In einer heutigen Entscheidung hat der EuGH mehrere Fragen zu Verfahren nach der Dublin III-Verordnung geklärt. Die wohl wichtigste ist dabei die Frage zum Beginn der 3-Monats-Frist für die Stellung des Übernahmegesuchs an einen anderen Staat. Hier ist nicht die förmliche Asylantragstellung maßgeblich, sondern die Äußerung des Asylgesuchs.
In erster Linie stellt das Gericht klar, dass auch Asylsuchende selbst Rechte aus der Dublin-Verordnung individuell geltend machen können. Die Verordnung ist also keine rein staatliche Beziehung regelnde Vorschrift, sondern verschafft den betroffenen Menschen auch individuelle und gerichtlich feststellbare Rechte.
Daneben und in der Praxis sicher in einigen Fällen bedeutsam ist die nun geklärte Frage zu Beginn und damit auch Ende zur Frist für die Stellung eines Übernahmegesuchs von Deutschland an einen anderen Staat. Diese Frist beginnt nicht erst mit der teilweise deutlich späterliegenden Stellung des förmlichen Asylantrages, sondern schon mit der Äußerung des Asylgesuchs:
Drittens gibt der Gerichtshof folgende materielle Definition des Antrags auf internationalen Schutz (dessen Stellung die Dreimonatsfrist auslöst): Ein Antrag auf internationalen Schutz gilt als gestellt, wenn der mit der Durchführung der sich aus der Dublin-III-Verordnung ergebenden Verpflichtungen betrauten Behörde ein Schriftstück zugegangen ist, das von einer Behörde erstellt wurde und bescheinigt, dass ein Staatsangehöriger eines Nicht-EU-Landes um internationalen Schutz ersucht hat, oder, gegebenenfalls, wenn ihr nur die wichtigsten in einem solchen Schriftstück enthaltenen Informationen (und nicht das Schriftstück selbst oder eine Kopie davon) zugegangen sind.
Da es gerade in 2015 und 2016 zu erheblichen Zeitverzügen gekommen ist und Asylgesuch und Asylantragstellung zeitlich weit auseinander liegen, kann diese Klärung in vielen Fällen den Unterschied ausmachen.
Bisher erfolgte die Prüfung, ob es beispielsweise einen Eurodac-Treffeer gibt der die Einreise über einen bestimmten Staat belegt, erst nach Stellung des Asylantrages. Es macht also durchaus Sinn, diese Fälle noch einmal anzuschauen und sich mit der Frage zu beschäftigen, ob die Äußerung des Asylgesuches schon deutlich früher lag und damit die 3-Monatsfrist nicht schon abgelaufen war. Im konkreten Fall belegte das Datum die BÜMA, wobei die Frist dann beginnt, wenn das BAMF vom wesentlichen Inhalt Kenntnis erhält.
Die komplette Pressemitteilung hierzu kann hier eingesehen werden.