Neugeborene und Leistungen nach SGB II

 

 

Immer wieder taucht mit Neugeborenen ein Problem auf, wenn es um die Leistungen nach SGB II geht. Neugeborene Kinder von Asylberechtigten, anerkannten Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten haben ab dem Tag der Geburt Anspruch auf Leistungen nach  SGB II.

In manchen Fällen wird jedoch vom zuständigen Jobcenter die sofortige Leistung verweigert, weil dem Kind noch keine Aufenthaltserlaubnis vorliegt. Teilweise sollen Jobcenter sogar Asylantragstellungen für das Kind verlangt haben, obwohl nach § 33 AufenthG ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis besteht.

Im Gegenzug verringern Jobcenter in manchen Fällen hingegen aufgrund einer Person mehr im Haushalt dennoch die Mietzahlungen. Geht es also um ein Erstgeborenes, fehlt ein Drittel der Mietüberweisungen. 

Leistungskürzung geht also, Leistungsgewährung hingegen nicht. Logik vom anderen Stern, aber mit schikanöser Denke dahinter. 

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat deshalb ein klarstellendes Schreiben verfasst. 

Dort heisst es:

In Deutschland geborene Kinder von Asylberechtigten, GFK-Flüchtlingen oder subsidiär Schutzberechtigten  erhalten entweder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 33 AufenthG oder nach § 25 Abs. 1 oder 2 AufenthG. Sie sind nicht nach § 1 Abs. 1 AsylbLG leistungsberechtigt, sondern auch dem SGB II. Da sie nach Auffassung der Bundesregierung Anspruch auf einen Aufenthaltstitel nach § 33 AufenthG haben, können sie bereits ab Geburt Leistungen nach SGB II erhalten, auch wenn die Aufenthaltserlaubnis ggfls. erst mit zeitlicher Verzögerung erteilt wird. 

Als Nachweis über die Existenz und Identität des Neugeborenen gegenüber den gemeinsamen Einrichtungen genügt in diesen Fällen ein Nachweis über die Aufenthaltserlaubnis der Eltern (die den Jobcentern i.d.R. bereits bekannt sein dürfte) und die Vorlage der Geburtsurkunde für das in Deutschland geborene Kind. 

Die Klarstellung ist in Fällen,, bei denen Leistungen bisher verweigert wurden, sicherlich wichtig und richtig, 

Ein Problem könnte jedoch bestehen bleiben, wenn es um die Vorlage einer Geburtsurkunde für das Kind geht: Manche Standesämter verlangen hierzu die Vorlage von Nationalpässen der Eltern. Deshalb muss auch die Geburtsbescheinigung bereits ausreichen. 

Wir haben das BMAS darauf hingewiesen und hoffen, dass das Schreiben dahingehend noch präzisiert wird. Auch ohne Geburtsurkunde sollte dennoch die Leistungsbeantragung auf dieser Grundlage möglich sein.

 

Schreiben BMAS Ansicht 

 

Schreiben BMAS download: Neugeborene_Kinder_von_Drittstaatsangehoerigen

 

 

Schreibe einen Kommentar

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.