Leistungen des AsylbLG wurden seit 2016 nicht angepasst, obwohl dies vorgeschrieben ist. Deshalb kann es für 2017 und 2018 Nachzahlungsansprüche geben.
Betroffen sind ausschließlich Leistungen ach § 3 AsylbLG, also die Leistungen, die i.d.R. in den ersten 15 Monaten des Asylverfahrens bezogen werden.
Es geht NICHT um Leistungen ach § 2 AsylbLG, die sog. Analogleistungen, die denjenigen nach SGB II bzw. XII entsprechen. Hier sind ja diese Anpassungen erfolgt. Lediglich bei den Leistungen nach § 3 AsylbLG erfolgte seit 2016 keine Anpassung, weil eine damalige Erhöhung aufgrund von Leistungskürzungen bei Unterbringung in Unterkünften scheiterte und das entsprechende Gesetz nicht umgesetzt wurde.
Wenn ein entsprechender Überprüfungsantrag noch bis 31.12.2018 gestellt wird, kann sich ein Nachzahlungsbetrag auch noch auf das Gesamt Jahr 2017 beziehen. Es geht dabei um rd. 4-10 € pro Person und Monat.
Eine entsprechende ausführliche Darstellung zusammen mit einem Musterantrag haben wir beigefügt.
Die Frage, ob und wie bezogen auf Berlin eine solche Überprüfung Erfolg haben kann, lässt sich schwer beantworten. Wir haben dazu versucht, eine inhaltliche Klärung zu erreichen, aber letztlich wird es an der Frage hängen, wie andere Sozialgerichte diese Frage betrachten und ob sie dem hier zugrunde liegenden Urteil folgen werden. Chancen lassen sich dabei nur schwer einschätzen.
Hier die Zusammenfassung der Hintergründe, Berechnungen und auch des Musterantrages.
Dank an Rechtsanwalt Jan Sürig in Bremen und Rechtsanwältin Eva Steffen in Köln für die Formulierung des Musterwiderspruchs und die inhaltlichen Anregungen, ebenso an die GGUA für die Zusammenstellung und Aufbereitung.