Am 31.07. endet Frist für VOR 17.03.2016 subsidiär Geschützte

 

Für VOR dem 17.03.2016, also VOR Aussetzung des Familiennachzuges, mit subsidiärem Schutz Anerkannte ergibt sich aus dem Familiennachzugsneuregelungsgesetz eine neue letzte Frist wenn bisher durch die Familienangehörigen noch KEIN Visumantrag bei einer deutschen Auslandsvertretung gestellt wurde:

§ 104 Absatz 13 wird wie folgt gefasst:

„(13) Die Vorschriften von Kapitel 2 Abschnitt 6 in der bis zum 31. Juli 2018 geltenden Fassung finden weiter Anwendung auf den Familiennachzug zu Ausländern, denen bis zum 17. März 2016 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative erteilt worden ist, wenn der Antrag auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zwecke des Familiennachzugs zu dem Ausländer bis zum 31. Juli 2018 gestellt worden ist.“

Hieraus ergibt sich, dass die Möglichkeit des vereinfachten Familiennachzuges für VOR dem 17.03.2016 Anerkannte mit subsidiärem Schutz endgültig am 31.07.2018 endet. 

NACH dem 31.07.2018 kann ein Familiennachzug auch für diese Menschen nur noch im Rahmen des Kontingents von monatlich 1.000 Visa aufgrund von humanitären Gründen erfolgen.

Da die genauen Bedingungen hierzu noch nicht bekannt sind, verschlechtern sich die Möglichkeiten vermutlich erheblich. 

Sofern also noch nicht erfolgt, müssen die Visaanträge der Familienmitglieder bis 31.07.2018 an den Auslandsvertretungen gestellt werden. 

Bitte kontaktieren Sie deshalb dazu Ihren Anwalt oder eine entsprechende Beratungsstelle. 

 

Das Willkommenszentrum Berlin steht ebenso zur Verfügung und hat auch Aufrufe bzw. Mitteilungen in drei Sprachen bereitgestellt:

 

Download: 

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