Ab 01.07. 2019 erfolgt die Umstellung für Statusgewandelte in Gemeinschaftsunterkünften des LAF vom bisherigen Geburtsmonatsprinzip auf das Wohnortprinzip. Das hört sich einfacher an als es in der Praxis dann wirklich ist. Deshalb hier die Änderungen mit Beispielen.
Grundlage
RdB (Rat der Bürgermeister)-Beschluss Nr. R-512/2018 vom 20.12.2018:
„Die Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales ändert die AV Zuständigkeit Soziales. Sie führt das Wohnortprinzip schrittweise für alle statusgewandelten Personen ein […], die in vertragsgebundenen Unterkünften des LAF (außer Erstaufnahmeeinrichtungen und Notunterkünften) untergebracht sind.“
Dies erfolgt in zwei Umsetzungsphasen:
- Stichtagsregelung für Neufälle ab dem 1. Juli 2019 für alle neuen Statusgewandelten
- schrittweise Umstellung für Bestandsfälle vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2020
Grundsätze der Umstellung
Grundsätze
- Ab 1. Juli 2019 sind LAF-Gemeinschaftsunterkünfte wohnsitzbegründend. Das heißt, für alle neuen Fälle im Leistungsbezug sind sofort diejenigen Leistungs- und Ordnungsbehörden zuständig, in deren Bezirk die LAF-Gemeinschaftsunterkunft liegt.
- Die (bisherige) Zuständigkeitszuordnung der Leistungs- und Ordnungsbehörden bleibt bestehen, wenn eine statusgewandelte Person in eine nicht zuständigkeitsbegründende Wohnanschrift umzieht (bspw. Hostel).
- Für die Bestandsfälle erfolgt die Umstellung mit Ablauf des Bewilligungszeitraums in der Zeit vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020.
- Im Falle einer Änderung der persönlichen Verhältnisse (Veränderung der Größe der BG und/oder Umzug in eine LAF-Gemeinschaftsunterkunft) ab 1. Juli 2019 erfolgt eine sofortige Abgabe an die dann zuständige Leistungsstelle in dem Wohnbezirk, in dem die LAF-Gemeinschaftsunterkunft liegt.
Definition statusgewandelte Person
ACHTUNG: Die Definition einer statusgewandelten Person ändert sich im Vergleich zum bisherigen Sprachgebrauch! Bisher war damit jemand gemeint, der das Asylverfahren erfolgreich durchlaufen hatte und damit nach Anerkennung von der Zuständigkeit LAF im Asylverfahren zum Bezirk bzw. Jobcenter wechselte. Nun wird die Definition weiter gefasst:
Statusgewandelt ist eine Person, deren Asylverfahren abgeschlossen ist. In der Regel wechselt die Person von der Leistungszuständigkeit des LAF in die ordnungs- und leistungsrechtliche Zuständigkeit eines Bezirks bzw. eines Jobcenters. Fallweise ergibt sich deren Aufenthaltsstatus unabhängig von einem vorangegangenen Asylverfahren.
Definition Neufall
- Personen, die sich bis zum 30. Juni 2019 in der Leistungszuständigkeit des LAF befinden und die danach in die ordnungs- und leistungsrechtliche Zuständigkeit der Bezirke und Jobcenter wechseln und in einer wohnsitzbegründenden Unterkunft leben.
- Zuzüge von statusgewandelten Personen aus anderen Bundesländern ab dem 1. Juli 2019, die in einer wohnsitzbegründenden Unterkunft leben.
Definition Bestandsfall
- Personen, die bis zum 30. Juni 2019 statusgewandelt sind und in einer wohnsitzbegründenden Unterkunft untergebracht sind. Die Unterbringung in einer wohnsitzbegründenden Unterkunft muss zum Zeitpunkt des Auslaufens des Bewilligungszeitraums vorliegen.
„Sonstige“ wohnungslose Personen, die nicht statusgewandelt sind, werden von dieser Regelung nicht umfasst.
Unterkunftsliste des LAF
Für die Prüfung, ob eine Anschrift zuständigkeitsbegründend ist, stellt das LAF den Leistungs- und Ordnungsbehörden zukünftig regelmäßig eine aktualisierte Liste aller Gemeinschaftsunterkünfte zur Verfügung.
Da bei Umzug von einer LAF-Gemeinschaftsunterkunft in eine nicht zuständigkeitsbegründende Meldeadresse (bspw. Hostel) die ordnungs- und leistungsrechtliche Zuständigkeit des Wohnbezirks bestehen bleibt, enthält diese Liste alle LAF-Gemeinschaftsunterkünfte, die ab 1. Juli 2019 in Betrieb sind oder waren. Die Schließung einer LAF-Gemeinschaftsunterkunft führt mithin nicht dazu, dass zurück auf das Geburtsdatenprinzip gewechselt wird.
Prüfschema
Auf Grundlage der vereinbarten Regelungen wird den Leistungs- und Ordnungsbehörden nachfolgendes Prüfschema als Arbeitserleichterung zur Verfügung gestellt:
Vorsprache aufgrund der Änderung der persönlichen Verhältnisse(Änderung der Größe der Bedarfsgemeinschaft und/oder Umzug in eine LAF-Gemeinschaftsunterkunft)?
Umstellung der örtlichen Zuständigkeiterfolgt im Jahr 2020 nach Auslaufen des Bewilligungszeitraums
Fallbeispiele – Zeitstrahl
Neufälle – Beispiel 1
Wie ist mit einer leistungsberechtigten Person umzugehen, deren Statuswandel nach dem 1. Juli 2019 eintritt, bereits in einer LAF-Unterkunft (GU) wohnt und danach (im Zeitraum vom 1. Juli 2019 bis 31. Dezember 2019) in eine andere LAF- Unterkunft (GU) umzieht?
Neufälle – Beispiel 2
Wie ist mit einer leistungsberechtigten Person umzugehen, deren Statuswandel am 01.09.2019 eintritt, zum Zeitpunkt des Statuswechsels in einer nicht zuständigkeitsbegründenden Unterkunft lebt und danach (z.B. 01.12.2019) in eine LAF- Unterkunft (GU) umzieht?
Bestandsfälle – Beispiel 1
Eine vor dem 01.07.2019 statusgewechselte Person wohnt bis zum 31.01.2020 in einer vertragsfreien Unterkunft und zieht zum 01.02.2020 in eine LAF-Unterkunft (GU) um. Der Bewilligungszeitraum endet ebenfalls zum 01.02.2020. Später zieht diese Person erneut in eine vertragsfreie Unterkunft um.
Bestandsfälle – Beispiel 2
Ein bereits vor dem 01.07.2019 statusgewandelter Geflüchteter war am 01.07.2019 in einer LAF-Unterkunft (GU), danach nur in vertragsfreien Unterkünften (Pensionen, Wohnheimen) irgendwo in Berlin:
Gilt dann hier die Geburtsdatenregelung weiter oder begründet eine vormals bestandene Anmeldung in einer LAF-Einrichtung dann die Zuständigkeit?
Bestandsfälle – Beispiel 3
Eine vor dem 01.07.2019 statusgewechselte Person wohnt bis zum 31.01.2020 in einer vertragsfreien Unterkunft und zieht zum 01.02.2020 in eine LAF-Unterkunft (GU) um. Der Bewilligungszeitraum endet ebenfalls zum 01.02.2020. Später zieht diese Person erneut in eine zuständigkeitsbegründende LAF-Unterkunft (GU) um. Später zieht diese Person erneut um, diesmal in eine nicht zuständigkeitbegründende Unterkunft.
Bestandsfälle – Beispiel 4
Eine vor dem 01.07.2019 statusgewechselte Person wohnt bis zum 31.01.2020 in einer vertragsfreien Unterkunft und zieht zum 01.02.2020 in eine LAF-Unterkunft (GU) um. Der Bewilligungszeitraum endet zum 31.03.2020. Später zieht diese Person erneut um, diesmals in eine vertragsfreie Unterkunft.
FAZIT
An den o.g. und dargestellten Beispielen ist gut erkennbar, dass die Umstellung durchaus “tricky” ist. Sie verlangt von den Stellen, die sich mit dieser Frage beschäftigen, dass sie sich jeweils mit der “Historie” des betroffenen Menschen auseinandersetzen.
Dabei ergeben sich praktisch in jedem Fall erst einmal die Fragen, die im Prüfschema abgebildet sind. Dieses anzuwenden, wird also sicherheitshalber immer der erste Schritt sein müssen.
Eindeutig Wohnortprinzip gilt ab sofort NUR dann, wenn es sich nicht um jemanden handelt, der
NACH dem 30.06.2019 den Status “wandelte” UND in eigener Wohnung oder einer LAF-Gemeinschaftsunterkunft wohnt
ODER
Bei Statuswandel VOR dem 01.07.2019 UND im Leistungsbezug Jobcenter / Sozialamt ist UND in eigener Wohnung bzw. LAF-Gemeinschaftsunterkunft lebt.
Bei allen anderen Fallkonstellationen erfolgt die Umstellung erst 2020 oder es verbleibt beim Geburtsmonatsprinzip.
Wie das Ganze in der Praxis funktioniert und welche neuen Probleme sich dadurch u.U. einstellen, bleibt abzuwarten.
(Quelle für alle Informationen und Grafiken: Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales)