich informieren will, was genau zu erfüllen ist, findet dazu im ausführlichen Beitrag alles.
Guten Tag,
was ist der Unterschied zwischen einer Niederlassungserlaubnis durch 26abs 3S 1Aufenthalt nach 5 Aufenthaltsjahren und dieser, die durch 26abs 3S 2Aufenthalt nach 3 Jahren erteilt wurde.
Ich meine, ist einer von ihnen besser für die Zukunft?
Oder hängt das nur mit der Aufenthaltsdauer zusammen?
Freundliche Grüße
Keiner von beiden ist besser oder schlechter. Es sind jeweils nur unterschiedliche Voraussetzungen.
Guten Tag!
wie wird es geregelt, wenn man im März 2017 gleich nach positive Flüchtlingseigenschaft, eine Teilabschlussmitteilung vom BAMF bekommt?
Beste Grüße
Was ist denn für Frage dazu? Mit der Abschlussmitteilung wurde die Flüchtlingseigenschaft ja mit diesem Datum rechtskräftig zuerkannt.
Was ist der Unterschied zwischen Teilabschluss und „ Verfahren ohne Wiederruf abgeschlossen“
Eine Teilabschlussmitteilung kommt vom BAMF nach Feststellung eines Status wie Anerkennung als Flüchtling oder subsidiärem Schutz direkt nach Durchführung des Asylverfahrens und Bescheid darüber. Widerrufsverfahren werden in der Regel erst nach 3 Jahren durchgeführt. Wenn die dann durchgeführte Prüfung nicht zum Widerruf mit einem Bescheid führt, dann wäre es ohne Widerruf abgeschlossen.