Kosten für Aufenthaltstitel: Wann ist man von den Gebühren befreit?

 

Oft stellt sich einerseits die Frage, ob und wer Kosten für Aufenthaltstitel tragen muss. Wir stellen deshalb die gesetzlichen Grundlagen dazu zusammen.

Aufenthaltstitel (Aufenthaltserlaubnis)

Auch wenn einige Ausländerbehörde offenbar immer wieder Gebühren-Rechnungen präsentieren: In fast allen Fällen dürfte es sich hierbei um fälschlich erhobene Gebühren handeln, wenn es sich um humanitäre Aufenthaltstitel handelt.

Gem. § 52 AufenthG gibt es ohnehin schon grundsätzliche Befreiungen für bestimmte Personen. Dies sind sowohl Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge wie auch Menschen mit subsidiärem Schutz.

Siehe hierzu:

 

§ 52 AufenthV

……

(3) Asylberechtigte, Resettlement-Flüchtlinge im Sinne von § 23 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes und sonstige Ausländer, die im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigter im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes genießen, sind von den Gebühren nach

1. § 44 Nr. 3, § 45c Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 45b und § 47 Abs. 1 Nr. 11 für die Erteilung, Neuausstellung sowie Ausstellung und Übertragung der Niederlassungserlaubnis in Ausnahmefällen,

2. § 45 Nr. 1 und 2, § 45c Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 45b und § 47 Abs. 1 Nr. 11 für die Erteilung, Verlängerung, Neuausstellung sowie Ausstellung und Übertragung der Aufenthaltserlaubnis in Ausnahmefällen,

3. § 47 Abs. 1 Nr. 8 für die Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung,

4. § 49 Abs. 1 und 2 für die Bearbeitung von Anträgen auf Vornahme der in den Nummern 1 und 2 genannten Amtshandlungen sowie

5. § 45a für die Vornahme der den elektronischen Identitätsnachweis betreffenden Amtshandlungen befreit.
(4) Personen, die aus besonders gelagerten politischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland ein Aufenthaltsrecht nach § 23 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes erhalten, sind von den Gebühren nach

1. § 44 Nr. 3, § 45c Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 45b und § 47 Abs. 1 Nr. 11 für die Erteilung, Neuausstellung sowie Ausstellung und Übertragung der Niederlassungserlaubnis in Ausnahmefällen,

2. § 49 Abs. 1 und 2 für die Bearbeitung von Anträgen auf Vornahme der in Nummer 1 genannten Amtshandlungen sowie

3. § 45a für die Vornahme der den elektronischen Identitätsnachweis betreffenden Amtshandlungen befreit.

Dabei fällt auf, dass manche regelmäßig vorkommenenden Gründe für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht auftauchen.

Dies sind z.B. Menschen mit Abschiebungsverbot oder auch Menschen, die über Verpflichtungserklärungen nach Deutschland kommen.

 

Bei Menschen mit Abschiebungsverbot wird in den allermeisten Fällen jedoch die Situation so sein, dass sie aufgrund zu geringen Einkommens Leistungen nach SGB II oder SGB XII beziehen werden (gilt ebenso für Menschen mit Leistungen nach AsylbLG). Für diese Menschen gilt das Gleiche: Sie sind ebenfalls gebührenbefreit.

Hierzu gilt nun:

 § 53 AufenthaltsV

§ 53 Befreiung und Ermäßigung aus Billigkeitsgründen

(1) Ausländer, die ihren Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder dem Asylbewerberleistungsgesetz bestreiten können, sind von den Gebühren nach

1. § 45 Nr. 1 und 2 für die Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis,

2. § 47 Abs. 1 Nr. 5 und 6 für die Ausstellung oder Erneuerung der Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (§ 60a Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes),

3. § 47 Abs. 1 Nr. 3 und 7 für die Aufhebung oder Änderung einer Auflage zur Aufenthaltserlaubnis oder zur Aussetzung der Abschiebung,

4. § 47 Abs. 1 Nr. 4 für den Hinweis in Form der Beratung,

5. § 47 Abs. 1 Nr. 8 für die Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung,

6. § 47 Abs. 1 Nr. 10 für die Ausstellung des Aufenthaltstitels auf besonderem Blatt,

7. § 47 Abs. 1 Nr. 11 für die Übertragung eines Aufenthaltstitels in ein anderes Dokument und § 45c Absatz 1 Nummer 1 und 2 für die Neuausstellung eines Dokuments nach § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes,

8. § 48 Abs. 1 Nr. 10 und 12 für die Erteilung und Verlängerung eines Ausweisersatzes,

9. § 49 Abs. 2 für die Bearbeitung von Anträgen auf Vornahme der in den Nummern 1 bis 3 und 6 bis 8 bezeichneten Amtshandlungen und

10. § 45a für die Vornahme der den elektronischen Identitätsnachweis betreffenden Amtshandlungen befreit; sonstige Gebühren können ermäßigt oder von ihrer Erhebung kann abgesehen werden.

(2) Gebühren können ermäßigt oder von ihrer Erhebung kann abgesehen werden, wenn es mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gebührenpflichtigen in Deutschland geboten ist.

Für Menschen, die über ein Verpflichtungserklärung nach Deutschland kommen, gibt es hingegen i.d.R. keine Gebührenbefreiung. Sie bestreiten ihren Lebensunterhalt über den Verpflichtungsgeber. Sie wären oft zwar anspruchsberechtigt auf Leistungen nach SGB II oder XII, aber nehmen (zunächst) diese Leistungen ja nicht in Anspruch. Abgestellt wird aber auf die tatsächliche Leistung, nicht auf die Anspruchsberechtigung. Die Befreiung würde erst dann wieder greifen, wenn derjenige tatsächlich Leistungen nach dem SGB II oder XII beantragt und erhält.

Wenn Gebühren erhoben wurden, man aber eigentlich befreit war: Bekommt man sie zurück?

Unter Umständen ja, nämlich dann, wenn die Gebührenerhebung nicht länger als ein Jahr her ist und man nun vor Ablauf dieses Jahres noch den Nachweis für die eigentlich vorgesehene Befreiung führen kann.

Hintergrund ist, dass die Gebührenerhebung die Stellung eines mündlichen Bescheides hat. Dies ist jedenfalls in den allermeisten Fällen bundesweit so. Damit fehlt diesem Bescheid die Rechtsbehelfsbelehrung. Fehlt eine solche, was bei einem mündlichen Bescheid regelmäßig der Fall ist,  geht damit eine Rechtsmittelfrist von einem Jahr einher.

In diesen Fällen kann man also z.B. mit dem SGB-Bescheid den Grund für die Befreiung noch  nachweisen und das Geld zurückfordern.

Zusätzlich denkbar ist die Berufung auf § 812 BGB (Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet.). Dies ist allerdings nur ein weiterer Aspekt.

 

Für welche Titel bzw. Leistungen gilt die Befreiung ausdrücklich nicht?

Am wichtigsten bzw. bedeutsamsten ist sicherlich der Reiseausweis (grauer Ausweis, nicht der blaue für anerkannte Flüchtlinge). Kosten hierfür sind immer zu zahlen, egal, ob es einen Leistungsbezug gibt oder nicht.

Grundsätzlich gilt dies auch für eine Niederlassungserlaubnis oder Daueraufenthalt-EU.

Das in § 53 benannte Ermessen zum Erlaß wird regelmäßig zu Lasten desjenigen ausgeübt. Hier müßten demnach neben dem Leistungsbezug noch weitere besondere Gründe hinzukommen.
Ein Fall, bei dem dies (in Berlin) so gesehen wird, ist ein Reiseausweis für einen Jugendlichen für eine Klassenreise oder Fahrt einer Jugendeinrichtung.

Aufenthaltsgestattungen sind immer, Duldungen sind dann gebührenbefreit, wenn Leistungsbezug nach SGB II oder XII besteht.

28 Gedanken zu „Kosten für Aufenthaltstitel: Wann ist man von den Gebühren befreit?“

  1. Hallo, danke für die interessanten Infos.
    Mein Mann und ich hatten letztens eine kleine Diskussion über die Kosten, aber er musste sie am Ende nicht zahlen.
    Eine andere Frage: Er hat sein Reisepass zurück ausgehändigt bekommen mit der Aufenthaltserlaubnis als Aufkleber im Pass.
    Hat er denn kein Anspruch auf so ein kleines Kärtchen wie unsere Personalausweise? Mich würde es schon nerven immer mit dem Reisepass rumzulaufen, vor allem wenn der verloren geht, ist es ja nicht immer so einfach einen neuen zu bekommen.
    Freue mich über eine Antwort 🙂
    Danke und liebe Grüße
    Tine

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    • Die ABHs handeln da offenbar sehr unterschiedlich. Vorteil der Klebeetiketten ist, dass sie schneller verfügbar sind als der eAT. Aber es ist eigentlich normal,. einen eAT auszustellen.

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  2. Als deutsche Staatsangehörigkeit,
    Meine Frau und Kinder nicht .
    Für Aufenthaltstitel Verlängerung, ich bin zurzeit AlgII , muss ich trotzdem beim Ausländerbehörde die Gebühren bezahlen?
    LG

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  3. Hallo,

    Meine Frau, mein Kind und ich haben unsere Ausweise verloren(wir sind Ausländer aus Syrien). Wir haben neue beantragen. Der Sachbearbeiter hat uns am Ende erzählt, dass es Gebühren dazu gibt.
    Ich habe ihn geboten die Anträge zu absagen, da es schade ca. 170 zu ausgeben, wenn man in 6 Monaten die Aufenthaltstitel verlängern muss. Außerdem haben wir andere Dokumente wie Reisepass, Stident_ID usw.

    Der Sachbearbeiter hat gesagt, dass ich die Pflicht habe einen Aufenthaltstitel zu führen ! (Kann man befreit werden? Oder die Gebühren mindern lassen?

    Danke in Voraus

    Viele Grüße
    Faisal

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  4. Hallo,
    Ich habe mein Pass leider vor ca. 1,5 Jahren verloren. Daraufhin habe ich mir ein Ausweisersatz machen lassen für den ich auch damals gezahlt habe und dazu bekam ich unbefristet Aufenthalttitel. Der lief jetzt ab. Nun wollte ich den ausweisersatz verlängern und die Dame verlangte wieder die komplette Summe sowie meinte ich muss das Dokument elektronisch mit Fingerabdruck machen. Jetzt frage ich mich ob ich das wirklich auch machen musste und Verlängerung zahlen muss. Hab das erstmal auch gezahlt, weil ich dringend ein ausweisersatz brauchte.

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  5. Hallo …verstehen sie mehr in Ausländergestze? Ich brauche Hilfe….ich würde gezwungen Deutschland zu verlassen, obwohl ich in Deutschland seid 23 Jahre bin und hier meine 3 Kinder und 4 Enkelkinder habe. Können Sie mir eventuell weiter helfen??

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  6. Hallo
    Heute hatt meine frau ein aufenthalttitel bekommen gleichzeitig auch unsere Schwägerin hatt bekommen gleichen titel aber miet unerschidliche kosten meine frau muste bezahlen 93€ gebären und unsere Schwägerin nur 60€ oder einige gar nicht wie ist das müglich abwol kein bezicht sozial aufgabe so ein grosse unterschid bitte.

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  7. Sehr geehrte Herr Christ ich kriege erwerbsminderungsrente ich habe ca 40 Jahre geschafft ich habe und meine Frau übertragung der aufenthaltstitel pro Person 67 € bezahlt ist das normal die haben mir gesagt wegen Rentner muss ich so viel bezahlen wir sind beide türkisch MfG Şahin

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    • das kann so sein, aber das können wir nicht überprüfen. Die Prüfung, ob man von den Gebühren befreit ist, richtet sich nach dem, was im Beitrag steht. letztlich kommt es aber immer auf die individuelle Situation an

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  8. Guten Tag ich bin allein verdiene im Haus mein Mann bekommt keine Leistung wir bekommen wohngeld und Kinderzuschlag.Muss ich trotzdem Aufenthalttitel für mein Mann bezahlen. Geld reicht das so wie so schon ganz knapp und noch das muss ich bezahlen.

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  9. Ich habe eine Frage
    Stimmt es das wenn ich aus Serbien meinen Verlobten zu mir nach Deutschland hole dass das 2850 Euro kosten würde
    Sind die Gebühren wirklich so hoch..
    Ich würde mich über eine Antwort freuen
    Mit freundlichen Grüßen Ellen Hesse

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