Viele Geflüchtete besorgen sich oft in Unkenntnis einen Heimatpass, weil sie meinen, dies tun zu müssen oder auch, weil eine Behörde dies von ihnen verlangte. Was sind dann die Folgen?
Gerade für Menschen, die als Flüchtling anerkannt sind, führt dies nach der Gesetzeslage jedoch zum Verlust der Flüchtlingseigenschaft.
Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft
Die gesetzlichen Regelungen hierzu sind eindeutig:
(1) Die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erlöschen, wenn der Ausländer
1.
sich freiwillig durch Annahme oder Erneuerung eines Nationalpasses oder durch sonstige Handlungen erneut dem Schutz des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, unterstellt,
……§ 72 AsylG
Dass dies auch angewendet wird, zeigt das folgende Schreiben:
Die Anwendung des § 72 AsylG ist zwar teilweise umstritten, aber grundsätzlich sollte man sich diesem Problem am besten gar nicht aussetzen. In jedem Fall sollte man in solchen Fällen einen Anwalt konsultieren.
Passbeschaffung: Wer muss und wer nicht?
Zur Frage, wann wer einen Pass beschaffen muss oder dies eben nicht muss, haben wir einen ausführlichen Beitrag mit allen auftretenden Varianten erstellt.
In vielen Fällen wird – in Unkenntnis oder auch manchmal vielleicht sogar mit Absicht – von Behörden die Verlängerung oder Neuausstellung eines Passes gefordert. Hier bitten wir einerseits um Prüfung der jeweiligen Rechtslage, bevor dem Folge geleistet wird. Oft erledigt sich dies mit Hinweis auf die gesetzlichen Voraussetzungen.
Sollte dennoch weiterhin von der Behörde auf die Beschaffung oder Verlängerung eines Passes bestanden werden, sollte man sich dies in jedem Fall schriftlich geben lassen und dem auch schriftlich widersprechen, wenn es denn nach Prüfung nicht notwendig oder gar rechtswidrig wäre. Beides kann dann in einem Widerrufsverfahren bzw. bei einem späteren Verwaltungsgerichtsverfahren helfen, die Flüchtlingseigenschaft zu behalten.
Grundsätzlich zu differenzieren ist dabei immer die Frage, ob es um Ausstellung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis geht oder die Frage, ob und wie danach gereist werden kann. Wir bitten darum, auf diese Differenzierung auch zu achten.
Reisen ins Herkunftsland
Eine zweite Fallgruppe, die leider auch vorkommt, sind Reisen in das jeweilige Herkunftsland. Mag es auch manchmal nachvollziehbare Gründe geben, kann dies jedoch je nach den Umständen ebenso zum Verlust des Flüchtlingsstatus führen.
Wenn man ins Herkunftsland reist, und sich dort wieder niederlässt, erlischt die Flüchtlingseigenschaft ebenso wie bei der Passbeschaffung bereits automatisch. Reist man „nur“ kurzzeitig dorthin. kann die Einleitung eines Widerrufsverfahrens die Folge sein.
Bei kurzzeitigen Reisen erlischt damit der Status nicht automatisch, aber man läuft Gefahr, dass das BAMF dies in einem Widerrufsverfahren feststellen könnte.
Dies wäre z.B, dann der Fall, wenn die Umstände der Reise, die Reiseorte usw. gegen die im Rahmen des Asylverfahrens vorgetragenen und festgestellten Fluchtgründe sprechen.
Nimmt nun das BAMF an, dass man problemlos und bedenkenlos an diese Orte in diesen Ländern zurückkehren kann, unterstellt es in vielen Fällen sicher auch, dass es dann gar keine Fluchtgründe gab oder zumindest jetzt nicht mehr gibt.
Hat man nun z.B. verschwiegen, dass man noch einen Heimatpass besitzt, bekommt als anerkannter Flüchtling den blauen Flüchtlingspass und reist mit dem noch vorhandenen Heimatpass ins Herkunftsland, kann dies bei Wieder-Einreise in die EU über den EU-weiten Datenaustausch auffallen. Daneben würde die Benutzung des Heimatpasses u.U. ebenso als Unterschutzstellung gewertet werden können wie die Neu-Beantragung.
Die Folge eines Widerrufsverfahrens ist im negativen Fall ein Bescheid, der den Flüchtlings-Status widerruft. Dieser Bescheid ist dann natürlich wiederum rechtsfähig und kann beklagt werden.
Datenaustausch neu geregelt
Dazu kommt noch, dass § 8 AsylG gerade erst um den Absatz 1 c erweitert wurde.
Hiernach teilen Behörden Kenntnisse über Reisen ins Herkunftsland dem BAMF mit, damit dort dann die Einleitung eines solchen Verfahrens geprüft werden kann.
(1c) Die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden, die Ausländerbehörden und die deutschen Auslandsvertretungen teilen den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden mit, wenn sie von Umständen Kenntnis erlangt haben, dass ein Asylberechtigter oder ein Ausländer, dem internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt worden ist, in sein Herkunftsland (§ 3 Absatz 1 Nummer 2) gereist ist. Die nach Satz 1 übermittelten Informationen dürfen nur für die Prüfung genutzt werden, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf oder eine Rücknahme der Asylberechtigung oder des internationalen Schutzes vorliegen.
Unschwer erkennbar geht es dabei nicht nur um die Bundespolizei, sondern auch beispielsweise ein Jobcenter, das von einem beantragten Urlaub Kenntnis bekommt und weiß, wohin die Reise gehen soll.
Gibt es demnach berechtigte Gründe für eine Heimreise, also z.B. Todesfälle, Hochzeit o.ä. und es spricht nicht schon der gesunde Menschenverstand gegen eine solche Reise, sollte dies in jedem Fall im Vorfeld mit der jeweiligen Ausländerbehörde besprochen werden.
Anderenfalls droht eben ein Erlöschen oder eben zumindest ein Widerrufsverfahren.
Link zum Beitrag Passbeschaffung
Hier noch einmal der Link zum ausführlichen Beitrag. Wir haben hier differenziert nach dem jeweiligen Status und auch nach dem jeweiligen Grund dargelegt, wer sich einen Pass beschaffen muss und wer nicht.