Passbeschaffung: Wer muss, wer sollte, wer darf, wer nicht?

 

Oft wird von einem Geflüchteten die Passbeschaffung gefordert, die letztlich nur über die jeweilige Botschaft des Heimatlandes möglich ist. Gleiches gilt auch für die Verlängerung eines abgelaufenen Nationalpasses.

Von Ausländerbehörden wird dies oft zu Unrecht oder auch nur ohne Berücksichtigung der jeweiligen Situation des Geflüchteten gefordert. Deshalb wollen wir die wichtigen Dinge hierbei noch einmal zusammenstellen.

 

Einleitung

Die erste Unterscheidung ist der jeweilige Aufenthaltsstatus. Ist die Person inzwischen anerkannt? Wenn ja mit welchem Status genau? Ist sie noch im Asylverfahren? Gibt es eine noch laufende Klage? Oder ist juristisch alles durch, der Betroffene eigentlich „vollziehbar ausreisepflichtig“ und verfügt noch über eine Duldung?

Der Reihe nach:

Gesetzliche Grundlagen

Wesentlich ist § 15 AsylG, der die Allgemeinen Mitwirkungspflichten regelt.

Danach ist man insbesondere verpflichtet:

…..

4.
seinen Pass oder Passersatz den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen;

5.
alle erforderlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen, die in seinem Besitz sind, den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen;

6.
im Falle des Nichtbesitzes eines gültigen Passes oder Passersatzes an der Beschaffung eines Identitätspapiers mitzuwirken;

…..

Ist also ein Pass vorhanden, ist dieser auch abzugeben. Ansonsten muss man all das an Urkunden und Unterlagen vorlegen, was zur Identitätsklärung beitragen und helfen kann.

Hier geht es vorrangig und genau um die Identitätsklärung. Das BAMF und die anderen Behörden haben das Recht, zu erfahren, mit wem sie es zu tun haben. Hintergrund ist dabei nicht etwa die Rückführung oder Ausreise, sondern zunächst eben die Feststellung der Person.

WÄHREND des Asylverfahrens ist es klare Rechtsauffassung, dass niemand an den jeweiligen Verfolgerstaat herantreten muss. Demnach ist WÄHREND des Asylverfahrens zwar jeder zur Identitätsklärung verpflichtet, aber nicht zu einem Botschaftsbesuch. Hintergrund ist nicht nur eine möglicherweise bestehende Verfolgung der eigenen Person, sondern auch eine mögliche Verfolgung von Verwandten im Herkunftsland.

Im Asylverfahren muss demnach kein Pass oder eine andere Urkunde beschafft werden. Hilfreich ist deren Vorlage bei Besitz in vielen Fällen dennoch.

 




Anerkennung als Flüchtling oder mit Asyl nach § 16 GG

Hier ist die Situation einfach und klar:

Es kann kein Botschaftsbesuch verlangt werden!

Es ist auch kein Botschaftsbesuch notwendig!

Ein Botschaftsbesuch würde zum Erlöschen der Anerkennung führen!

Jeder Anerkannte mit Flüchtlingsstatus erhält deshalb den sog. blauen Flüchtlingspass automatisch und gesetzlich geregelt.

Es besteht nach § 72 Absatz 1 AsylG die Gefahr, dass als gesetzliche Folge der Asylstatus ansonsten erlischt. Erlöschen ist ein Automatismus.


(1) Die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erlöschen, wenn der Ausländer
1.
sich freiwillig durch Annahme oder Erneuerung eines Nationalpasses oder durch sonstige Handlungen erneut dem Schutz des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, unterstellt,

……


Hier ist keine Ermessensentscheidung mehr nötig und auch nicht möglich.

 

Anerkennung mit subsidiärem Schutz oder mit Abschiebungsverboten

Anders als bei denjenigen mit Flüchtlingsstatus gilt hier der § 72 grundsätzlich nicht. Hier droht demnach kein Erlöschen des Schutzstatus. Beide Gruppen sind also zunächst erst einmal zur Passbeschaffung verpflichtet.

In beiden Fällen droht keine Abschiebung, weshalb der Botschaftsbesuch als gefahrlos angesehen und i.d.R. verlangt wird.

Ist trotz Bemühens darum eine Passbeschaffung nicht möglich, weil es entweder an hierfür nötigen Unterlagen wie beispielsweise Geburtsurkunden fehlt, der Staat gar keine Pässe ausstellt oder auch weil Deutschland diese Pässe nicht anerkennt, dann ist wiederum in diesen Fällen auch ein Botschaftsbesuch nicht notwendig.

Im Zweifelsfall muss man dennoch sein Bemühen um die Beschaffung eines Passes dokumentieren, um dies gegenüber einer Ausländerbehörde nachweisen zu können.

Ist die Passbeschaffung nicht möglich, genügt ein Ausweisersatzpapier wie es ein elektronischer Aufenthaltstitel ist, um der Passpflicht nachzukommen.

Bei einem zuerkannten subsidiärem Schutz besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis. Hier spielt – zunächst – die Passpflicht keine Rolle.

 

Ausnahmen bei

Vereinzelt machen Bundesländer bzw. Ausländerbehörden Ausnahmen von der Passbeschaffungspflicht bei bestimmten Ländern. So war in Berlin beispielsweise Syrien ebenso ausgenommen wie der Iran. Afghanen oder Iraker hingegen müssen in die jeweilige Botschaft gehen. NEU: Seit 01.05.2018 müssen auch Syrer i.d.R. wieder den Pass beschaffen. Weiteres zur Änderung hier.

 

Sonderfall: Subsidiärer Schutz zuerkannt, Klage auf Flüchtlingsstatus

Grundsätzlich gilt hier das Gleiche wie auch schon beim subsidiären Schutz an sich, denn dieser ist ja auch während der Klage bereits unwiderruflich zuerkannt. Man müßte demnach zur Passbeschaffung in die Botschaft gehen und würde hierbei auch grundsätzlich nichts riskieren.

Wenn man jedoch daneben noch auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft klagt, gilt hier ebenso wie im Asylverfahren bzw. nach Zuerkennung des Flüchtlingsstatus, dass der Botschaftsbesuch schädlich für die noch zu erlangende Zuerkennung ist.

Hier ist zwar einerseits der Botschaftsbesuch dann zumutbar, andererseits aufgrund der noch laufenden Klage jedoch nicht empfehlenswert.

Gleiches gilt auch dann, wenn man eine Komplettablehnung erhalten hat und dagegen klagt. Da man ja dann weiterhin den Flüchtlingsstatus erreichen will, ist auch hier der Botschaftsbesuch u.U. schädlich.

 

 

Zuerkannte Abschiebungsverbote,  Klage auf Verbesserung

Bei Klage auf Verbesserung der nur zuerkannten Abschiebungsverbote erhält man ohnehin noch keine Aufenthaltserlaubnis, sondern weiterhin eine Aufenthaltsgestattung. Hier ist der Botschaftsbesuch dann ohnehin schon systemisch nicht verlangbar.

 

Exkurs: Ist ein Pass erforderlich für die Aufenthaltserlaubnis?

In manchen Bundesländern verlangen Ausländerbehörden unberechtigterweise ein Pass als Voraussetzung zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus einem positiven Asylbescheid. Diese Praxis ist falsch und gesetzlich nicht haltbar. Die BAGFW hat dazu Stellungnahmen vom BMI erbeten, die dies noch einmal ausdrücklich bestätigen. Hier die Email des BMI vom 08.07.2017 dazu:

1)
Zum einen spielt die Erfüllung der Passpflicht bei der Erteilung des Aufenthaltstitels eine Rolle.

• In der Regel müssen Ausländer einen Pass vorlegen, um einen Aufenthaltstitel zu bekommen (§ 5 Absatz 1 Nr. 4 AufenthG).

• Dies gilt allerdings nicht für anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte und Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 3 (§ 5 Absatz 3 Satz 1 AufenthG). Diese sind kraft Gesetzes von der Pflicht zur Erfüllung der Passpflicht für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ausgenommen („ist … abzusehen“). Der Aufenthaltstitel ist somit ungeachtet dieser Erteilungsvoraussetzung zu erteilen (s. auch AVV Ziffer 5.3.1.1).

2)
Zum anderen können Ausländer, die kein eigenes Reisedokument besitzen, einen deutschen Reiseausweis beantragen, um damit Reisen außerhalb Deutschlands unternehmen zu können.

• Anerkannte Flüchtlinge erhalten einen Reiseausweis für Flüchtlinge gemäß dem Abkommen vom 28. Juli 1951 (GFK). Ihnen ist eine Vorsprache bei den nationalen Behörden des Herkunftsstaates zur Erlangung eines Passes, also auch bei ihren Auslandsvertretungen, grundsätzlich unzumutbar.

• Für andere Ausländer (z.B. auch subsidiär Schutzberechtigte) gibt es die Möglichkeit, einen Reiseausweis für Ausländer zu beantragen. Der Reiseausweis für Ausländer wird nur erteilt, wenn der Ausländer keinen Pass besitzt und ihn nachweislich auch nicht auf zumutbare Weise erlangen kann (§ 5 AufenthV).

Nach dem geltenden Recht ist subsidiär Schutzberechtigten eine Vorsprache bei den nationalen Behörden des Herkunftsstaates zwecks Erlangung eines Nationalpasses nicht per se unzumutbar. Welche konkreten Anforderungen an das Vorliegen einer Unzumutbarkeit zu stellen sind, ist nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls durch die zuständige Ausländerbehörde zu beurteilen. Die eine Unzumutbarkeit begründenden Umstände müssen grundsätzlich durch den Ausländer gegenüber der Ausländerbehörde dargelegt und nachgewiesen werden (vgl. OVG NW, Beschluss vom 17.05.2016 – 18 A 951/15).

3)
Hiervon unberührt bleibt die grundsätzlich nach § 3 AufenthG bestehende Passpflicht. Insoweit wird auf die Ausführungen in AVV Ziffer 5.3 verwiesen.

Referat M3
Aufenthaltsrecht; Humanitäre Aufnahme
Bundesministerium des Innern

Insofern ist GRUNDSÄTZLICH bei anerkannten Flüchtlingen, subsidiär Schutzberechtigten und auch Menschen mit Abschiebungsverboten (Anerkannte nach § 25 Abs. 1-3 AufenthG) ein Pass KEINE VORAUSSETZUNG für die Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis aus dem positiven BAMF-Bescheid.

Der unter 3. in der Email erwähnten grundsätzlich bestehenden Passpflicht genügt dabei auch ein blauer Flüchtlingspass, grauer Reiseausweis oder ein Auseisersatz.

 

Exkurs 2: VERLÄNGERUNG der Aufenthaltserlaubnis

Hier gilt sinngemäß das Gleiche: War schon für die Ausstellung ein Pass nicht erforderlich, gilt dies auch für die Verlängerung.

Nach § 5 Abs. 3 S. 1 AufenthG ist von der Erfüllung der Passpflicht abzusehen, wenn ein Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 2 S. 1 2. Alt AufenthG (subsidiärer Schutz) oder 25 Abs. 3 AufenthG erteilt oder verlängert wird (vgl. § 8 Abs. 1 AufenthG). Die Erteilung oder Verlängerung eines AT ist in diesen Fällen nicht von der Erfüllung der Passpflicht nach § 3 Abs. 1 AufenthG abhängig zu machen.

Siehe hierzu

§ 8 Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis

(1) Auf die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis finden dieselben Vorschriften Anwendung wie auf die Erteilung.

 

Reiseausweis als Passersatz

Ist eine Passbeschaffung unmöglich, nicht erreichbar oder kann gesetzlich oder aufgrund der internen Regelungen der Ausländerbehörde nicht verlangt werden, wird ein sog. grauer Reiseausweis ausgestellt. Die Verbindung zur jeweiligen Notwendigkeit zur Passbeschaffung ist dabei zwingend, denn vorrangig ist immer der Nationalpass. Es ist die absolute Ausnahme, dass Deutschland in die Hoheitsrechte eines anderen Staates eingreift und selbst ein Passersatzpapier ausstellt. Anerkannt Flüchtlinge erhalten wie o.g. ohnehin generell den blauen Flüchtlingspass.

 

Duldung

Ist nun das Asylverfahren an sich beendet und auch alle juristischen Mittel ausgeschöpft, ist man ohne jegliche Anerkennung vollziehbar ausreisepflichtig. Ist diese Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich, bekommt man eine Duldung. Menschen mit Duldung oder auch solche mit Grenzübertrittsbescheinigung (GÜB) sind demnach zum Botschaftsbesuch verpflichtet.

Anderenfalls drohen sogar Strafvorschriften nach § 95 Abs.1 AufenthG.

Bei Duldung greifen rechtlich letztlich keinerlei Schutzvorschriften mehr, weil ja kein Schutzstatus besteht und damit die Rückkehr ins Heimatland erwartet wird und demnach auch ein Botschaftsbesuch nicht problematisch sein kann.

 

Ausbildungsduldung

Hier ist das Bemühen um die Passbeschaffung und auch die geklärte Identität zwingende Voraussetzung für die Erlangung einer Ausbildungsduldung. Zu allen Details sei auf unseren sehr ausführlichen Artikel zur Ausbildungsduldung verwiesen.

 

Beschäftigungserlaubnis bei Duldung

Bei Menschen mit Duldung besteht ein Beschäftigungsverbot, wenn sie bei der Beschaffung eines Passes oder Passersatzpapiers nicht mitwirken und aus diesen selbst zu vertretenden Gründen  nicht abgeschoben werden können. Daneben gibt es noch die anderen Beschäftigungsverbote nach § 60a Abs. 6 AufenthG, die hier jedoch nicht Gegenstand des Themas sind.

Bei der Ermessensentscheidung über die Erteilung der Beschäftigungserlaubnis kann die Ausländerbehörde ggf. die nicht geklärte Identität als einen Gesichtspunkt bei der Abwägung berücksichtigen, wenn eine Identitätsklärung möglich und zumutbar ist.

Grundsätzlich ist für Menschen mit Duldung immer eine Beschäftigungserlaubnis erforderlich.

 

Beschäftigungserlaubnis im Asylverfahren

Bei Menschen im Asylverfahren greifen dann wieder die o.g. Ausnahmen. Die Passbeschaffung kann grundsätzlich nicht verlangt werden. Die Mitwirkungspflicht zur Identitätsklärung besteht dennoch.

Bei Menschen im Asylverfahren besteht kein Beschäftigungsverbot, wenn sie bei der Beschaffung eines Passes oder Passersatzpapiers nicht mitwirken. Bei der Ermessensentscheidung über die Erteilung der Beschäftigungserlaubnis kann die Ausländerbehörde ggf. die nicht geklärte Identität als einen Gesichtspunkt bei der Abwägung berücksichtigen, wenn eine Identitätsklärung möglich und zumutbar ist.

Auch hier gilt, dass es für bestimmte Gruppen Beschäftigungsverbote gibt, die jedoch nicht Gegenstand dieses Beitrages sind.

 

Wichtigste gesetzliche Grundlagen

§ 15 Asylgesetz

§ 15
Allgemeine Mitwirkungspflichten
(1) Der Ausländer ist persönlich verpflichtet, bei der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Dies gilt auch, wenn er sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lässt.
(2) Er ist insbesondere verpflichtet,

1.
den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden die erforderlichen Angaben mündlich und nach Aufforderung auch schriftlich zu machen;

2.
das Bundesamt unverzüglich zu unterrichten, wenn ihm ein Aufenthaltstitel erteilt worden ist;

3.
den gesetzlichen und behördlichen Anordnungen, sich bei bestimmten Behörden oder Einrichtungen zu melden oder dort persönlich zu erscheinen, Folge zu leisten;

4.
seinen Pass oder Passersatz den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen;

5.
alle erforderlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen, die in seinem Besitz sind, den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen;

6.
im Falle des Nichtbesitzes eines gültigen Passes oder Passersatzes an der Beschaffung eines Identitätspapiers mitzuwirken;

7.
die vorgeschriebenen erkennungsdienstlichen Maßnahmen zu dulden.
(3) Erforderliche Urkunden und sonstige Unterlagen nach Absatz 2 Nr. 5 sind insbesondere

1.
alle Urkunden und Unterlagen, die neben dem Pass oder Passersatz für die Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit von Bedeutung sein können,

2.
von anderen Staaten erteilte Visa, Aufenthaltstitel und sonstige Grenzübertrittspapiere,

3.
Flugscheine und sonstige Fahrausweise,

4.
Unterlagen über den Reiseweg vom Herkunftsland in das Bundesgebiet, die benutzten Beförderungsmittel und über den Aufenthalt in anderen Staaten nach der Ausreise aus dem Herkunftsland und vor der Einreise in das Bundesgebiet sowie

5.
alle sonstigen Urkunden und Unterlagen, auf die der Ausländer sich beruft oder die für die zu treffenden asyl- und ausländerrechtlichen Entscheidungen und Maßnahmen einschließlich der Feststellung und Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit in einen anderen Staat von Bedeutung sind.
(4) Die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden können den Ausländer und Sachen, die von ihm mitgeführt werden, durchsuchen, wenn der Ausländer seinen Verpflichtungen nach Absatz 2 Nr. 4 und 5 nicht nachkommt und Anhaltspunkte bestehen, dass er im Besitz solcher Unterlagen ist. Der Ausländer darf nur von einer Person gleichen Geschlechts durchsucht werden.
(5) Durch die Rücknahme des Asylantrags werden die Mitwirkungspflichten des Ausländers nicht beendet.

 

 

§ 72 Asylgesetz – Erlöschen

(1) Die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erlöschen, wenn der Ausländer
1.
sich freiwillig durch Annahme oder Erneuerung eines Nationalpasses oder durch sonstige Handlungen erneut dem Schutz des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, unterstellt,
1a.
freiwillig in das Land, das er aus Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder außerhalb dessen er sich aus Furcht vor Verfolgung befindet, zurückgekehrt ist und sich dort niedergelassen hat,
2.
nach Verlust seiner Staatsangehörigkeit diese freiwillig wiedererlangt hat,
3.
auf Antrag eine neue Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er erworben hat, genießt oder
4.
auf sie verzichtet oder vor Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung des Bundesamtes den Antrag zurücknimmt.
(2) Der Ausländer hat einen Anerkennungsbescheid und einen Reiseausweis unverzüglich bei der Ausländerbehörde abzugeben.

 

 

§ 5 Aufenthaltsgesetz – Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen

 

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass
1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.
(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer
1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht. Von Satz 1 können in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zugelassen werden, wenn sich der Ausländer gegenüber den zuständigen Behörden offenbart und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand nimmt. Das Bundesministerium des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle kann in begründeten Einzelfällen vor der Einreise des Ausländers für den Grenzübertritt und einen anschließenden Aufenthalt von bis zu sechs Monaten Ausnahmen von Satz 1 zulassen.

 

 

§ 48 Aufenthaltsgesetz – Ausweisrechtliche Pflichten

 

(1) Ein Ausländer ist verpflichtet,
1.
seinen Pass, seinen Passersatz oder seinen Ausweisersatz und
2.
seinen Aufenthaltstitel oder eine Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung
auf Verlangen den mit dem Vollzug des Ausländerrechts betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und vorübergehend zu überlassen, soweit dies zur Durchführung oder Sicherung von Maßnahmen nach diesem Gesetz erforderlich ist.
(2) Ein Ausländer, der einen Pass oder Passersatz weder besitzt noch in zumutbarer Weise erlangen kann, genügt der Ausweispflicht mit der Bescheinigung über einen Aufenthaltstitel oder die Aussetzung der Abschiebung, wenn sie mit den Angaben zur Person und einem Lichtbild versehen und als Ausweisersatz bezeichnet ist.
(3) Besitzt der Ausländer keinen gültigen Pass oder Passersatz, ist er verpflichtet, an der Beschaffung des Identitätspapiers mitzuwirken sowie alle Urkunden, sonstigen Unterlagen und Datenträger, die für die Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit und für die Feststellung und Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit in einen anderen Staat von Bedeutung sein können und in deren Besitz er ist, den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden auf Verlangen vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen. Kommt der Ausländer seiner Verpflichtung nicht nach und bestehen tatsächliche Anhaltspunkte, dass er im Besitz solcher Unterlagen oder Datenträger ist, können er und die von ihm mitgeführten Sachen durchsucht werden. Der Ausländer hat die Maßnahme zu dulden.
(3a) Die Auswertung von Datenträgern ist nur zulässig, soweit dies für die Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit des Ausländers und für die Feststellung und Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit in einen anderen Staat nach Maßgabe von Absatz 3 erforderlich ist und der Zweck der Maßnahme nicht durch mildere Mittel erreicht werden kann. Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass durch die Auswertung von Datenträgern allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt würden, ist die Maßnahme unzulässig. Der Ausländer hat die notwendigen Zugangsdaten für eine zulässige Auswertung von Datenträgern zur Verfügung zu stellen. Die Datenträger dürfen nur von einem Bediensteten ausgewertet werden, der die Befähigung zum Richteramt hat. Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung, die durch die Auswertung von Datenträgern erlangt werden, dürfen nicht verwertet werden. Aufzeichnungen hierüber sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsache ihrer Erlangung und Löschung ist aktenkundig zu machen. Sind die durch die Auswertung der Datenträger erlangten personenbezogenen Daten für die Zwecke nach Satz 1 nicht mehr erforderlich, sind sie unverzüglich zu löschen.
(4) Wird nach § 5 Abs. 3 oder § 33 von der Erfüllung der Passpflicht (§ 3 Abs. 1) abgesehen, wird ein Ausweisersatz ausgestellt. Absatz 3 bleibt hiervon unberührt.

115 Gedanken zu „Passbeschaffung: Wer muss, wer sollte, wer darf, wer nicht?“

  1. “Aufenthaltsbestattung” … auch eine Möglichkeit, die Anzahl der Einwanderer zu verringern – evt. solltet Ihr im Text doch lieber wieder eine “Aufenthaltsgestattung” daraus machen 😉

    LG vom Fehlerteufel
    Hanschi

    Antworten
  2. Was kann ein anerkanner syrischer Flüchtling tun, wenn er an seine Mutter in Syrien eine beglaubigte Vollmacht schicken muss, die nur bei der syrischen Botschaft in Berlin zu bekommen ist, die er aber, wenn ich es richtig verstanden habe, gar nicht aufsuchen darf?

    Antworten
    • Muss man dafür denn zur Botschaft? Wenn ja dann kann ja im Grunde jeder gehen. Beglaubigung eines Dokumentes bestätigt ja nur, dass das vorgelegte Papier dem beglaubigten entspricht.

      Antworten
  3. “Anmerkung: Bei Klage auf Verbesserung der nur zuerkannten Abschiebungsverbote erhält man ohnehin noch keine Aufenthaltserlaubnis, sondern weiterhin eine Aufenthaltsgestattung.”

    Das stimmt so nur für die Klage gegen den nur zuerkannten nationalen Abschiebeschutz. Es stimmt nicht, wenn die Klage sich auf den nur zuerkannten Subsidären Schutz bezieht. Dann besteht Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis, BT-DRs 18/9423 Frage 15, http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/pdf/Asylklage_BTDrs_18_9423.pdf

    Antworten
  4. @Heike:
    Jetzt nur mal so neben die Tüte gekotzt:

    Ist es nicht vielleicht möglich, die Urkunde eines deutschen Notars (notariell begleubigte oder sogar beurkundete Vollmacht) nach Syrien zu schicken? Unter Umständen erkennen syrische Behörden diese an.
    Man kann grds. unterscheiden zwischen drei Varianten:
    1. Urkunden werden zwischen zwei Staaten bedingungslos anerkannt (dürfte zwischen Deutschland und Syrien eher nicht si sein)
    2. Die Urkunde bedarf weiterhin einer Apostille
    3. Die Urkunde bedarf einer Legalisation

    Zudem kann es aber auch sein, dass ein Staat die Urkunden eines anderen überhaupt nicht anerkennt. So könnte es mit syrischen Urkunden in Deutschland sein, wenn es kein dem deutschen Recht entsprechendes Verfahren zur Herstellung öffentlicher Urkunden gibt. Bei Syrien ist wohl momentan auch fraglich, wie und ob das Staatswesen überhaupt funktioniert.
    Ob Syrien deutsche Urkunden anerkennt, weiß ich nicht.
    Schau mal auf der Seite des Auswärtigen Amtes- eine Liste was in welchen Ländern erforderlich ist, habe ich nicht gefunden, aber so etwas gibt es.

    http://www.konsularinfo.diplo.de/Vertretung/konsularinfo/de/05/Urkundenverkehr__Allgemein/__Urkundenverkehr.html

    http://www.konsularinfo.diplo.de/contentblob/1615024/Daten/7315425/Urkunden_Deutsche_oeffentliche_imAusland.pdf

    Antworten
  5. Oben steht ja, dass es einen Rechtsanspruch auf einen elektronischen Aufenthaltstitel gibt, wenn jemand den subsidiären Status hat, aber die Klage auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft läuft. Die hiesige Ausländerbehörde verweigert aber den EAT mit der Begründung, dass über die Klage ja bald entschieden werde (was auch immer bald ist) und man nicht bereit ist, die EAT in Auftrag zu geben, und auch ein grauer Pass wird nicht ausgestellt. Was tun? Die Fiktionsbescheinigung ist ja eigentlich nur mit einem Pass zusammen gültig, oder?

    Antworten
    • Das kann ist ziemlicher Unsinn. Die Ausländerbehörde weiß weder wann noch wie ein Gericht entscheidet. Mit Zuerkennung des subsidiärem Schutzes ist auch bereits Kraft Gesetz eine Aufenthaltserlaubnis erteilt. Man kann dann nur auf einen schriftlichen Bescheid bestehen, den man gerichtlich angreifen kann

      Antworten
    • Wir haben den Beitrag unter 8. noch einmal ergänzt um die Hinweise des BMI zur Passbeschaffung für eine Aufenthaltserlaubnis. Bei den humanitären Titeln nach § 25 Abs. 1-3, also auch subsidiärer Schutz, ist der Pass keine Voraussetzung!

      Antworten
  6. Kennt Ihr die folgende Aussage von Bundesinnenminister De Maziere zur Passpflicht?

    “Nach § 5 Abs. 1 AufenthG setzt die Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Regel voraus, dass die Passpflicht erfüllt wird, d.h. der Ausländer einen anerkannten Pass oder Passersatz besitzt. Diese Regel gilt jedoch nicht für die Fälle, in denen ein Aufenthaltstitel nach Zuerkennung eines subsidiären Schutzes erteilt werden soll. Hier ist von einem Erfordernis der Passpflicht ausdrücklich abzusehen (vgl. §§ 5 Abs. 3 S. 1 i.V.m. 25 Abs. 2 AufenthG).”

    Dies stammt aus dem WDRforyou-Beitrag
    https://www.facebook.com/WDRforyou/videos/1115039081938812/

    Ich habe bei der WDR-Redaktion nachgefragt und sie schickten mir die o.g. Zitat aus der schriftlichen Antwort des Bundesinnenministeriums.

    Antworten
    • Danke für den Text und Hinweis. Es ist ja auch richtig, dass die Aufenthaltserlaubnis an sich bei subsidiärem Schutz auch ohne Pass erteilt wird. Dennoch wird oft danach die Passbeschaffung verlangt und kein Reiseausweis ausgestellt.

      Antworten
      • Hallo,folgendes Problem. Ich 41 Mutter eines 20 jährigen autistischen Jungen habe heute eine Duldung bekommen und weis nicht mehr weiter! Bin bei eine polnische roma Familie aufgewachsen in essen in der Schule haben die Kinder nicht geschickt ab und zu ist eine Lehrerin ins Wohnwagen gekommen das war alles. Als ich 14 war sollte ich einen jungen heiraten der ich bis dahin als Bruder dachte. Ich habe dann efahren das meine leibliche Mutter eine deutsche war und mich als baby bei der Familie gelassen hat. Bis dato hab ich gedacht die frau die mich großgezogen hat wäre meine Mutter! Nun gut die Information hat mich sehr mitgenommen aber was sollte ich tun ohne deutsch sprach Kenntnisse. Als musste ich die Beziehung mit dem Jungen annehmen ohne widerrede. 3 kinder bekommen bin sehr schlecht behandelt worden von der Familie also bin ich mit 20 Jahren abgehauen nach Saarbrücken Saarland bei eine Bekannte die ich kennen gelernt habe. Die roma Familie hat mich gefunden und mir unter Drohungen die kinder abgeholt. Ich hatte wirklich sehr viel Angst vor der Familie also bin ich auch nicht bei Polizei gewessen und hab einfach nix gemacht. Hab dann mit anderen mann mein sohn bekommen die Beziehung ist auch kaputt gegangen nun gut. Hatte ganze Zeit Aufenthaltserlaubnis bis vor ca. 3 jahren mir die Ausländerbehörde mitgeteilt hat das ich angeblich mit meine leiblichen mutter aus polen gekommen bin. Ok das wäre schon die 3 Mutter in meinem Leben. Habe gesagt ich will eine DNA test da drauf hat die Ausländerbehörde nicht reagiert und hat mir eine Duldung ausgestellt. Mein sohn nicht der hat einen Fiktion Dokument weis er hier in Deutschland geboren ist zu schule gegangen ist und hier in berhinderte Werkstatt arbeitet. Jetzt in der duldung steht bei mir andere Name mit Zusatz Namen die ich mein ganzes Leben geführt habe. Ich bin auch Betreuer meinens sohns. Was kann ich tun was passiert jetzt mit mir? Anwalt hat alles bei verfassungsrecht geschickt.

        Antworten
  7. Sehr informativ, danke!
    Wie sieht es aus bei abgelehntem Asylantrag ohne Abschiebungshindernisse, gegen den mit guter Aussicht Klage erhoben wurde? Ist eine Ausbildungsduldung möglich?
    Auch für schulische oder duale Ausbildungen sicher?
    Den MSA hat der junge Afghane bereits erlangt, besucht eigentlich jetzt die Oberstufe, aber dort ist er ja im Falle einer neg. beschiedenen Klage nicht geschützt, oder?

    Antworten
    • Bei einfacher Ablehnung und Klage ist er ja noch im Asylverfahren. Dann kann er mit Zustimmung der Ausländerbehörde auch eine Ausbildung beginnen. Die Ausbildungsduldung kommt dann immer noch in Betracht. Entscheidend ist eine qualifizierte Berufsausbildung. Die kann auch schulisch stattfinden, wenn das in dem Beruf so ist oder eben klassisch Dual. Nur der reine Schulbesuch an sich hat keine Bedeutung.

      Antworten
  8. Wir haben den Beitrag unter 8. noch einmal ergänzt um die Hinweise des BMI zur Passbeschaffung für eine Aufenthaltserlaubnis. Bei den humanitären Titeln nach § 25 Abs. 1-3, also anerkannte Flüchtlinge, subsidiärer Schutz und Abscheibungsvrbote, ist der Pass keine Voraussetzung!

    Antworten
  9. Wer hat Erfahrung mit der Verlängerung der Gültigkeit eines vorhandenenPasses? Erfolgt das nur in Berlin und mit direkten Personenkontakt oder geht es auch über die Gemeinde, in der der Asylbewerber gemeldet ist, arbeit und auch dort lebt? Wie lange dauert das?
    Danke…

    Antworten
  10. Nach 1 Jahr subsidiärer Schutz wurde jetzt die Verlängerung eingereicht…es hieß, da ein syrischer Pass vorliegt, der bis Dezember 2017 gültig sei, brauche er eine Verlängerung der Gültigkeit. Erst dann bekäme er 2 Jahre subsidären Schutz weiter…

    Antworten
  11. Dann müsste theoretisch ein Passersatz ausgestellt werden, ist aber eigentlich auch doof, weil er ja einen hat. Die Frage ist, wie kompliziert ist die Verlängerung eines bestehenden Passes…

    Antworten
      • …nicht kompliziert, insofern es wie bei einem neuen deutschen Pass gehen würde…Abgleich der Daten bei der Gemeinde und der Datentransfer an die syrische Botschaft und 6 Wo später kommt Pass

        …kompliziert, wenn die Person das selbst veranlassen müsste…wie? und wie lange das dauern würde….

        Vielen Dank für die bisherigen Auskünfte !!

        Antworten
    • …vielen herzlichen Dank für Ihre E-Mail und der von Ihnen vorgenommenen Abfrage bei den anderen Verbänden.

      Nach § 5 Abs. 3 S. 1 AufenthG ist von der Erfüllung der Passpflicht abzusehen, wenn ein Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 2 S. 1 2. Alt AufenthG (subsidiärer Schutz) oder 25 Abs. 3 AufenthG erteilt oder verlängert wird (vgl. § 8 Abs. 1 AufenthG). Die Erteilung oder Verlängerung eines AT ist in diesen Fällen nicht von der Erfüllung der Passpflicht nach § 3 Abs. 1 AufenthG abhängig zu machen.

      Im Rahmen der Ausländerreferentenbesprechung (ARB) vom 9./10. Mai 2017 wird der Bund (BMI) auf die oben beschriebene Praxis aufmerksam machen und die geltende Rechtslage mit den Ländervertretern erörtern. Bei der ARB handelt es sich um ein in der Regel halbjährlich stattfindendes Treffen von Vertretern des Bundes und der Länder, um sich zu aktuellen Fachfragen des Ausländerrechts auszutauschen und zu verständigen.

      Bei weiteren Rückfragen stehe ich jederzeit sehr gerne zur Verfügung.

      Mit freundlichen Grüßen

      Referat M 3 – Aufenthaltsrecht; humanitäre Aufnahme
      Bundesministerium des Innern
      Alt-Moabit 140, 10559 Berlin

      Antworten
  12. Lieber Chris,

    kannst Du mir bitte bei der Klärung folgender Frage helfen? Trotz intensiven Suchens habe ich im Internet dazu nichts eindeutiges gefunden.

    Der Reisepass eines in Berlin lebenden Syrers mit subsidiärem Schutz bis Mitte 2019 läuft in zwei Monaten ab. Ist es für ihn zumutbar (und empfehlenswert), beim Syrischen Konsulat in Berlin eine (sehr teure) Verlängerung des Reisepasses zu beantragen?

    Gibt es Erkennisse darüber, wie in Berlin die Erteilung eines deutschen “Ersatzreisepasses” für syrische Flüchtlinge gehandhabt wird? Für die Erteilung dieses Dokuments muss nachgewiesen werden, “dass die Passerteilung von unzumutbaren Bedingungen abhängig ist (z.B. Schmiergeldzahlungen) oder es aus anderen Gründen nicht zumutbar ist, den Pass zu beantragen (z.B. weil dadurch Ihre Angehörigen in Ihrem Heimatland gefährdet werden könnten)”. In welcher Form werden diese “Nachweise” denn verlangt?

    Ohne syrischen Reisepass oder deutsches Ersatzdokument sind Reisen ins Ausland nicht möglich.
    Danke!

    Antworten
    • In Berlin erhalten auch subsidiär Geschützte Syrer relativ Problemlos einen Reiseausweis. Woher stammen denn Deine Zitate? Die sind grundsätzlich richtig, in Berlin ist das aber auch grundsätzlich entschieden. Wenn es bei der Beantragung Probleme geben sollte, kannst Du mich gerne ansprechen. Ansonsten verweise mal auf die VAB BAufenthV.5. letzter Satz 😉

      Antworten
  13. Hallo Chris,
    kannst Du mir bitte die Frage beantworten, wie es sich bei einem Syrer mit einer Aufenthaltserlaubnis nach Paragraph 23 Abs.2 verhält? Er hat jetzt schon länger eine Fiktionsbescheinigung und die Ausländerbehörde macht die Verlängerung der 23 Abs.2 Aufenthaltserlaubnis von der Vorlage eines syrischen Passes abhängig. Diesen hatte er bereits 2015 verloren, sodass das deutsche Konsulat in der Türkei ihm 2015 einen Passersatz mit kurzer Gültigkeit ausgestellt hat. Muss/ darf er nun einen syrischen Pass beantragen? Ist in Anbetracht der hohen Ausweiskosten die Stellung eines Asylantrags die bessere Lösung?
    Vielen Dank,
    Nicole

    Antworten
    • Ist das im Rahmen des Landesaufnahmeprogrammes in Berlin erfolgt? I.d.R. sollte ein Reiseausweis ausgestellt werden und damit auch die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden können. Berlin verlangt in anderen Fällen (subsidiärer Schutz) auch keinen Botschaftsbesuch

      Antworten
  14. Sehr geehrte Damen und Herren,
    ich habe die folgende Frage und ich hoffe sehr, dass Sie mir helfen könnten, weil ich die Antwort weder in Ausländerbehörde noch in BAMF gefunden habe.
    Ich möchte erstmal meine Situation klären:
    Ich kam aus Syrien nach Deutschland-Berlin am Oktober 2014 mit einem Studiumvisum. Nach einem Jahr habe ich mich als Asyl beantragt und ab September 2015 bin ich als anerkannte Flüchtlinge in Berlin.
    Vom September 2015 bis Februar 2017 hatte ich die Aufenthaltserlaubnis nach §25 Abs.2 und die sog. Blaue Flüchtlingspass (Reiseasweiß).

    Seit Februar 2017 habe ich einen Job gefunden und habe meine Aufenthaltstitel geändert. Nun habe ich seit Febrauer 2017 die (Blaue Karte) Aufenthaltstitel nach §19.

    Meine Frage :
    Wie kann ich meine Flüchtlingestatus erlöchen und absagen? Und wie und wo kann ich die Reiseausweiss (Blaue Flüchtlingspass) zurückgeben?

    Ich bitte Sie um Hilfe und Klärung, was ich machen soll.

    Vielen Dank für Ihr Bemühen.
    Ich warte auf Ihre Antwort.

    Mit freundlichen Grüßen
    Imad

    Antworten
  15. Imad, wie konntest du von Asyl auf Blue Card wechseln? Normalerweise geht das nicht.
    Mein Syrischer Freund ist Arzt und möchte das auch machen.
    Weiss sonst jemand hier, wie das geht? Bitte PN an (soundjata at gmx de)

    Antworten
  16. Pingback: Passbeschaffung / Wichtige Informationen! | offenbacher-flüchtlingshilfe
  17. Der Syrische Vater ( Flüchtling ) hat seine Kinder mit einem Visum im Rahmen des Familiennachzug nach Deutschland geholt.Jetzt muss die Aufenthaltserlaubnis der Kinder verlängert werden. Dazu muss der syrische Pass verlängert werden. Kann der Vater einfach indieBotschaft gehen,unddaserledigen, ohne seinen schutz zu verlieren?

    Antworten
    • Sie meinen zur Frage der Passbeschaffung bei subsidiärem Schutz?

      “Ausnahme: Die Feststellung der Unzumutbarkeit der Passbeschaffung ergibt sich für syrische Staatsangehörige aus den Feststellungen im Bescheid des BAMF, solange subsidiärer Schutz gewährt wird.”

      VAB B.AufenthV.5 Reiseausweis für Ausländer

      Antworten
  18. Hallo Chris,
    ich hoffe, Sie können helfen:
    vor meiner Flucht nach Deutschland haben mir die syrischen Behörden einen Pass ausgestellt. Leider hat man dabei meinen Namen falsch geschrieben (in der Geburtsurkunde steht Mustafa Tayara, im Pass Moustafa Taiyara). Diesen syrischen Pass musste ich zur Einleitung des Asylverfahrens vorlegen, sodass mein elektronischer Aufenthaltstitel in Deutschland jetzt die falsche Schreibweise übernommen hat. Alle anderen Dokumente in Deutschland haben die Schreibweise der Geburtsurkunde (liegt in deutscher Übersetzung vor) übernommen. Ich habe jetzt beim Landesamt für Bürger-und Ordnungsangelegenheiten, Friedrich-Krause-Ufer 24, Frau Wiese , Zi: 064) darum gebeten, den Namen im deutschen Ausweisdokument zu korrigieren. Dort teilte man mir mit, dass das nur mit der Geburtsurkunde nicht geht und hat mich aufgefordert, einen neuen syrischen Pass vorzulegen. Davon abgesehen, dass das mit erheblichen Kosten verbunden ist, bekomme ich keinen syrischen Pass ausgestellt, da in Deutschland ein Asylverfahren läuft. Was kann ich machen, um mein Leben in Deutschland mit korrekten und somit gültigen Papieren zu führen?
    Mit freundlichen Grüßen, in der Hoffnung, dass Sie mir helfen können
    Mustafa Tayara

    Antworten
    • Hallo Mustafa,

      Ich fürchte, dass es im Moment schwierig ist, das zu korrigieren. Zu befürchten ist eher, dass man evtl. die Richtigkeit von Unterlagen bezweifelt, wenn amtliche Dokumente unterschiedliche Angaben enthalten.
      Aber das muss man natürlich abwarten.

      Antworten
  19. Hallo,
    ich versuche für eine syrische Familie herauszufinden, was sie machen muss, damit sie einen blauen oder grauen Pass bekommt. Ihr Pass wird nicht anerkannt, weil er aus Al_Hasakah stammt, die nicht anerkennt werden. Sie hat subsidären Schutz, Aufentshaltstitel und von der Botschaft in Beirut eine beglaubigt Heiratsurkunde, ferner liegt das Familienbuch aus Syrien vor.
    Ihr viertes Kind wurde in Berlin geboren, trägt jetzt den Namen der Mutter und bekommt auch keinen Pass, weil die Mutter keinen hat.
    Was können sie machen?
    Liebe Grüße
    Boris Keidies

    Antworten
  20. Hallo, ich brauche eine Info wegen der Passbeschaffung bei subsidiärem Schutz
    Die Ausländerbehörde sagte zu meinem Mann , sie müssen zu Botschaft gehen also somalische Botschaft
    Erst bekommt er ein Brief zugeschickt
    das Brief darf nicht gelesen werden
    Was soll das heißen
    Was könnte drin stehen
    Der darf das nicht aufmachen
    Danke im voraus

    Antworten
  21. Hallo Chris!
    Ein syrischer Freund möchte seine Verlobte aus Syrien nachholen und hier heiraten. Für das Standesamt braucht er einen syrischen Reisepass, den er leider nicht hat (sub. Schutz). Gibt es eine Möglichkeit, dass er nicht der Botschaft einen Reisepass bekommt? (Der Freund kommt aus Bayern). Vielen Dank für Ihre Antwort, Lg, Claudia

    Antworten
  22. Hallo Chris

    PassBeschaffung für Erteilung niederlassungserlaubnis .

    die Verfahren für PassBeschaffung schon durchgeführt 2010 ,seit 2012 habe ich deutsche reissausweiss für Ausländer und PassBeschaffung als unzummtbar und unmöglich festgestellt jetzt verlangt AB wieder PassBeschaffung?? für Erteilung mein niederlassungserlaubnis,ich kann nicht mehr kannst Du bitte mir helfen.
    Geben Sie mir bitte auch ihr kontakte info?

    Wagih

    Antworten
    • Du hast subsidiären Schutz? Für die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis, und das ist auch die Niederlassungserlaubnis, gelten die gleichen Voraussetzungen wie für die Erteilung. Danach ist weiterhin kein Pass nötig. Aber bitte lass Dich sonst anwaltlich beraten dazu

      Antworten
  23. Hallo Chris,

    Vielen Herzlichen Dank für die antwort.

    1- ich habe abschiebungvorbot von Verwaltungsgericht , bundesamt ( BAMF) seit 03.02.2012 .
    seit 18.06 2012 hab ich Aufenthalterlaubnis ( 25 abs 3 AufenthaltG) ,
    des verfahren für PassBeschaffung von 2010 bis 18.06.2012 durchgeführt ,hab ich bemüht und mit bewirkt…am ende wrid die ABH entschieden das die PassBeschaffung als unzummtbar und unmöglich festgestellt und am 18.06.2012 für mich reissausweiss für ausländer( grau Psss) ,mein Aufenthalterlaubnis ausgestellt .

    Am 08.11.2016 hab ich antag auf Niedlassungerlaubnis gemacht , alle voraussetzung ist seit November 2017 ist erfüllt ,denn kommt neu punkt in spiel !!!,für verweigerung mein niederlassungserlaubnis nicht zu erteilen und des ist die alte ???!!! ( PassBeschaffung).

    Die Schön durchgeführt von 2010 bis 18.06.2012 da durch diese druck bin ich schwerbehinderten geworden… und darf diese verfahren nicht wiederholen? Nein es werde nicht mehr reissausweiss für ausländer für mich aus gestelt ! Aufenthalterlaubnis keine Probleme ! ,aber Niederlassungserlaubnis muss National Pass! (17 jahre lebe ich hier in Deutschland sehr lange kein kontakt mehr mit meinen Heimat) ..

    Es ist untragbar da ich schwer krank 24 stunden zu hause mit pflege….70% schwer behindrung,Schlaganfall…
    -Doch ABH verweigert weiter es bleibt nur diese punkte( PassBeschaffung )und kann ich endlich mein Niederlassungserlaubnis bekommen und mein schwer Krankheit lage verbessern…. , abwoll diese verfahren von 2010-2012 durchgeführt und seither habe ich diesen grau Pass.

    Anwalt,Beratungsstellen… Sagen , ABH Dürfen dieses verfahren nicht verderhollen da die PassBeschaffung ist erfüllt weil ich Reissausweiss für Ausländer habe……Ausländer Behörde weigert weiter und ich leider daswagen darunter….
    ich bitte um hilfe ich kann nicht mehr.
    Bitte rufen sie mich auf 015217838402

    Vielen Herzlichen Dank

    Antworten
  24. Hallo, leider kam eine ähnliche Frage schon einmal, aber ich möchte zu meinem konkreten Fall gerne nochmals nachfragen.

    Mein Schwager wohnt derzeit in Baden-Württemberg und hat nun einen Arbeitsvertrag zu Mitte Mai in Berlin unterzeichnet. Jetzt suchen wir schon verzweifelt seit ein paar Wochen eine Wohnung in Berlin-leider vergeblich-weil: sein Aufenthalt wurde ihm nur bis zum 21.3.2019 verlängert. Begründung: der syrische Pass ist nur bis dahin gültig. Mit diesen Bedingungen finden wir wiederum keine Wohnung oder bekommen einen WBS, weil alle auf einen gültigen Aufenthaltstitel von mindestens noch einem Jahr bestehen.
    Leider interessiert die Ausländerbehörde all das nur wenig und wir dürfen uns sogar anhören, dass mein Schwager angeblich der einzigste Problemfall sei und Sie sowas noch nie erlebt haben.

    Wir sind jedenfalls ziemlich frustriert und möchten hierzu gerne einmal deine/eure Tipps hören.

    Vielen lieben Dank! (:

    Antworten
  25. Ich vergaß noch zu sagen, dass er natürlich mit seiner Familie (er, seine Frau und 2 Kinder), nach Berlin möchte und entsprechend auch nicht eben ein WG-Zimmer gewünscht ist, sondern eine richtige 3-4 Raumwohnung zur Miete.

    Antworten
  26. Hallo ,
    ich bin als anerkannter syrischer Flüchtling und bin Student .
    Ich möchte gerne wissen , ob es mir erlaubt ist , ein Visum nach libanon mit blauen Pass zu beantragen, um meine Familie etwa zwei Wochen zu besuchen.
    Für Ihre Antwort bin ich sehr dankbar .
    MFG
    Yamen

    Antworten
    • Hallo Yamen, natürlich ist das erlaubt. Mit einer Aufenthaltserlaubnis kannst Du auch ganz normal reisen. Für das Visum musst Du Dich mit der libanesischen Bitschaft in Verbindung setzen. Mit freundlichen Grüßen Chris

      Antworten
  27. Hallo,

    ich habe eine Frage zu folgender Situation: Ich betreue einen syrischen Flüchtling, der allerdings nur in Besitz des Reisepasses für palästinensische Flüchtlinge ist. Er hat in Deutschland subsidiären Schutz, in seinem Aufenthaltstitel ist als Staatsangehörigkeit “xx” angegeben. Laut Ausländerbehörde soll er sich dennoch in der syrischen Botschaft einen Reisepass besorgen (sein aktueller Reisepass ist abgelaufen). Zeitgleich ist aber ansich ja Syrien gar nicht zu 100% sein Land, sondern er hat dort auch als Flüchtling gelebt.
    Die palästinensische Mission (keine Botschaft) in Berlin stellt auch Reisepässe aus.
    Ich habe bei der Ausländerbehörde nach einem blauen Pass gefragt, es hieß aber, dass er den nicht bekommen kann, da er ja bei der syrischen Botschaft einen neuen Reisepass beantragen könnte. Seine Familie lebt noch in Syrien und er hat Sorge, dass seine Familien mit Konsequenzen zu rechnen hat, sofern er einen Reisepass beantragt.
    Besteht irgendwie die Möglichkeit einen blauen Pass zu bekommen? Er befindet sich in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis – kann sowas helfen?

    Vielen Dank für die Hilfe,

    Marie

    Antworten
  28. Hallo, ich habe folgende Frage und bitte Sie um eine Antwort
    Ich und meine Frau kommen und Syrien und sind als Flüchtlinge anerkannt. Wir sind verheiratet haben aber keine Heiratsurkunde und diese wurde vom Standesamt verlangt um uns als eine Familie beim Rathaus anmelden zu können.
    Die Frage ist dürfen wir uns durch einen Anwalt oder Verwandte die Heiratsurkunde in Syrien ausstellen und nach Deutschland schicken lassen?? Weil wir hier als Flüchtlinge anerkannt sind??
    Vielen Dank im Voraus
    Beste Grüße

    Antworten
  29. Hallo Chris,

    ich habe das alles aufmerksam gelesen. Wenn ich es richtig verstehe, ist es für einen Syrer, der nur als subsidiär Geschützter anerkannt wurde und dagegen beim Verwaltungsgericht klagt, nicht möglich einen Reiseausweis zu erhalten, oder? Er bekommt den “blauen” nicht, da keine Anerkennung als Flüchtling vorliegt. Und er erhält den “grauen” Reiseausweis für Ausländer nicht, da die Ausländerbehörde in Berlin ihn zur syrischen Botschaft schickt. Dort kann er aber nicht hingehen, da er verfolgt wird und das auch gegenüber dem BAMF/Verwaltungsgericht durchsetzen möchte (Klage).

    Oder gibt die Ausländerbehörde Reiseausweise für Ausländer an Syrer, solange sie eine Klage auf volle GFK-Anerkennung eingereicht haben?

    Danke für eine Auskunft!

    Antworten
    • Im Prinzip bedeutet es genau das. Und einen grauen Reiseausweis gibt es inzwischen nur noch dann, wenn die Passbeschaffung demjenigen unmöglich oder unzumutbar ist. Es ist zumindest einen Versuch wert, mit der Argumentation zur laufenden Klage einen Reiseausweis zu beantragen

      Antworten
  30. Hallo,
    ich habe nun schon das Internet durchforstet und mit dem Auswärtigen Amt, sowie der Britischen Botschaft telefoniert. Aber irgendwie kann mir keiner eine genaue Antwort geben.
    Vielleicht hat ja hier schon jemand eine entsprechende Erfahrung gemacht.
    Hier meine Frage:
    Gilt der graue Reiseausweis für Ausländer genau wie ein deutscher Reisepass? Wenn der Inhaber, ursprünglich aus Afghanistan mit Aufenthaltserlaubnis wegen Abschiebeverbot, also nach England reisen möchte, braucht er dann ein Visum, weil er nicht Deutscher ist oder braucht er keines, weil er ein in Deutschland ausgestelltes Reisedokument hat?
    Großbritannien gehört ja nicht (mehr) zum Schengengebiet. Nach Mallorca war es kein Problem. Aber Großbritannien ist irgendwie schwammig mit seinen Aussagen.
    Wir wollen keine bösen Überraschungen am Flughafen haben.

    Antworten
  31. Kann ein Flüchtling in seiner Botschaft eine Ehevollmacht beantragen?
    Ich komme aus Afghanistan und brauche ich eine vollmacht von Afghanische Botschaft.

    Antworten
  32. Hallo,
    ich betreue einen 25 jährigen syrischen Flüchtling, der jetzt seit fünf Jahren in Deutschland ist.
    Er möchte eine Niederlassungserlaubnis beantragen.
    Lt. Ausländeramt sind alle Voraussetzungen für die Erlaubnis erfüllt:
    – die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen werden erfüllt
    – seit fünf Jahren Besitz einer Aufenthaltserlaubnis (Abschiebehindernis)
    – gesicherter Lebensunterhalt ( Ausbildungsvertrag Metallbau, 2. Lehrjahr )
    – mindestens 60 Monate Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder Versicherungsunternehmens ( sind nach Aussage des Ausländeramtes nicht erforderlich, da Ausbildungsvertrag)
    – Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung stehen nicht entgegen
    – bei Arbeitnehmern: die Beschäftigung ist erlaubt
    – die erforderliche Erlaubnis für eine Ausübung einer Erwerbstätigkeit liegt vor
    – ausreichende deutsche Sprachkenntnisse (B1)
    – Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet
    – ausreichender Wohnraum ist vorhanden

    Er müsse sich nur noch einen Reisepass bei der syrischen Botschaft besorgen ( Ein gültiger Syrischer Personalausweis liegt vor).
    Er möchte gerne den Reisepass bei der syrischen Botschaft in Berlin beantragen, hat aber die Befürchtung, dass er oder seine in Alleppo lebenden Eltern und Geschwister Schwierigkeiten bekommen könnten, da er den Militärdienst nicht angetreten hat.
    Ich würde sie bitten, mir mitzuteilen, ob trotz dieser angegebenen Punkte ein Risiko besteht.
    Herzlichen Dank.

    Antworten
  33. Hallo,

    irgendwie dreht sich alles im Kreis bei der Beantragung eines abgelaufenen blauen Reisepasses.

    Der Pass ist nach drei Jahren am 04.09.19 abgelaufen. Um einen Termin in Berlin zu bekommen, muss man einen Onlinetermin beantragen. Aber eine Auswahlmöglichkeit für eine Verlängerung für einen blauen Reisepass ist dort nirgends zu finden. Wer weiß Rat, welche Auswahl für die Verlängerung genommen werden muss? Ich möchte vermeiden, dass mein Freund eine falsche Auswahl nimmt, Wochen auf den Termin wartet und dann gesagt bekommt, dass sie nichts machen und er wieder einen neuen Termin machen muss.

    Gleichzeitig hat er einen Termin zur für einen Widerrufs-/Rücknahmeverfahren vom BAMF erhalten. Wird die Neuausstellung eventuell zurückgestellt bis dieser Termin gemacht wurde oder wie ist hier das Verfahren?

    Es wäre schön, wenn ich eine Antwort bekommen könnte.

    Vielen Dank!

    Antworten
    • Wenn er die Aufenthaltserlaubnis verlängert, wird auch der blaue Reiseausweis verlängert. Ich kann das jetzt nicht erkennen, hoffe aber , dass die Verlängerung der AE beantragt wurde und erfolgt ist

      Antworten
  34. Hallo ,
    Ich bin ein annerkanter Flüchtlinge und habe dem Blauen Pass, Ich habe vorher in Ukraine Medizin studiert ,um die annerkennung als Arzt auch hier in Deutschland zu beantragen brauche ich noch ein annerkennunsjahr in Ukraine also ich muss noch Mal nach Ukraine reisen. Das Problem ist dass ich mit dem Plauen Pass in Ukraine nicht studieren kann. Was kann ich tun ?? Kann ich ein Mich ein Somalisches Pass besorgen ?? . Ich bekomme in einem Jahr die Niederlassungserlaubns , darf ich nachher mich ein Somalisches Pass besorgen ?
    Vielen Dank im Voraus.

    Antworten
    • Du bist als somalischer Flüchtling anerkannt? Wegen Verfolgung in Somalia? Dann ist die Beschaffung eines Somalischen Passes nicht anzuraten, weil das zur Aberkennung des Status führen kann. Du darfst auch nicht 1 Jahr ausreisen, weil deine Aufenthaltserkaubnis nach 6 Monaten erlöschen würde.

      Antworten
  35. Hallo Chris ,
    Darf ich als anerkannter Flüchtlinge unterlagen von meiner Heimat anfordern ? wegen Einbürgerung wurde von mir Identitätsnachweis verlangt . Da ich zur Botschaft nicht gehen darf , kann jemand von meiner Familie in Heimat Identitätsnachweis ausstellen lassen und mir per Post schicken ?

    Danke im Voraus .

    Antworten
  36. Hallo chris
    Ich besitze derzeit eine aufenthalterlaubnis nach paragraph §18a 1a aufenthg und läuft noch 20 Monate ab..es gibt jetzt neuen gesetze wie §18c aufenthg niederlassungserlabnis für fachkräfte..habe ich anspruch auf 18c aufenthg.ich war qualifizierte geduldet und danch habe ich 3 jahre aufenthalterlaubnis bekommen und jetzt dies paragraph um 19d aufenthg gewechselt..
    Mit freundlichen Grüßen

    Antworten
    • was ist denn die Frage? Die Aufenthaltserlaubnis nach einer erfolgreichen Ausbildung und einer Ausbildungsduldung ist die nach § 18a Abs. 1a. Seit 01.03.2020 heisst der bisherige § 18a nun § 19d.

      Antworten
  37. Hallo Chris,
    Ich bin 23 und lebe 7,5 Jahre lang in Deutschland. Ich wohne alleine und mache eine Ausbildung als Industriemechaniker, im 02.12.2020 habe ich Gesellenprüfung im Februar 2021 bin ich Geselle und werde übernommen Ich besitze einen Aufenthaltserlaubnis 25 abs. 2. Im Jahr 2018 habe ich einen Antrag für Niederlassungserlaubnis gestellt wegen der Identitätsklärung abgelehnt aber es wurde wieder für 3 Jahre verlängert. Jetzt muss ich dringend mein Heimatland besuchen aber solange ich ein Flüchtlingsstatus habe, darf ich gar nichts. Gerade ist meine Identität geklärt worden. Wie ich weiß solange man AufenthaltG 25 abs. 2 besitzt darf man nie Herkunftsland besuchen.
    In diesem Fall welche Möglichkeiten habe ich oder was kann ich tun. ( Geht es AufenthaltserlaubnisG nach 25b wechseln?)
    Wenn Sie mir richtigen Informationen geben könnten, würde ich mich sehr freuen.
    Liebe Grüße

    Antworten
    • Zur Identitätsklärung als Voraussetzung zur Niederlassungserlaubnis bei einem anerkannten Flüchtling kann man sehr viel argumentieren. Dazu bitte individuell beraten lassen und eventuell den Antrag noch einmal stellen. Wenn es einen dringenden Grund gibt, das Heimatland zu besuchen, dann geht das im Einzelfall. leider kann man dies nicht vorher genehmigen lassen. Das Risiko ist also, dass das BAMF die Prüfung eines Widerrufsverfahrens macht. Ein Wechsel in 25b geht nicht.

      Antworten
  38. Sehr geehrte Damen und Herren,

    Mein Name ist salam Jamal Aldeen. Bin ich in Deutschland seit NOV .2015.
    Der Art meines Titels ist AUFENTHALTSERLABNIS nach der Bergraph 25 Abs.2(subsidiärer Schutz).
    Ich wohne in Dortmund (NRW).
    ich bin 35 Jahre alt,ledig,allein hier in Deutschland.
    Ich habe momentan die Ausbildung abgeschlossen und habe unbefristet Arbeitsplatz bekommen,an dem mich seit drei Monate beschäftigt habe.
    Ich habe kein Syrisch Reisepass (ist abgelaufen).
    Ich wöllte gerne die Syrische Botschaft nicht besuchen.
    Meine Fragen sind:
    Wie kann ich meine Schwester im Norwegen besuchen?
    Wie kann ich eine Reisepass bekommen?
    Die wichtigste Frage ist:
    Es ist richtig, dass ich meine Mutter,die momentan in Syrien wohnt, zu mir besuchen kann, weil ich arbeite und mich finanzieren kann und bestimmt Nettoeinkommen habe ?
    Wenn ich heiraten will, kann ich die Frau von Syrien nach Deutschland bringen?!!!!!

    Ich bedanke mich im Voraus .

    Mit freundlichen Grüßen.

    Antworten
    • Bei subsidiärem Schutz wird erst einmal grundsätzlich unterstellt, dass man die Botschaft zur Passbeschaffung besuchen kann. Gibt es Gründe dafür, dass dies UNZUMUTBAR ist, müssen diese individuell vorgetragen werden. Wenn dem geglaubt wird, kann ein Reiseausweis ausgestellt werden. Sonst ist das nicht möglich. Reisen ins Ausland sind ohne gültigen Pass oder einen Reiseausweis nicht möglich. Ein Visum für die Mutter aus Syrien kann ausgestellt werden, wenn der Lebensunterhalt gesichert ist. Dafür müsste ein Nettoeinkommen von 1.265€ monatlich nachgewiesen werden. In den allermeisten Fällen wird der Visumantrag jedoch abgelehnt, weil bei jemandem aus Syrien vermutet wird, dass er oder sie nicht zurückkehren will oder wird.

      Antworten
  39. Hallo Chris,
    ich bedanke mich für Ihre Unterstützung.

    Ich bin im September 2016 mit meiner Frau nach Deutschland gekommen. Im 2017 haben habe ich das Subsidiärschutz bekommen und meine Frau das Abschiebungverbot.
    Ich habe den Integrationskurs besucht bis zum B2 Niveau.
    Jetzt bin ich im zweiten Ausbildungsjahr.

    Wir haben hier 2 Kinder bekommen die schon zum Kindergarten gehen.

    Jetzt habe ich 2 Frage an Sie:
    1) Ab wann können wir das Niederlassungerlaubnis beantragen?
    2) Gerade ist mein Adoptivvater schwer krank. Darf ich problemlos ihn besuchen (in Heimat) ?

    *Ich habe das Reisepass unseres Landes!!!

    Antworten
    • Die Niederlassungserlaubnis mit subsidiärem Schutz kann nach 5 Jahren beantragt werden. Das Asylverfahren wird dabei mit angerechnet. Man benötigt allerdings auch mind. 60 Monate Beiträge zur Sozialversicherung. Das kann und wird den Zeitraum in der Regel verlängern.

      Antworten
  40. Hallo zusammen
    Ich komme aus Kosovo und mein Aufenthaltserlaubnis ( Unbefristet solange pass gultig ) läuft ab am 30.01.2021.
    Auslanderbehörde sollte sich 6 Wochen vorher schriftlich melden aber lassen wir es aufgrund der Situation haben die etwas verpasst.
    Mein Problem ist ,ich kann nicht zu Kosovarischen Konsulat um neuen Pass zu beantragen oder verlängern weil ich rest Strafe von fast 6 Jahren Haft in Kosovo habe.
    Ich habe ein guten Job, Eigentum und nicht mal ein Bußgeld Strafe in Deutschland.
    Was kann ich ohne Pass machen. Kann mir bitte jemand ein Rat geben?

    Antworten
    • Das müssen Sie bitte mit der Ausländerbehörde klären. Wenn der gültige Pass die Voraussetzung für die Erlaubnis ist, dann muss dieser an sich auch verlängert werden. Ob und wann die Ausländerbehörde darauf verzichtet, kann nur direkt geklärt werden.

      Antworten
  41. Hallo Chris,

    ich habe hatte einen drei jährigen Aufenthaltstitel und es wurde für weitere drei Jahre verlängert. Ich möchte später die deutsche Staatsangehörigkeit beantragen, aber ich habe keine Geburtsurkunde und muss eine bei der Botschaft beantragen. Aber mit meinem Aufenthaltstitel darf ich theoretisch nicht mit der Botschaft Kontakt aufnehmen. Wird die Ausländerbehörde eine Ausnahme in diesem Fall machen? Weil ansonsten kann ich ja keine Geburtsurkunde bekommen und die dt. Staatangehörgkeit auch nicht.

    Danke im Voraus!

    Viele Grüße

    Antworten
  42. Guten Tag Chris
    Ich bedanke mich erstmal für Ihre Unterstützung.
    Also ich komme aus Tunesien(sicheres Land) und bin am 25.01.2015 nach Deutschland eingereist mit Visum Zweck Studium.
    Ich habe nach einem Jahr Sprachkurs mit Studium angefangen.
    Leider habe ich den Studiengang nach 18 Monaten gewechselt deswegen wollte die Ausländerbehörde dass ich von hier ausreise.
    Leider darf in meinen Heimat da nicht mehr studieren deswegen habe ich durch einen Anwalt für eine Ausbildungsduldung beantragt und danach bekommen. Ich war neu hier als ich die bekommen und wusste nicht dass ich nicht reisen dürfen werde.
    Ich habe die Duldung seit 1 Jahr und muss noch 2 Jahre warten bis ich Ausbildung abschließe.
    Das Problem ich habe meine Familie seit 3 Jahre nicht gesehen und es kommt noch 2 Jahren dazu was ich nicht schaffen kann.
    Gibt es irgendwie Möglichkeit eine Erlaubnis für ein paar Wochen zu bekommen ? also das ist zumindest mein Recht meine Familie zu sehen ?
    zur Info : ich wohne in NRW, habe nie Straftat begangen , mit Visum zweck Studium gekommen und als Lebensunterhaltsnachweis habe ich die ersten Jahren immer ein Sperrkonto vorgezeigt.
    Ich bedanke mich Voraus
    Liebe Grüße
    Abouda

    Antworten
    • Mit einer Duldung ist ein Reisen an sich nicht möglich. die Duldung erlischt mit dem Verlassen von Deutschland. man kann versuchen, eine Ausnahmegenehmigung von der Ausländerbehörde zu bekommen, aber das ist sehr schwierig.

      Antworten
  43. Hallo an alle Leser,

    ich hoffe um Ratschläge/Hilfe…
    Ich bin Einrichtungsleitung in einem Wohnheim für Menschen mit Einschränkung.
    Wir haben seit fast 2 Jahren einen Mitarbeiter der gebürtig aus Sierra Leone (Westafrika) kommt.
    Er hat nun zum 01.09 seine Ausbildung angefangen. Jedoch haben wir ein Schreiben erhalten, dass er eine
    Frist von 6 Monaten zur Identitätsklärung im Rahmes eines Nationalpasses hat. Ansonsten kann er diese Ausbildung nicht weiter absolvieren.
    Wie genau läuft das denn ab, wo kann man sich erkundigen, wie das alles funkioniert?
    Die Sozialhelferin in seinem Asylwohnheim hat keine Kapazität sich dessen anzunehmen, daher würde ich Ihm gerne dabei
    behilflich sein, habe nur leider überhaupt keine Ahnung an wen ich mich wenden kann.

    Vielleicht ist ja jemand unter euch, der mir ein paar Infos geben kann.

    Vielen herzlichen Dank schon mal.

    Antworten
    • Das Verfahren scheint auf den ersten Blick erst einmal so richtig. Erster Schritt wäre, sich mit der Botschaft hier in D in Verbindung zu setzen, um abzuklären, welche Unterlagen für eine Passbeantragung erforderlich sind. Zudem solltet ihr alle Schritte, also auch diesen, dokumentieren, um später der Ausländerbehörde gegenüber nachweisen zu können, welche Passbeschaffungsbemühungen unternommen wurden.

      Antworten
  44. Ich habe eine Frage. Der Freund meiner Tochter kam 2015 aus Afghanistan nach Deutschland, damals 15 Jahre alt. Er hat eine Ausbildung fast absolviert, er muss nur noch die praktische Prüfung machen, und spricht mittlerweile auch extrem gut deutsch. Er ist also voll integriert, hat einen festen Wohnsitz und momentan jedoch eine subsidiären Aufenthaltsgenehmigung. Der Antrag nach § 25 wurde abgelehnt, weil er keinen Pass von sich und seinen Eltern vorlegen kann. Hat er denn trotzdem irgendeine Chance diese Aufenthaltsgenehmigung zu erlagen, evtl. jetzt unter der neuen Regierung? Er möchte unbedingt seine Eltern besuchen, weil seine Mutter sehr krank ist und er sie seit seiner Flucht nicht mehr gesehen hat.

    Antworten
    • wenn er subisidären Schutz hat, hat er ja eine bestehende Aufenthaltserlaubnis. Damit könnte er auch grundsätzlich reisen, aber dazu braucht er natürlich auch einen gültigen Pass.

      Antworten
  45. Guten Tag Chris,
    ich bedanke mich erstmal für Ihre Unterstützung.
    Ich habe eine wichtige Frage.
    Ich habe subisidären Schutz aus
    25 abs.2(asylg.
    Ich lebe seit 5 Jahren in Deutschland,habe ein Sprachniveau von B 1 mit Intigrasionkurss. Ich arbeite.
    Und ich habe ein Reisepass meines Heimatlandes.
    Würde gerne wißen, wann ich meinem Heimatland besuchen kann?
    Vielen Dank im voraus.
    Viele Grüße
    Anar

    Antworten
  46. Hallo,
    ich bin anerkennter Flüchtlinge nach 26 Abs 3 Satz 3, aus Syrien.
    Ich habe Einbürgerungsantrag beantragt. Die Ausländerbehörde hat einen gültigen Pass angefordert. Obwohl ich einen abgelaufenen Pass habe, aber sie sagen er ist ungültig, da der Pass ohne Unterschrift von mir ist. Dies liegt daran, dass der Pass über einen Vetreter angefordert wurde.
    Die Frage: Darf ich zur syrischen Botschaft gehen, um einen neuen Pass zu bekommen.
    V. Dank!

    Antworten
  47. Vielen Dank für Ihre Antwort.

    Zum besseren Verständnis sende ich Ihnen den Absatz, mit dem ich eine Aufenthaltserlaubnis habe.

    Darf ich mit diesem Absatz nach 5 Jahren
    Ohne problem in meinem Heimatland reisen?

    25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 AufenthG: Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für Personen, die vom BAMF nach § 4 AsylG als subsidiär schutzberechtigt anerkannt worden sind

    Ich habe B 1 Zertifikat und ich arbeite.

    Vielen Dank im voraus.

    Antworten
  48. Hallo Chris,

    eine hat ihre Reisepass abgegeben um Asyl zu beantragen. Das wurde abgelehnt und eine Abschiebungsverboten liegt nicht vor. Sie ist mit eine Spanier verlobte, die wollen heiraten, die haben fast alles dokumente, außer Original Reisepass mit den die eine Meldebescheinigung mit Familienstand anfragen soll. Wie kann Sie die Reisepass bekommen oder eine beglaubigte Kopie?
    Vielen Dank im Voraus.
    LG

    Antworten

Schreibe einen Kommentar

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.