ALG2 und Ausbildung: Ergänzende Wohnkostenhilfe in jedem Fall

 

 

Menschen in Ausbildung hatten bis 01.08.2016 in der Regel keine Ansprüche auf staatliche Unterstützung wie z.B. ALG II. Neben ihrer Ausbildungsvergütung gibt es neben der Berufsausbildungsbeihilfe keine darüber hinausgehenden Leistungen. Dies stellt Menschen in Unterkünften regelmäßig vor Probleme, wenn sie mit z.B. 700 € Unterkunftskosten belastet werden, aber nur 700 € einnehmen.

Zur Klarstellung sei darauf verwiesen, dass es hier um Menschen geht, die grundsätzlich in die Systematik des SGB fallen, also anerkannte Flüchtlinge oder Menschen mit subsidiärem Schutz bzw. mit Abschiebungsverboten und daraus resultierender Aufenthaltserlaubnis.

 

ALG2-Anspruch inzwischen auch bei Ausbildung 

Seit der 9. Änderung des SGB mit Wirkung zum 01.08.2016 besteht nun in vielen Fällen ein grundsätzlicher Anspruch auf ALG II auch für Menschen in einer Berufsausbildung.
Alternativ gibt es daneben noch einen weiteren Weg, um z.B. das o.g. Problem mit die Ausbildungsvergütung übersteigenden Kosten der Unterkunft zu lösen.

 

Was hat sich seit dem 01.08.2016 nun geändert?

Zunächst die Darstellung des geänderten Gesetzes

Gemäß § 7 Abs. 5 SGB II haben Auszubildende keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes, wenn deren Ausbildung dem Grunde nach im Rahmen des Bafög förderungswürdig ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob auch tatsächlich Bafög bezogen wird.

Daneben gibt es jedoch einige Ausnahmen, die die o.g. ergänzenden Hilfen ermöglichen.

§ 7 Abs. 5 SGB II

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2 und 3, § 62 Absatz 3, § 123 Absatz 1 Nummer 2 und 3 sowie § 124 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 3 des Dritten Buches bemisst.

Das klingt komplizierter als es am Ende ist. Mit dem Absatz 5 wird definiert, wer keine Leistungen bekommt. Alle anderen erhalten sie demnach.

Blick in die Gesetzesbegründung

Mit dem neuen Satz 1 bleiben Auszubildende von den Leistungen zum Lebensunterhalt – mit Ausnahme der Leistungen nach § 27 SGB II – AUSGESCHLOSSEN, deren Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) förderungsfähig ist.

Besteht demnach ein BAFÖG-Anspruch, egal ob dies bezogen wird oder nicht, dann sind ALG II-Leistungen weiterhin ausgeschlossen. Zu den weiterhin möglichen Leistungen nach § 27 später mehr.

 

„Normalfall“ klassische anerkannte Berufsausbildung 

Auszubildende bzw. junge Menschen, deren Berufsausbildung oder Berufsausbildungsvorbereitung nach den §§ 51, 57 und 58 SGB III förderungsfähig ist, sind nicht mehr genannt und können daher bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen Arbeitslosengeld II aufstockend zu ihrer Ausbildungsvergütung und einer ggf. zu beanspruchenden Förderung mit Berufsausbildungsbeihilfe erhalten.

…..
Durch die Neuregelung wird zudem erreicht, dass Personen, die eine duale Berufsausbildung absolvieren, auch dann die Ausbildungsvergütung ergänzendes Arbeitslosengeld II erhalten können, wenn individuell kein Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe besteht.

Zur Verdeutlichung hier noch die Definition der förderfähigen Berufsausbildungen, speziell Abs. 1:

§ 57 Förderungsfähige Berufsausbildung

(1) Eine Berufsausbildung ist förderungsfähig, wenn sie in einem nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seearbeitsgesetz staatlich anerkannten Ausbildungsberuf betrieblich oder außerbetrieblich oder nach dem Altenpflegegesetz betrieblich durchgeführt wird und der dafür vorgeschriebene Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen worden ist.

(2) Förderungsfähig ist die erste Berufsausbildung. Eine zweite Berufsausbildung kann gefördert werden, wenn zu erwarten ist, dass eine berufliche Eingliederung dauerhaft auf andere Weise nicht erreicht werden kann und durch die zweite Berufsausbildung die berufliche Eingliederung erreicht wird.

(3) Nach der vorzeitigen Lösung eines Berufsausbildungsverhältnisses darf erneut gefördert werden, wenn für die Lösung ein berechtigter Grund bestand.

 

Welche Leistungen erhält ein ALG2-berechtigter Auszubildender?

 

Die gleichen Leistungen, die auch ein ALG2-Berechtigter ohnehin hat:

  • Übernahme angemessener Unterkunftskosten
  • Übernahme der Heizkosten
  • laufende und am Ende des Verbrauchsjahres abgerechnete Nachforderungen
  • Mehrbedarfe, z.B.
    – bei Schwangerschaft ab der 13. Schwangerschaftswoche
    – bei Alleinerziehung
    – bei medizinisch angezeigter kostenaufwändiger Ernährung
    – bei einem im Einzelfall unabweisbaren, laufenden und nicht nur einmaligen besonderen
  • Bedarf, z.B. bei Wahrnehmung des Umgangsrechts
  • bei dezentraler Warmwasserzubereitung
  • Einmalige Beihilfen für nicht von der Regelleistung umfasste Bedarfe, z.B. Erstausstattung für die Wohnung, den Haushalt, für Bekleidung sowie bei Schwangerschaft und Geburt, Anschaffung, Reparatur oder Miete von orthopädischen Schuhen, therapeutischem Gerät
  • Darlehen für vom Regelbedarf umfasste und nach den Umständen unabweisbare Bedarfe, z.B. laufender Ausstattungsbedarf für die Wohnung, Kleidung… 6
  • Bildungs- und Teilhabepaket für Kinder und Jugendliche
  • Übernahme von Mietschulden/Energieschulden zur Sicherung der Unterkunft oder Abwehr einer Notlage, z.B. Energieliefersperre
  • Übernahme der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung

Natürlich werden Ausbildungsvergütung und etwaige Beihilfen angerechnet bzw. nur ein über eigenes Einkommen hinausgehende Bedarfe aufstockend gewährt.

Im Ergebnis bleibt somit bei z.B. sehr hohen Kosten der Unterkunft zumindest der Hartz4-Satz vollständig zum Lebensunterhalt erhalten.

 

Wer hat (zunächst) kein Anrecht auf Bezug von ALG2?

Zunächst gilt die Regel: Auszubildende, die eine dem Grunde nach BAföG-/BAB- oder Abg-förderungsfähige Ausbildung durchführen, haben keinen SGB II-Anspruch (§ 7 Abs. 5 S. 1 SGB II).
Unerheblich ist, ob der BAföG/BAB/Abg-Anspruch aus sachlichen oder persönlichen Gründen (z.B. Alter) weggefallen ist.
Der Leistungsausschluss besteht IMMER bei Studierenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen, die nicht bei den Eltern wohnen.

 

Unter welchen Konstellationen besteht dennoch ein Anspruch?

Es sind mehrere Rückausnahmen gesetzlich definiert, die unabhängig von der Grundfrage Förderfähige Ausbildung ja oder nein dennoch zu einem Anspruch führen:

1. Es besteht grundsätzlich kein BAFÖG-Förderbarkeit

Ein SGB II-Anspruch besteht jedoch dann, wenn für Auszubildende keine BAföG-Förderbarkeit besteht.

Ausbildungsförderung wird für den Besuch weiterführender allgemeinbildender Schulen oder Berufsfachschulen (einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung) ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulen, welche keine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzen, nur erbracht, wenn die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1a BAföG vorliegen.

Nach § 2 Absatz 1a BAföG besteht ein Anspruch auf BAföG, wenn die oder der Auszubildende nicht bei ihren oder seinen Eltern wohnt und:
• wenn die elterliche Wohnung und die Ausbildungsstätte sich innerhalb einer zumutbaren Pendelzeit befindet (tägliche Hin- und Rückfahrt über 2 Std. gesamt Pendelzeit)
• einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war oder
einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.

Ergebnis: besteht aus dem genannten Gründen kein BAföG Anspruch, dann besteht ein SGB II – Anspruch.

 

2. Uneingeschränkter Anspruch bei BAFÖG-Bezug oder Entfall aufgrund Einkommen/Vermögen der Eltern

Die Fälle mit Bezug auf die Eltern kommen vermutlich weniger in Betracht. Der Vollständigkeit seien sie jedoch erwähnt.

Einfach formuliert:

Ein uneingeschränkter Anspruch auf SGB II-Leistungen besteht für Auszubildende bei
tatsächlichem BAföG-Bezug oder Wegfall des Anspruches auf BAFÖG nur wegen der Anrechnung von Einkommen und Vermögen der Eltern

Die weiteren sog. Rückausnahmen lassen wir an dieser Stelle erst einmal weg.

 

Kein ALG2-Anspruch: Was gibt es dennoch?

Unter bestimmten Voraussetzungen ist es dennoch möglich, weitere Leistungen zu erhalten. Diese Hilfen beziehen sich nicht auf die Einkommensseite im Sinne z.B. einer Aufstockung, sondern auf ergänzende Hilfen, sog. Mehrbedarfe in besonderen Lebenslagen. Gewährt werden können diese entweder als Darlehen oder auch als Zuschuss.

Ein Anspruch nach § 27 SGB II besteht nämlich in jedem Fall.

 

Ansprüche nach § 27 SGB II

 

§ 27 deckt insbesondere Folgendes:

  • Mehrbedarfe für Schwangere, Alleinerziehende, kostenaufwändige Ernährung und bei laufenden unabweisbaren Bedarfen (nach § 21 Abs. 2, 3, 5 und 6 SGB II)
  • Schwangerenbekleidung und Babyerstausstattung (nach § 24 Abs. 3 Nr. 2 SGB II)
  • Bedarfe für Unterkunft und Heizung, Bedarfe für Bildung und Teilhabe und notwendige Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung (§ 27 Abs. 3 SGB II)

 

Wie wird dieser Mehrbedarf gedeckt?

Entweder es erfolgt eine Darlehensvergabe oder die Hilfen werden als Zuschuss gewährt.

Gemäß § 27 Abs. 3 Satz 2 ist dies, der Zuschuss,  der Fall, wenn die Ausbildung im Einzelfall für die Eingliederung der oder des Auszubildenden in das Erwerbsleben zwingend erforderlich ist und ohne die Erbringung von Leistungen zum Lebensunterhalt der Abbruch der Ausbildung droht.

Aus unserer Sicht kann gerade der letztgenannte Punkt nur zu einer Auslegung führen, die einen Zuschuss statt eines Darlehens erforderlich machen.

 

Im Folgenden noch einmal der komplette § 27 SGB II:

§ 27 SGB II Leistungen für Auszubildende

(1) Auszubildende im Sinne des § 7 Absatz 5 erhalten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach Maßgabe der folgenden Absätze. Die Leistungen für Auszubildende im Sinne des § 7 Absatz 5 gelten nicht als Arbeitslosengeld II.
(2) Leistungen werden in Höhe der Mehrbedarfe nach § 21 Absatz 2, 3, 5 und 6 und in Höhe der Leistungen nach § 24 Absatz 3 Nummer 2 erbracht, soweit die Mehrbedarfe nicht durch zu berücksichtigendes Einkommen oder Vermögen gedeckt sind.
(3) Leistungen können für Regelbedarfe, den Mehrbedarf nach § 21 Absatz 7, Bedarfe für Unterkunft und Heizung, Bedarfe für Bildung und Teilhabe und notwendige Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung als Darlehen erbracht werden, sofern der Leistungsausschluss nach § 7 Absatz 5 eine besondere Härte bedeutet. Eine besondere Härte ist auch anzunehmen, wenn Auszubildenden, deren Bedarf sich nach § 12 oder 13 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst, auf Grund von § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keine Leistungen zustehen, diese Ausbildung im Einzelfall für die Eingliederung der oder des Auszubildenden in das Erwerbsleben zwingend erforderlich ist und ohne die Erbringung von Leistungen zum Lebensunterhalt der Abbruch der Ausbildung droht; in diesem Fall sind Leistungen als Zuschuss zu erbringen. Satz 2 gilt nur für Ausbildungen, die vor dem 31. Dezember 2020 begonnen wurden. Für den Monat der Aufnahme einer Ausbildung können Leistungen entsprechend § 24 Absatz 4 Satz 1 erbracht werden. Leistungen nach Satz 1 sind gegenüber den Leistungen nach Absatz 2 nachrangig.

 

Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zu § 27

In den Weisungen der Bundesagentur für Arbeit sind folgende Fallgruppen beschrieben, die einen Anspruch auf Leistungen nach § 27 haben:

5.5.1 Berufliche Ausbildung im dualen System und berufsvorbereitende Maßnahmen

(1) Auszubildende sind während einer beruflichen Ausbildung im dualen System, der Teilnahme an berufsvorbereitenden Maßnahmen oder des Bezuges von besonderen Leistungen nach § 118 SGB III zur Teilhabe am Arbeitsleben seit 1. August 2016 grundsätzlich Alg II berechtigt.

(2) Ein Ausschluss vom Alg II besteht nach § 7 Absatz 5 Satz 2 SGB II nur, wenn Auszubildende
• während einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme in einem Internat oder Wohnheim mit Vollverpflegung untergebracht sind (Bedarfe nach §§ 62 Absatz 3 und 124 Absatz 3 SGB III),
• über 18 Jahre und behindert sind und während einer berufsvorbereitender Bildungsmaßnahme anderweitig außerhalb eines Wohnheims oder Internats mit Kostenerstattung für Unterbringung und Verpflegung untergebracht sind (Bedarf nach § 124 Absatz 1 Nr. 3 SGB III),
• während einer beruflicher Ausbildung (duale Ausbildung) im Internat, Wohnheim oder beim Ausbilder mit Vollverpflegung untergebracht sind (Bedarfe nach §§ 61 Absatz 2 und 61 Absatz 3 SGB III),
• behindert sind und während einer beruflicher Ausbildung mit Unterbringung im Internat, Wohnheim oder beim Ausbilder bei Kostenübernahme durch die AA untergebracht sind (Bedarf nach § 123 Absatz 1 Nr. 2 SGB III),
• behindert, unverheiratet und unter 21 Jahre sind und während einer beruflichen Ausbildung anderweitig mit Kostenerstattung für Unterbringung und Verpflegung untergebracht sind (Bedarf nach § 123 Absatz 1 Nr. 3 1. Alternative SGB III) oder
• behindert, verheiratet oder über 21 Jahre sind und während einer beruflichen Ausbildung anderweitig mit Kostenerstattung für Unterbringung und Verpflegung untergebracht sind (Bedarf nach § 123 Absatz 1 Nr. 3 2. Alternative SGB III).(3) Dieser Personenkreis hat bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen Anspruch auf Leistungen nach § 27 SGB II.

Besagte Ausschlüsse treffen alle i.d.R. nicht zu. Insbesondere muss darauf hingewiesen werden, dass es sich bei dem o.g. Wohnheim nicht um eine Gemeinschaftsunterkunft handelt, sondern um eine besondere Betreuungsform, bei der dann aufgrund anderer sozialrechtlicher Regelungen eine Unterbringung mit Vollverpflegung beispielsweise für Behinderte.

 

Prüfschema

  1. Besteht Anspruch auf Bafög?Wenn ja, weiter mit 3.Wenn nein, Anspruch auf ALG2
  2. Gilt eine der Rückausnahmen nach § 7 Abs. 6?Wenn ja, Anspruch auf ALG2Wenn nein, weiter mit 3.
  3. Kein ALG2-Anspruch, aber § 27 SGB II

 

Hinweis

Wir befinden uns mit der zuständigen Senatsverwaltung Interaktion, Arbeit und Soziales noch in der Abstimmung zu einigen Punkten. Zudem wäre es wichtig, wenn grundsätzlich eine Lösung für die Unterkunftskosten in pauschalierter und reduzierter Art erfolgen würde.

Alle Angaben und Informationen nach bestem Wissen, aber (noch) ohne abschließende Gewähr.

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