Seit 13.08.2018 erfolgen öffentliche Zustellungen der Berliner Ausländerbehörde über deren Homepage. Öffentliche Zustellungen erfolgen dann, wenn jemand unter der bisher bekannten Adresse nicht erreichbar ist.
Bisher sind erst ein paar öffentliche Zustellungen dort verzeichnet. Aber dennoch lohnt sich ab und an ein Blick.
Von der Berliner Ausländerbehörde stammt dazu folgender Text:
„Die Berliner Ausländerbehörde bestimmt hiermit ihre Homepage als Stelle für die Bekanntmachungen öffentlicher Zustellungen gemäß § 10 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG).
•Wenn wir ein wichtiges Schreiben oder einen Bescheid nicht an die letzte bekannte Meldeanschrift zustellen können, können wir die öffentliche Zustellung anordnen.
•Rechtsgrundlage dafür ist § 7 des Berliner Verwaltungsverfahrensgesetz (BlnVwVfG) in Verbindung mit § 10 VwZG.
•Gemäß § 10 Abs. 2 S. 6 VwZG gilt das Dokument als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind.
•Mit der öffentlichen Zustellung können Fristen in Gang gesetzt werden, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.“
LINK ZUM VERZEICHNIS ÖFFENTLICHER ZUSTELLUNGEN