Morgen, 9.5.2018, soll im Bundeskabinett der Gesetzentwurf zum Familiennachzug für subsidiär Geschützte beraten werden. Über die wesentlichen Neuregelungen hatten wir bereits in diesem Beitrag ausführlich berichtet. Hieran hat sich auch im nun vorgelegten Gesetzesentwurf nicht allzu viel verändert, geschweige denn sogar verbessert.
Wichtigstes Merkmal des Gesetzesentwurfes ist, das für Geflüchtete mit subsidiären Schutz keinerlei Rechtsanspruch mehr auf Nachzug besteht. Damit wurde bzw. wird der Familiennachzug zu subsidiär Geschützten de facto abgeschafft. Alle anderen Formulierungen sind einfach nur irreführend.
Was bedeutet das in der Realität?
Ein wesentlicher Umstand, der bisher in der Diskussion über diese gesetzlichen Regelungen jedoch kaum Beachtung fand, ist jedoch, dass es einerseits eine Kontingentlösung geben soll, die maximal 1000 Visaerteilungen pro Monat vorsieht, sich aber noch niemand damit beschäftigt hat, was dies in der Praxis bedeutet.
In der Gesetzesbegründung wird erwähnt, dass im Moment bereits Anmeldungen für den Familiennachzug von rund 26.000 Geflüchteten mit subsidiärem Schutz vorlägen. Die Frage, wie und nach welchem Verfahren ab dem 1. August eine Beantragung des Familiennachzuges erfolgen kann und soll, wird nun jedoch gesetzlich nicht geregelt.
Es bleibt also völlig offen, ob dies über das bisherige Internetportal erfolgen soll oder mit einem formlosen Antrag geschieht. Offen ist auch, wo dieser Antrag gestellt werden soll. Infrage kämen sowohl das BAMF als auch die jeweils zuständige Ausländerbehörde.
Was nun unabhängig von der Antragstellung an sich völlig im Unklaren bleibt, ist die Frage, wie dann das weitere Verfahren konkret aussehen wird. Klar ist das nach dem Gesetzesentwurf das Bundesverwaltungsamt die Prüfung vornehmen soll, ob ein Härtefall nach dem nun neu eingeführten § 36 a Aufenthaltsgesetz vorliegt oder nicht. Hierzu ist das Bundesverwaltungsamt jedoch auf die Zuarbeit der jeweils zuständigen Ausländerbehörde und bzw. oder der entsprechenden Auslandsvertretung des Auswärtigen Amtes angewiesen.
Möglicher Ablauf
Denkbar wäre deshalb folgendes Szenario:
1. Ein Geflüchteter mit subsidiären Schutz stellt eine Nachzugsantrag gemäß § 36 a Aufenthaltsgesetz z.B. für seine Frau und sein minderjähriges Kind
2. Nach Mitteilung durch das Bundesverwaltungsamt lädt die zuständige Ausländerbehörde den Geflüchteten ein, um eventuell in seiner Person bestehende Härtefallgründe abzuklären
3. Frau und Kind machen eventuell parallel dazu einen Termin in einer der in Frage kommenden Auslandsvertretungen.
4. Irgendwann berichten sowohl Ausländerbehörde als auch Auslandsvertretung die jeweiligen Ergebnisse und Feststellungen an das Bundesverwaltungsamt.
5. Daraufhin stellt das Bundesverwaltungsamt nun fest, ob die Umstände insgesamt zu einer der in § 36 a genannten Härtefallgründen gehören oder nicht. Unterstellt, dass diese Prüfung positiv ist, folgt nun:
6. Frau und Kind können nun wiederum einen Termin bei der ausgewählten Auslandsvertretung machen, um die Visa in Empfang zu nehmen.
7. Ist dies geschehen, können nun die Flüge nach Deutschland gebucht werden.
Es ist also erkennbar, das dieses Verfahren noch aufwendiger und komplizierter sein wird, als die bisherige Nachzugsregelung zu anerkannten Geflüchteten es schon ist. Besondere Bedeutung bekommen die bekanntermaßen langen Zeitabläufe bei den jeweiligen Auslandsvertretungen. Die Botschaft in Beirut gibt im Moment Bearbeitungszeiten von 5-6 Monaten nach Antragstellung an. Dies bezieht sich jedoch bekanntermaßen auf die Bearbeitungszeit nach der persönlichen Antragstellung, also nach der ersten Terminvorsprache. Auf diese wiederum wartet man ebenfalls monatelang.
Es stellt sich nun damit die Frage, was dies eigentlich in der Realität für einen am 1.8.2018 gestellten Nachzugsantrag eines subsidiär Geschützten und für seine Familie bedeutet. Unterstellt man, dass für die Antragstellung hier wie auch bei der Auslandsvertretung alle erforderlichen Unterlagen und Informationen, gegebenenfalls übersetzte medizinische Gutachten, Pässe, Krankenversicherung, iImpfnachweis etc. wirklich schon vorliegen, und sich hieraus nicht schon Verzögerungen ergeben, so ist von einer realistischen Mindest-Verfahrensdauer im genannten Fall über die Botschaft in Beirut von 8-9 Monaten auszugehen.
Dies unterstellt würde, demnach ein Nachzugsantrag am 1.8.2018 einen realen Nachtzug im April oder Mai 2019 zur Folge haben. Selbst in den Fällen, bei denen in einer anderen Botschaft die Bearbeitungszeit kürzer sein mag, muß man realistisch von sechs Monaten Gesamt-Bearbeitungsdauer als absolutes Minimum ausgehen. In den meisten Fällen werden wir eher 12 Monate erleben.
Was bedeutet das konkret?
1. Es ist nicht zu erwarten, dass auch nur ein einziger Mensch noch im Jahr 2018 nachziehen wird.
2. Es bleibt sogar abzuwarten, ob in 2018 überhaupt noch Visa nach § 36 a erteilt werden.
3. Da eine Übertragungsregelung von „nicht verbrauchten“ Visa auf den Folgemonat im Gesetz nicht vorgesehen ist, führt dies dazu, dass auch in den Monaten des ersten Halbjahres 2019 nur jeweils maximal 1000 Menschen pro Monat nachziehen dürfen. Die 5.000 erwartbar verfallenen Visa aus 2018 würde nicht zusätzlich erteilt werden können.
4. Völlig unklar ist auch, nach welcher Reihenfolge unabhängig von der Feststellung eines jeweiligen Härtefalls eine Bearbeitung oder Visaerteilung erfolgen soll.
- Was passiert beispielsweise mit den bereits 26.000 vorliegenden Nachzugsanträgen? Gehen diese zuerst in die Bearbeitung?
- Müssen diese Menschen ab 1. August einen neuen Antrag stellen?
- Werden dann die zu erwartenden 20-30.000 Nachzugsanträge in der ersten Augustwoche nach Eingang abgearbeitet, nach Anfangsbuchstabe oder nach Geburtsdatum?
- Muss der „weichere“ Härtefall erst abwarten, bis alle „härteren“ Härtefälle Visa erhalten haben?
- Wird bei der Beurteilung des Härtefalls auf den Tag der Antragstellung abgestellt oder würde beispielsweise eine Verurteilung wegen Drogenbesitzes zu einem späteren Zeitpunkt den bis dahin „harten“ Härtefall zu einem „weichen“ machen oder gar den Nachzug verhindern?
Erkennbar und deutlich wird, dass dieses neue Gesetz zum Regeln des Nachzug für subsidiäre Geschützte schon in der Ausgestaltung ein Abwehrgesetz ist. Man möchte kein Nachzug und erschwert diesen widerwillig an der Stelle, an der man es eben nur erschweren kann.
Klar ist auch, dass weiteres Personal in den Auslandsvertretungen, beim Bundesverwaltungsamt oder den Ausländerbehörden nötig sein wird, um eine zügige Bearbeitung zu gewährleisten. Zu erwarten ist hingegen eine Aufstockung hier nicht.
Verbunden ist dies mit einem Gesetz, das den Nachzugsanspruch komplett abschafft und durch eine gewillkürte Härtefallregelung ersetzt. Wir haben also nicht etwa einen gesicherten Nachtzug von 12.000 Menschen p.a., sondern können eigentlich froh sein, wenn jemand tatsächlich sowohl die formellen wie auch die zeitlichen Voraussetzungen meistert und seine Familie real nachholen kann.
Klar ist damit auch, dass sich die Union, insbesondere die CSU, eigentlich zu 100 % mit ihren Forderungen durchgesetzt hat. Es gibt kein geregeltes Nachzugsverfahren, sondern eine höchst individuelle von den jeweils persönlichen Umständen abhängige Härtefallregelung.
Dass dazu die genauen Abläufe und Umstände sowie das konkrete Verfahren völlig unklar bleiben, ist nur noch die Vollendung der Nachzugsverhinderung für subsidiär Geschützte. Unter Menschenrechtsgesichtspunkten wie auch bezogen auf humanitäre oder gar christliche Werte sind Gesetz, Verfahren und die gesamte politische Haltung schlichtweg einfach eine Farce.
Link zum Gesetzesentwurf
1 Gedanke zu „Nachzug zu subsidiär Geschützten wird abgeschafft und verhindert“