Im März gab es eine geänderte Lageeinschätzung für Syrien durch das BAMF. Als dies Anfang April bekannt wurde, erklärte das Bundesinnenministerium, dass diese geänderte Einschätzung noch nicht offiziell angewendet werde, weil die ministerielle Genehmigung noch aussteht. Das BAMF hat offensichtlich dennoch aufgrund dieser Beurteilung entschieden.
Es war erkennbar, dass schon im März die Zahlen zu nur noch erteilten Abschiebungsverboten statt Flüchtlingsstatus oder subsidiärem Schutz deutlich nach oben gingen: 5,5% statt 0,5% in 2018. Zunächst teilte das Bundesinnenministerium (BMI) mit, dass die vom BAMF geänderte Beurteilung noch geprüft werde und sich bis zur Entscheidung darüber nichts ändere.
Dann verkündete das BMI, dass man diese neue Lageeinschätzung nicht teile. Zwischenzeitlich erklärte das BAMF, dass man bis zu der Beurteilung durch das BMI die neue Bewertung auch nicht anwenden würde und angewendet habe, sondern Entscheidungen zurückstelle.
Tatsächlich ging im April die Gesamtzahl der Entscheidungen nach unten. Nun liegen die Zahlen für den Mai vor:
Die Anzahl der Entscheidungen ist immer noch relativ niedrig. Es fällt aber auf, dass nun auch die Zahl der Abschiebungsverbote wieder auf dem Niveau der Monate vor dem März 2019 liegt: 0,5% statt bei über 5%.
Tatsächlich hat also das BAMF ganz offensichtlich im März und April Entscheidungen bereits auf der eigenen geänderten Beurteilung getroffen, ohne, dass es eine Freigabe durch das BMI hatte.
Entweder behauptet demnach das BAMF etwas Falsches, das BMI oder beide. Dass sich die realen Zahlen nur zufällig wieder ändern, klingt angesichts der statistischen Auswertung eher unwahrscheinlich.
Offen bleibt, ob das BAMF nun die über 400 Bescheide aus März und April eigenständig überprüft oder ob auch dies wieder den Gerichten überlassen wird.
Betroffenen ist dabei zu raten, auf die Umstände im Rahmen einer Klage hinzuweisen, wenn sie im März oder April einen Bescheid mit einem Abschiebungsverbot erhalten haben. Bereits rein statistisch scheint dann die Entscheidung auf einem nicht autorisierten eigenen Lagebild des BAMF zu beruhen.